Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Gebr.  Arnhold’scher  Pensionsverein,  Dresden.

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Kein  Wunder,  daß,  nachdem  die  Wohltaten  der  Einrichtung  in  solcher  Weise  sichtbar
zutage  traten,  das  Interesse  für  dieselbe,  das  Jahre  hindurch  besonders  unter  den  Versicherten ­
  nicht  entfernt  in  dem  Maße  vorhanden  war,  wie  man  hätte  erwarten  sollen,  rapide
wuchs  und  daß  nunmehr  auch  die  bis  dahin  noch  abseits  gebliebenen  Firmen  des  Gebr.
Arnholdschen  Konzerns,  sowie  vereinzelt  Firmen,  die  nur  in  loser  Verbindung  zu  Gebr.
Arnhold  standen,  sich  anschlossen,  so  daß  heute  die  Zahl  der
beteiligten  Firmen  54
der  Versicherten  ca.  1900
das  Vermögen  x  650  000  M.
beträgt.
Der  Verein  unterstand  bei  seiner  Gründung  dem  Königl.  Sächs.  Ministerium  des  Innern.
Zufolge  des  Gesetzes  über  die  Privatversicherungs-Unternehmungen  vom  15.  Mai  1901
wurde  der  Pensionsverein  dem  neugegründeten  Kaiserlichen  Aufsichtsamt  für  Privatversicherungen ­
  unterstellt  und  erhielt  von  diesem  nach  jahrelangen  Verhandlungen  gegen
Ende  des  Jahres  1907  die  Genehmigung  zum  Versicherungsbetriebe  durch  Zulassung  als
kleiner  Verein.  Die  Verhandlungen  mit  der  genannten  Behörde  betrafen  in  erster  Linie
eine  Änderung  der  Beiträge,  die  früher  8  %  betragen  hatten  und  von  den  beteiligten  Firmen
und  den  Versicherten  gleichmäßig  gezahlt  worden  waren.  Durch  Änderung  der  Satzungen
wurden  diese  Beiträge  auf  10  %  erhöht,  derartig,  daß  die  beteiligten  Firmen  sich  bereit
erklärten,  ihrerseits  8  %  zu  zahlen,  während  die  Versicherten  nur  noch  2  %  der  Beiträge
zu  leisten  hatten.  Dabei  wurde  noch  die  Bestimmung  aufgenommen,  daß  die  Versicherten
auch  diese  2  %  in  fast  allen  Fällen  ihres  Ausscheidens  zurückvergütet  erhalten  sollen.
Das  am  1.  Januar  1910  in  Kraft  getretene  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag  vom
30.  März  1908  machte  wiederum  eine  Änderung  der  Satzungen  erforderlich,  wobei  besonders ­
  die  Einsetzung  eines  ständigen  Schiedsgerichtes  erwähnenswert  ist.  Eine  Neubearbeitung ­
  der  Satzung  wurde  schließlich  in  jüngster  Zeit  durch  das  Inkrafttreten  des
Pensionsversicherungsgesetzes  für  Angestellte  nötig,  um  die  in  diesem  Gesetz  vorgesehene
Zulassung  als  Ersatzkasse  vom  Bundesrat  für  den  Gebr.  Arnhold'sehen  Pensionsverein
zu  erwirken.
Wenn  oben  dargelegt  wurde,  daß  die  Lasten  zum  weitaus  größten  Teile  von  den  beteiligten ­
  Firmen  und  nur  zu  einem  ganz  geringen  Teile  von  den  Versicherten  selbst  zu
tragen  sind,  so  bietet  auf  der  anderen  Seite  der  Gebr.  Arnhold'sehe  Pensionsverein  den
Versicherten  doch  ganz  außerordentlich  viel.
Gegenüber  der  am  1.  Januar  1913  in  Kraft  getretenen  Reichsversicherung  sind  außer
der  bereits  erwähnten  wesentlich  geringeren  Beitragszahlung  von  nur  der  Hälfte
(2%  gegen  4%)  vor  allem  folgende  Vorteile,  die  die  Versicherten  des  Gebr.  Arnhold’schen
Pensionsvereins  genießen,  hervorzuheben:
1.  der  Wegfall  der  Beitrittsbeschränkung  durch  Alter  und  Gehalt,
2.  die  geringere  Wartezeit.  Während  bei  der  staatlichen  Versicherung  die  Angestellten ­
  erst  nach  10jährigem  Bestehen  der  Versicherung  in  den  Genuß  der  Pension
gelangen,  erhalten  sie  beim  Gebr.  Arnhold’schen  Pensionsverein  schon  nach  5  Jahren
die  satzungsgemäße  Pension;
3.  der  höhere  Pensionsbetrag,  der  vor  allem  für  Angestellte,  die  längere  Jahre  in
den  Diensten  der  beteiligten  Firmen  sind,  in  die  Erscheinung  tritt;
4.  die  Gewährung  von  Minimal-Pensionen  an  hinterlassene  Witwen  und  Waisen.
Zudem  aber  gewährt  der  Pensionsverein  noch  aus  besonderen  Fonds,  deren  Mittel  im  Laufe
der  Jahre  freiwillig  von  verschiedenen  beteiligten  Firmen  gestiftet  worden  sind,  den  Versicherten ­
  bzw.  deren  Hinterbliebenen  Zusatzpensionen.  Dabei  ist  besonders  hervorzuheben
            
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