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interessierten Verkäufer- und Käuferparteien entrückten
Form der Wertbildung kann gesprochen werden,* **) ) sobald
der vom Verarbeiter dem Verkäufer zu entrichtende Preis
feststeht. Wird doch dieser Preis von demjenigen (vom
Verarbeiter) gezahlt, den allein die Folgen einer zu hohen
Bewertung treffen; der Preis, den er beim Kaufe für
wohlfeil gehalten hat, der soll der Wert sein; was ihm
— dem den Rohstoff verarbeitenden Käufer — als
Wert der Ware galt, das nur auch soll der Wert sein,
von dem das Reich bei Erhebung des Wertzolles (Zoll
zuschlages) ausgeht.
Dieser Wert ergibt sich aus der den Warenpreis
enthaltenden Rechnung des Verkäufers. Sie bildet daher
die Grundlage der Wertermittelung; aus der Rechnung
des Verkäufers überzeugt sich die Behörde von der Rich
tigkeit der Wertanmeldung des Verarbeiters. Die unrich
tige Rechnung allein ermöglicht eine unrichtige Wertan
meldung?*) Nur die zweckbewußte Vereinbarung (zur
*) Als die Verschiebung der Partcienkonstellation im Laufe der
Reichsfinanzreformkämpfe es für die Folgezeit mit sich brachte, daß die Kritik
jedes Steuergesetzes auf den politischen Leisten geschlagen wurde, konnte
unter den zahllosen Irrtümern auch der nicht ausbleiben, daß der Ent
wurf zum Wertzollgcsetz aller Motive entbehre. In Wahrheit finden
sic sich in voller Ausführlichkeit auf S. 110-113 der Nr. 991 der
Rcichstagsdrucksachcn (I. Session 1907/09) unter „Zu Ziffer 1" (Zu
88 la-lh). Daß ihnen statt des Namens „Begründung" die bescheidenere
Überschrift „Bemerkungen zu dem II. Entwurf eines Gesetzes wegen
Änderung des Tabaksteuergesetzes" gegeben wurde, kann an ihrer sach
lichen Bedeutung nichts ändern.
**) Auch in denjenigen Fällen, in denen nach § 10 der Ausfüh
rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetze die Wertanmeldung durch