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Reform wäre. Es galt daher, unter Festhaltung der
Besteuerung nach dem Wert einen zolltechnisch gangbaren
Ausweg zu schaffen.
In der aus der Finanzkommission des Reichstags
hervorgegangenen Tabaksteuerunterkommission brachte
eines ihrer Mitglieder am 13. März 1909 den während
der parteipolitischen Tageskämpfe jener Zeit vielumstrittenen,
in seiner vollen Tragweite wohl damals noch
nicht allgemein erkannten Antrag Nr. 14 (Nr. 994 der
Reichstagsdrucksachen I. Session 1907/09, S. 86) ein, der die
für den neuen Wertzollbau bestimmend gewordenen und
gebliebenen Fundamente und Richtlinien enthielt und
am 17. März 1909 in der bezeichneten Kommission zur
Annahme gelangte.
Wert sollte nun nicht mehr sein, was der Subjektivität
eines bremischen oder holländischen Maklers
oder sonstigen Sachverständigen als Wert erscheint
oder von einigen etwa an den Grenzübergängen anzustellenden,
den Kreisen des Tabakhandels entstammenden
Fachmännnern als behördlich festgestellter Wert
erklärt wird. Wert sollte kein Allgemeinbegriff mehr
sein, kein Abstraktum, keine Konventionsgröße, gescholten
von dem pessimistischen Kaufmann als künstlich Hochgetrieben,
von optimistischen Marktinteressenten wiederum
als zu tief liegend. Wert ist Preis und zwar der
vom Verarbeiter des Rohstoffes gezahlte Preis, denn von
einer — so lautete die Begründung — festen und abgeschlossenen,
also von einer dem Zweifel und Streite der