Full text : Zur Wertzollfrage

45

bewußter  Vereinbarungen  zwischen  zwei  in  der  Regel  miteinander ­
  nicht  verbundenen  Kontrahenten  als  der  Vorbedingung ­
  jeder  Art  von  Defraude  eine  starke  Sicherung
gegen  unrichtige  Rechnungsausstellungen  gegeben  war.
Die  zweite  Sicherung  des  Zollaufkommens  und  zugleich ­
  die  als  unentbehrlich  erkannte  Sicherung  der  Gewerbetreibenden ­
  vor  etwa  unsachverständigen  Eingriffen
der  Zollbeamten  schuf  der  Antrag  Nr.  14  durch  die
Art,  in  der  die  Ausübung  des  Ankaufsrechtes  des  Reiches
geregelt  wurde.  An  sich  zwar  war  dieses  Ankaufsrecht
als  für  jeden  Wertzoll  unentbehrlich  bereits  grundsätzlich
durch  §  93  des  Vereinszollgefetzes  gegeben,  hätte  aber  in
der  dort  vorgesehenen  Form  Widerständen  und  Schwierigkeiten ­
  kaum  zu  behebender  Art  begegnen  müssen.  Es
liegt  auf  der  Hand,  daß  jedes  Ankaufsrecht  eine  starke
Sicherung  des  Fiskus  bedeutet,  weil  bei  jeder  zu  niedrigen
Wertanmeldung  für  den  Käufer  die  Gefahr  besteht,
daß  er  dem  Verkäufer  den  wirklichen,  höheren  Preis
zu  zahlen  hat,  von  der  Zollverwaltung  im  Falle  der
Ausübung  des  Ankaufsrechtes  indessen  nur  den  zu  niedrig
angemeldeten  Wert  (unter  Hinzurechnung  von  5  °/ 0  desselben) ­
  vergütet  erhält.  Wäre  aber  die  Befugnis,  eine
Wertanmeldung  für  unzulänglich  zu  erklären  und  damit
die  Vorbedingung  für  die  Ausübung  des  Ankaufsrechts
des  Reiches  zu  schaffen,  den  abfertigenden  Zollbeamten
überlassen  geblieben,  so  wäre  das  bei  den  beteiligten  Erwerbskreisen ­
  auf  übermäßigen  Widerstand  gestoßen.  Für
die  Fälle,  in  denen  den  abfertigenden  Zollbeamten  eine
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.