fullscreen: Kurzer Umriss der Sozialfürsorge in R.S.F.S.R.

a) Kinder, Brüder und Schwestern, welche das sechzehnte Lebensjahr 
noch nicht erreicht haben; 
b) arbeitsunfähige Kinder, Brüder und Schwestern, welche die Arbeits- 
fähigkeit vor dem sechzehnten Lebensjahre verloren haben; 
c) arbeitsunfähige Eltern oder die sie ersetzenden Personen; 
4) der arbeitsunfähige Ehegatte; 
Als arbeitsunfähig gelten ausser denjenigen, welche das sechzehnte 
Lebensjahr noch nicht erreicht haben, Personen, welche auf Grund von 
Gutachten des Ärzte-Sachverständigen-Büros zu einer der unten aufgezähl- 
ten, gesetzlich bestimmten 6 Gruppen der Invalidität gehören: 
Die Invaliden erlernen die Schusterei. 
1. Invaliden, welche nicht‘ nur arbeitsunfähig sind, sondern auch 
emde Hilfe zur Befriedigung der gewöhnlichen. Lebensbedürfnisse gebrau- 
chen, . 
2. Invaliden, welche zu keiner verdienstbringenden Tätigkeit im- 
stande sind, jedoch keiner fremden Pflege bedürfen. 
. 3. Invaliden, welche nicht nur gezwungen sind, auf die Ausübung 
ihres Berufes zu verzichten, sondern die überhaupt zu ke ner regelmäss gen 
Berufstätigkeit imstande sind und sich Mittel zum Lebensunterhalt nur 
zufällig, vorübergehend, und zwar durch leichte Arbeit verdienen können, 
4. ‚Personen, welche gezwungen sind, zu einem anderen Beruf niedri- 
gerer Qualifikation überzugehen. . 
5. Personen, welche genötigt sind, auf die Ausübung ihres eigentlichen 
Berufes zu verzichten und einem anderen Beruf derselben Qualifikation 
überzugehen, falls sie zu diesem Berufswechsel die besondere Hilfe der Or- 
gane der Sozlalversorgung nötig haben.
	        
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