Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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Beiträgen  nicht  im  Rückftande  find  und  laut  Befchluß  des  Hauptvorftandes  veranlagt
werden,  die  Arbeit  niederzulegen,  können  nach  Ablauf  des  dritten  Tages  —  folange
die  Lohnbewegung  vom  Hauptvorftande  anerkannt  ift  —  für  den  Arbeitstag  eine
Unterftützung  von  1  M.  erhalten.
Mitglieder,  die  noch  kein  volles  Jahr  der  Organifation  angehören,  erhalten  die
Hälfte.
Mitglieder,  die  erft  während  der  Lohnbewegung  ihren  Beitritt  vollzogen  haben,
haben  keinen  Anfpruch  auf  Unterftützung,  doch  kann  der  Hauptvorftand  auf  begründeten ­
  Antrag  der  Gau-  oder  Gruppenleitung  eine  Unterftützung  bewilligen.
Bei  Ausfperrungen  und  Maßregelungen  entfeheidet  der  Hauptvorftand  von  Fall
zu  Fall  über  Höhe  und  Dauer  der  Unterftützung.
Zu  §  4  e.  Auf  Vorlage  eines  Hauskrankenfeheins  oder  einer  ärztlichen  Befcheinigung
  kann  jährlich  einmal  Krankengeldzufchujz  an  diejenigen  Mitglieder
ausgezahlt  werden,  die  mit  der  Beitragszahlung  nicht  im  Rückftande  find  (vgl.  §  lö
und  18).
Es  kann  gezahlt  werden  in  jedem  Kalenderjahr  einmal
bei  Zahlung  eines
Wochenbeitrags
in  Höhe  von
I.  10  Pf.
II.  15  Pf.
III.  20  Pf.
IV.  30  Pf.
V.  40  Pf.
bei  Zahlung  eines
Wochenbeitrags
in  Höhe  von  .
I.  10  Pf.
II.  15  Pf.
III.  20  Pf.
IV.  30  Pf.
V.  40  Pf.
bei  Zahlung  eines
Wochenbeitrags
in  Höhe  von
I.  10  Pf.
II.  15  Pf.
III.  20  Pf.  r
IV.  30  Pf.
V.  40  Pi.
Die  in  §  4  e  vorgefehenen  Unterftiitzungsfätze  können  innerhalb  eines  Jahres
vom  Beginn  des  Bezugs  der  erften  Unterftützung  ab  gerechnet  nur  einmal  bezogen
werden;  es  tritt  dann  wieder  eine  Karenzzeit  von  52  Wochen  ein.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

bei  einer  Mitgliedfchaft
von  1  bis  5  Jahren
pro  Tag  50  Pf.
vom  15.  bis  30.  Tage  =  8  M.
vom  II.  bis  30.  Tage  =  10  M.
vom  7-  bis  30.  Tage  =  12  M.
pro  Tag  75  Pf.
vom  7■  bis  30,  Tage  =  18  M.
pro  Tag  1  M.
vom  7-  bis  30.  Tage  =  24  M.
bei  einer  Mitgliedfchaft
von  5  bis  10  Jahren
pro  Tag  50  Pf.
vom  15.  bis  35.  Tage  =  10,50  M.
vom  II.  bis  35.  Tage  =  12,50  M.
vom  7-  bis  35.  Tage  =  14,50  M.
pro  Tag  75  Pf.
vom  7-  bis  35.  Tage  =  21,75  M.
pro  Tag  I  M.
vom  7.  bis  35.  Tage  -=  29  M.
bei  einer  Mitgliedfchaft
von  10  Jahren  und  mehr:
pro  Tag  50  Pf.
vom  15.  bis  40.  Tage  =  13  M.
vom  II.  bis  40,  Tage  =  15  M.
vom  7-  bis  40.  Tage  =  17  M.
pro  Tag  75  Pf.
vom  7-  bis  40.  Tage  =  25,50  M.
pro  Tag  1  M.
vom  7•  bis  40.  Tage  =  34  M.

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