Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

Die  Auszahlung  des  Krankengeldzufchuffes  findet  in  der  Regel  während  der
Krankheitsdauer  ftatt,  doch  foll  innerhailb  einer  Frift  von  vier  Wochen  eine  nachträgliche ­
  Auszahlung  zuläffig  fein.
Zu  §  4  f-  Wöchnerinnen,  die  bereits  ein  Jahr  dem  Gewerkverein  als  Mitglieder
angehören  und  mit  der  Beitragsbezahlung  nicht  im  Rückftandc  find,  erhalten  innerhalb ­
  fechs  Wochen  nach  der  Geburt  eine  Beihilfe  von  5  M.,  fobald  die  Geburtsurkunde ­
  vorgelegt  wird.
Zu  §  4  g-  Durch  Zahlung  eines  freiwilligen  monatlichen  Beitrags  wird  es  den
Mitgliedern  ermöglicht,  fich  im  eignen  Todesfall  die  Auszahlung  eines  Sterbegeld,
zufchuffes  zu  fichern.
Es  wird  gezahlt  bei  einer  Beitragsleiftung  von  monatlich:
nach  I  Jahr  nach  5  Jahren  nach  10  Jahren

10  Pf.  10  M.  15  M.
20  Pf.  15  M.  25  M.
30  Pf.  20  M.  35  M.

20  M.
35  Ml
45  M.

Diefe  Sätze  gelten  bis  zum  nächften  Verbandstage.
Zu  §  4  h.  Lehrkurfe  werden  von  den  Gruppen  in  der  Regel  im  Zufammenhange  mit
Arbeitsvermittlung  eingerichtet.  Ein  Kurfus  foll  in  der  Regel  nicht  unter  10  und  nicht
über  30  Lernende  umfaffen.  Der  Unterricht  ift  für  den  Arbeitsauftrag  von  gefchulten
Kräften  zu  erteilen.  Die  Koften  des  Kurfus  werden  von  den  Beteiligten  aufgebracht.
§  5.  Ein  klagbares  Recht  der  Mitglieder  oder  Gruppen  gegen  den  Gewerkverein,
deffen  Vermögen,  Einrichtungen  und  Leiftungen  jeder  Art  ift  ausgefchloffen.  Desgleichen ­
  findet  keine  Haftpflicht  der  Mitglieder  für  die  Verbindlichkeiten  des  Gewerkvereins ­
  ftatt.

III.  Mitgliedfchaft  und  Beiträge

§  6.  Der  Gewerkverein  befteht  aus  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitgliedern.
  Diefelben  unterwerfen  fich  durch  ihre  Aufnahme  den  Satzungen.
§  7-  Ordentliches  Mitglied  kann  jede  verfügungsfähige  weibliche  Perfon  werden,
wenn  fie  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  befitzt  und  als  Hausgewerbetreibende  oder
als  Heimarbeiterin  erwerbstätig  ift.
Wer  fein  Gewerbe  zeitweilig  oder  aus  Schwäche  dauernd  aufgibt,  braucht  nicht
auszufcheiden.
Über  die  Aufnahme  entfeheidet  in  ftrittigen  Fällen  der  Hauptvorftand,  doch  fteht
dem  Mitgliede  der  Befchwerdeweg  nach  Maßgabe  des  §  14  zu.
§  8.  Der  Beitrag  der  ordentlichen  Mitglieder  beträgt  wöchentlich  10  bis  40  Pf.
und  kann  in  der  Gruppenverfammlung  gezahlt  werden.  Nichtgezahlte  Beiträge  find
an  die  einzurichtenden  Zahlftellen  zu  zahlen  oder  werden  von  Vertrauensfrauen
abgeholt.  Die  Vertrauensfrauen  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich.
25  Prozent  der  Beiträge  der  ordentlichen  Mitglieder  bleiben  bei  der  Gruppenkaffe ­
  zur  Deckung  der  örtlichen  gewerkfchaftlichen  Unkoften.  Der  Hauptkaffenführerin
  ift  vierteljährlich  ein  genauer  Bericht  über  Einnahme  und  Ausgabe  der
Gruppenkaffen  einzureichen.
§  9-  Für  die  Aufnahme  hat  das  ordentliche  Mitglied  50  Pf.  zu  entrichten,  für  welche
Mitgliedsbuch  und  Satzungen  geliefert  werden.  20  Pf.  bleiben  davon  bei  der  Gruppenkaffe.
Erfatzmitgliedsbücher  werden  mit  10  Pf.  berechnet,  auch  wenn  fie  durch
Satzungsänderung  bedingt  find.  Die  Quittung  der  Beiträge  erfolgt  durch  Marken.
§  10.  Der  Hauptvorftand  ift  berechtigt,  in  dringenden  Fällen,  befonders  bei  Lohnbewegungen, ­
  Sonderbeiträge  auszufchreiben  oder  zu  freiwilligen  Beiträgen  aufzufordern.
Ebenfo  hat  jede  Gruppe  das  Recht,  Sonderbeiträge  für  ihre  Zwecke  auszufchreiben; ­
  doch  bedarf  ein  folcher  Befchluß  der  Genehmigung  des  Hauptvorftandes.
            
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