282
Anlagen
Die Auszahlung des Krankengeldzufchuffes findet in der Regel während der
Krankheitsdauer ftatt, doch foll innerhailb einer Frift von vier Wochen eine nachträgliche
Auszahlung zuläffig fein.
Zu § 4 f- Wöchnerinnen, die bereits ein Jahr dem Gewerkverein als Mitglieder
angehören und mit der Beitragsbezahlung nicht im Rückftandc find, erhalten innerhalb
fechs Wochen nach der Geburt eine Beihilfe von 5 M., fobald die Geburtsurkunde
vorgelegt wird.
Zu § 4 g- Durch Zahlung eines freiwilligen monatlichen Beitrags wird es den
Mitgliedern ermöglicht, fich im eignen Todesfall die Auszahlung eines Sterbegeld,
zufchuffes zu fichern.
Es wird gezahlt bei einer Beitragsleiftung von monatlich:
nach I Jahr nach 5 Jahren nach 10 Jahren
10 Pf. 10 M. 15 M.
20 Pf. 15 M. 25 M.
30 Pf. 20 M. 35 M.
20 M.
35 Ml
45 M.
Diefe Sätze gelten bis zum nächften Verbandstage.
Zu § 4 h. Lehrkurfe werden von den Gruppen in der Regel im Zufammenhange mit
Arbeitsvermittlung eingerichtet. Ein Kurfus foll in der Regel nicht unter 10 und nicht
über 30 Lernende umfaffen. Der Unterricht ift für den Arbeitsauftrag von gefchulten
Kräften zu erteilen. Die Koften des Kurfus werden von den Beteiligten aufgebracht.
§ 5. Ein klagbares Recht der Mitglieder oder Gruppen gegen den Gewerkverein,
deffen Vermögen, Einrichtungen und Leiftungen jeder Art ift ausgefchloffen. Desgleichen
findet keine Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Gewerkvereins
ftatt.
III. Mitgliedfchaft und Beiträge
§ 6. Der Gewerkverein befteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Diefelben unterwerfen fich durch ihre Aufnahme den Satzungen.
§ 7- Ordentliches Mitglied kann jede verfügungsfähige weibliche Perfon werden,
wenn fie die bürgerlichen Ehrenrechte befitzt und als Hausgewerbetreibende oder
als Heimarbeiterin erwerbstätig ift.
Wer fein Gewerbe zeitweilig oder aus Schwäche dauernd aufgibt, braucht nicht
auszufcheiden.
Über die Aufnahme entfeheidet in ftrittigen Fällen der Hauptvorftand, doch fteht
dem Mitgliede der Befchwerdeweg nach Maßgabe des § 14 zu.
§ 8. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder beträgt wöchentlich 10 bis 40 Pf.
und kann in der Gruppenverfammlung gezahlt werden. Nichtgezahlte Beiträge find
an die einzurichtenden Zahlftellen zu zahlen oder werden von Vertrauensfrauen
abgeholt. Die Vertrauensfrauen verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.
25 Prozent der Beiträge der ordentlichen Mitglieder bleiben bei der Gruppenkaffe
zur Deckung der örtlichen gewerkfchaftlichen Unkoften. Der Hauptkaffenführerin
ift vierteljährlich ein genauer Bericht über Einnahme und Ausgabe der
Gruppenkaffen einzureichen.
§ 9- Für die Aufnahme hat das ordentliche Mitglied 50 Pf. zu entrichten, für welche
Mitgliedsbuch und Satzungen geliefert werden. 20 Pf. bleiben davon bei der Gruppenkaffe.
Erfatzmitgliedsbücher werden mit 10 Pf. berechnet, auch wenn fie durch
Satzungsänderung bedingt find. Die Quittung der Beiträge erfolgt durch Marken.
§ 10. Der Hauptvorftand ift berechtigt, in dringenden Fällen, befonders bei Lohnbewegungen,
Sonderbeiträge auszufchreiben oder zu freiwilligen Beiträgen aufzufordern.
Ebenfo hat jede Gruppe das Recht, Sonderbeiträge für ihre Zwecke auszufchreiben;
doch bedarf ein folcher Befchluß der Genehmigung des Hauptvorftandes.