Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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Beamte
Die  Beamten  find  befugt,  die  Vorlegung  der  Lohnliften,  der  Verzeichniffe  auswärtiger ­
  Arbeiter  und  anderer  Angaben  zu  verlangen.  Wer  fich  gegen  diefen  Paragraphen
verfehlt,  kann  mit  einer  Oeidftrafe  belangt  werden,  die  aber  100  M.  (5  £)  nicht
überfteigen  darf  (XV).  Für  Lohnliftenfälfchung  darf  die  Geldftrafe  400  M.  (20  £)
nicht  überfteigen  und  die  Gefängnishaft  nicht  länger  als  drei  Monate  dauern.
Auslagen
Die  Auslagen,  die  die  Mitglieder  des  Lohnamts  und  der  Diftriktlohnkommiffion
bei  Ausübung  ihres  Amtes  haben,  können  ihnen  bis  zu  einem  gewiffen  Betrag,  den
das  Schatzamt  beftimmt,  vergütet  werden  (XXI  3).
Kleinere  Beftimmungen
Wenn  ein  Gewerbe  in  Irland  in  bedeutendem  Umfang  betrieben  wird,  foll  auch
für  Irland  ein  befonderes  Lohnamt  eingefetzt  werden  (II  1).
Befchränkung  der  Wirkungsdauer.  Bis  die  Minimaltaxe  in  Kraft
tritt,  foll  fie  nur  Anwendung  finden
a)  wenn  eine  fchriftliche,  gegenteilige  Vereinbarung  zwifchen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  fehlt;  J )  oder
b)  wenn  der  Arbeitgeber  beim  Lohnamt  fchriftlich  die  Erklärung  abgibt,  da|z  er
fich  verpflichten  will.
Weder  die  Bezirksregierung  noch  die  Lokalbehörde  foll  einen  Vertrag  abfchliefzen
mit  einem  Arbeitgeber,  der  die  in  b  verlangte  Erklärung  nicht  abgegeben  hat  (VII).
Art  und  Weife  des  Vorgehens.  Das  Handelsminifterium  foll  Verordnungen ­
  erlaffen  in  bezug  auf  das  Verfahren  und  die  Verfammlungen  der
Lohnämter  fowie  über  die  Art  der  Abftimmung.  An  diefe  Verordnungen  haben  die
Lohnämter  fich  zu  halten,  im  übrigen  aber  können  fie  nach  eignem  Gutdünken
Vorgehen  (XI  7).
Es  liegt  noch  eine  gro|ze  Anzahl  weiterer  Beftimmungen  vor,  die  in  Betracht  zu
ziehen  find,  wenn  einmal  das  Gefetz  und  feine  Durchführungsverordnungen  für
die  einzelnen  Gewerbe  in  Kraft  getreten  find.
Anlage  IX
Satzungen  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen
Deutfchlands
I.  Name,  Sitz  und  Zweck  des  Vereins
§  1.  Der  Verein  führt  den  Namen:  „Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen
Deutfchlands“.  Er  ift  dem  Gefamtverbande  der  chriftlichen  Gewerkfchaften  angefchloffen
  und  hat  feinen  Sitz  in  Berlin.
§  2.  Zweck  des  Gewerkvereins  ift,  auf  chriftlicher  Grundlage  die  wirtfchaftlichen,
  fozialen  und  fittlichen  Intereffen  der  Berufsgenoffinnen  mit  allen  vom  Gefetz
geftatteten  Mitteln  zu  fördern.
§  3.  Dazu  erftrebt  der  Gewerkverein:
a)  Organifierung  der  Berufsgenoffinnen  im  Gebiete  des  Deutfchen  Reiches;
b)  Errichtung  wirtfchaftlicher  Hilfseinrichtungen;
c)  Gefetzliche  Regelung  der  Heimarbeitverhältniffe.
*)  In  diefem  Falle  kann  der  Arbeiter  die  zu  niedrigen  Löhne  fich  nachbezahlen
laffen,  aber  der  Arbeitgeber  kann  nicht  beftraft  werden.
            
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