Anlagen
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Beamte
Die Beamten find befugt, die Vorlegung der Lohnliften, der Verzeichniffe auswär
tiger Arbeiter und anderer Angaben zu verlangen. Wer fich gegen diefen Paragraphen
verfehlt, kann mit einer Oeidftrafe belangt werden, die aber 100 M. (5 £) nicht
überfteigen darf (XV). Für Lohnliftenfälfchung darf die Geldftrafe 400 M. (20 £)
nicht überfteigen und die Gefängnishaft nicht länger als drei Monate dauern.
Auslagen
Die Auslagen, die die Mitglieder des Lohnamts und der Diftriktlohnkommiffion
bei Ausübung ihres Amtes haben, können ihnen bis zu einem gewiffen Betrag, den
das Schatzamt beftimmt, vergütet werden (XXI 3).
Kleinere Beftimmungen
Wenn ein Gewerbe in Irland in bedeutendem Umfang betrieben wird, foll auch
für Irland ein befonderes Lohnamt eingefetzt werden (II 1).
Befchränkung der Wirkungsdauer. Bis die Minimaltaxe in Kraft
tritt, foll fie nur Anwendung finden
a) wenn eine fchriftliche, gegenteilige Vereinbarung zwifchen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer fehlt; J ) oder
b) wenn der Arbeitgeber beim Lohnamt fchriftlich die Erklärung abgibt, da|z er
fich verpflichten will.
Weder die Bezirksregierung noch die Lokalbehörde foll einen Vertrag abfchliefzen
mit einem Arbeitgeber, der die in b verlangte Erklärung nicht abgegeben hat (VII).
Art und Weife des Vorgehens. Das Handelsminifterium foll Verord
nungen erlaffen in bezug auf das Verfahren und die Verfammlungen der
Lohnämter fowie über die Art der Abftimmung. An diefe Verordnungen haben die
Lohnämter fich zu halten, im übrigen aber können fie nach eignem Gutdünken
Vorgehen (XI 7).
Es liegt noch eine gro|ze Anzahl weiterer Beftimmungen vor, die in Betracht zu
ziehen find, wenn einmal das Gefetz und feine Durchführungsverordnungen für
die einzelnen Gewerbe in Kraft getreten find.
Anlage IX
Satzungen des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen
Deutfchlands
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1. Der Verein führt den Namen: „Gewerkverein der Heimarbeiterinnen
Deutfchlands“. Er ift dem Gefamtverbande der chriftlichen Gewerkfchaften an-
gefchloffen und hat feinen Sitz in Berlin.
§ 2. Zweck des Gewerkvereins ift, auf chriftlicher Grundlage die wirtfchaft-
lichen, fozialen und fittlichen Intereffen der Berufsgenoffinnen mit allen vom Gefetz
geftatteten Mitteln zu fördern.
§ 3. Dazu erftrebt der Gewerkverein:
a) Organifierung der Berufsgenoffinnen im Gebiete des Deutfchen Reiches;
b) Errichtung wirtfchaftlicher Hilfseinrichtungen;
c) Gefetzliche Regelung der Heimarbeitverhältniffe.
*) In diefem Falle kann der Arbeiter die zu niedrigen Löhne fich nachbezahlen
laffen, aber der Arbeitgeber kann nicht beftraft werden.