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II. Allgemeine Aus-- und Durchfuhrverbote.
b) aus Gold.
Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischen! Wege mit Gold belegt
sind. Waren, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter dieses Verbot, sondern sind nach ihrer sonstigen
Beschaffenheit zu behandeln.
Ausnahmen siehe Seite 122 u. 123.
c) aus Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel und Zink.
I. 1. Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel und Zink auch als Altmetall, Abfälle und
Rückstände.
2. Legierungen und Verbindungen der unter Ziffer 1 genannten Metalle untereinander und mit
anderen Stoffen, auch in Altmetall, Abfällen und Rückständen.
3. Waren jeder Art und in jedem Zustande der Bearbeitung, zu deren Herstellung die oben genann
ten Metalle oder deren Legierungen und Verbindungen (Ziffer 1 u. 2) verwendet worden sind.
II. Ausgenommen von dem Aus- und Durchfuhrverbot zu Ziffer I firtb * 1 11 )
1. Sendungen von Erzeugnissen aus Zink oder in Verbindung mit Zink, soweit sie nicht mehr als
25 Kilogramm Zink enthalten und Sendungen von Erzeugnissen der- sonstigen oben genannten
Metalle oder ihrer Legierungen und Verbindungen (Ziffer I, 1 u. 2), soweit sie ein Gewicht von
0 Die hier genannten Ausnahmen finden keine Anwendung auf:
1. Artilleriezündungen, Zündhütchen, ungefüllte, Patronenhülsen aus Kupfer oder
Messing
2. Blech mit Gold belegt (plattiert)
3. Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen un
edler Metglle gesponnen, mit Gold belegt (plattiert)
4. Waren ganz oder teilweise aus mit Gold belegten (plattierten) unedlen Metallen
oder Legierungen unedler Metalle
5. Bruchbänder
6. chirurgische Instrumente
7. Draht aus Aluminium und Aluminiumlegierungen
8. Drahtlihen und -seile aus Aluminium und Aluminiumlegierungeu
9. Draht
10. Drahtlitzen und -seile
11. Draht '
12. Druckknöpfe
13. Manometer, nicht elektrische, ohne Uhrwerke
14. Waren der
15. Münzen aus Aluminium, Nickel, Kupfer, mit der Maßgabe, daß die Mitnahme
derartiger Münzen nach dem Auslande bis zum Betrage von insgesamt 2 Mark
für die Person gestattet ist aus 849,864, 869 b
16. Waren „ 891d,891f,891i
17. Sicherheitslampen für Bergwerke verschiedene
18. Sicherheitsnadeln verschiedene
19. Taschenfeuerzeuge mit Zündern aus Cermetall oder Cermetallegierungen verschiedene
20. Zubehörtelle (z. B. Hupen, Laternen, Signalglocken usw.) für Kraftfahrzeuge
und Fahrräder verschiedene
Ferner finden sie keine Anwendung auf Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke und Teile davon (vgl. II 1 a),
auf Geräte usw. zum Gebrauch bei der Krankenpflege und m den Laboratorien usw. (vgl. II 1 d) und auf
Waren in Verbindung mit Kautschuk oder Regenerat.
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Nr. 875