565 —565.
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Nr.
Warengattung
565. Pelzwaren, überzogen oder gefüttert; auch ungefütterte Boas, wenn
sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte
oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen;
Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen), Fußsacke,
Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelz
werk überzogen oder gefüttert; Waren aus Vogelbälgen oder Teilen
von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet sind,
sowie Gespinst-, Lederwaren und dergleichen, auf denen Vogelfedern
durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind; Puderquasten
aus Teilen von Vogelbälgen.
Aus- u. Durchfuhr
verbote
genommen Pelz
waren andere von
Fellen und Fell
teilen, die nicht un
ter Nr. 563 als
verboten bezeich
net sind.
A u. D, ausge
nommen fertige
Pelzwaren aller
Art für Frauen
u. Kinder, ferner
die aus den unter
Nr. 563 genann
ten, nicht verbote
nen Fellen herge
stellten Pelzwa
ren.Fern er ausge
nommen: Kissen,
gepolsterte oder
sonst ausgefüllte
(ohneGestell), mit
Pelzwerk * über
zogen; Schuhe,
Fußsäcke, Hüte,
Mützen, Muffe u.
Handschuhe aus
Pelzwerk oder mit
Pelzwerk über
zogen oder gefüt
tert, dann Waren
aus Vogelbälgen
oder Teilen von
solchen, die zur
Verwendung als
Pelzwerk zuge
richtet sind, sowie
Gespinste, Leder
waren u. dgl., auf
denen Vogelfedern
durch Weben, Nä
hen oder dgl. be
festigtsind,Puder-