Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

565 —565. 
90 
Nr. 
Warengattung 
565. Pelzwaren, überzogen oder gefüttert; auch ungefütterte Boas, wenn 
sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte 
oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen; 
Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen), Fußsacke, 
Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelz 
werk überzogen oder gefüttert; Waren aus Vogelbälgen oder Teilen 
von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet sind, 
sowie Gespinst-, Lederwaren und dergleichen, auf denen Vogelfedern 
durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind; Puderquasten 
aus Teilen von Vogelbälgen. 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
genommen Pelz 
waren andere von 
Fellen und Fell 
teilen, die nicht un 
ter Nr. 563 als 
verboten bezeich 
net sind. 
A u. D, ausge 
nommen fertige 
Pelzwaren aller 
Art für Frauen 
u. Kinder, ferner 
die aus den unter 
Nr. 563 genann 
ten, nicht verbote 
nen Fellen herge 
stellten Pelzwa 
ren.Fern er ausge 
nommen: Kissen, 
gepolsterte oder 
sonst ausgefüllte 
(ohneGestell), mit 
Pelzwerk * über 
zogen; Schuhe, 
Fußsäcke, Hüte, 
Mützen, Muffe u. 
Handschuhe aus 
Pelzwerk oder mit 
Pelzwerk über 
zogen oder gefüt 
tert, dann Waren 
aus Vogelbälgen 
oder Teilen von 
solchen, die zur 
Verwendung als 
Pelzwerk zuge 
richtet sind, sowie 
Gespinste, Leder 
waren u. dgl., auf 
denen Vogelfedern 
durch Weben, Nä 
hen oder dgl. be 
festigtsind,Puder-
	        
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