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Rücklagen der deutschen Knappschaftsvereine verbraucht, das sind
46 Prozent des Vermögens oder die Gesamteinnahme dreier
Jahre. Es liegt sehr nahe, daß Knappschastsvereine, deren
Vermögensverhältnisse sehr stark zurückgegangen sind, nun versuchen
werden, ihre Leistungen zu vermindern. Dies würde
aber den größten Unwillen der Bergarbeiterschast erregen und
den schnödesten Undank gegenüber denen bedeuten, die ans dem
Schlachtseide ihre Gesundheit gelassen haben und Knappschaftsinvaliden
geworden sind, sowie für die Hinterbliebenen der im
Felde Gefallenen. Wo die Kassenverhältnisse der Knappschafts-Vereine
durch die Kriegslasten zu stark zurückgegangen, sind die
Beiträge zu erhöhen und müssen sowohl Arbeiter wie Arbeitgeber
bereit sein, die nötigen Opfer zu bringen. Sollten die
Lasten aber für beide Teile zu groß und deshalb nicht erschwinglich
sein, so muß der Staat mit Beihilfen einspringen, um die
knappschaftlichen Einrichtungen vor dem Niedergänge zu bewahren.
Die Vermögensverschlechterungen in den Knappschaftsvereinen
sind Folgen des Krieges, und der Staat ist verpflichtet,
I M ■ die durch den Krieg geschlagenen Wunden zu heilen. Um eine
Minderung der Leistungen zu verhüten, ist es nötig, dein Antrag
zu dem Paragraphen 41 zuzustimmen.
Die Aenderung ini 8 4 beantragen wir, um zu verhüten,
daß Gelder, die in die Krankenkasse des Knappschaftsvereins gehören,
zri anderen Zwecken verwandt werden. Ilm dies nachprüfen
zu können, ist eine getrennte Rechnungsführung für
Kranken- iind Pensionskasse in allen Vereinen nötig.
Da besondere Krankenkassen schon wegen ihrer geringen
Mitgliederzahl nicht so leistungsfähig sein können, als die großer
Knappschaftsvereine, muß die Errichtung besonderer Krankenkassen
für die Mitglieder von knappschastlichen Pensionskassen
unterbunden werden- Es ist darauf zu dringen, daß die Pensionskassen
dazu übergehen, wie es schon in den großen Knappschaftsvereinen
heute der Fall ist, ihre Mitglieder auch gegen
Krankheit zu versichern. Um dies zu erreichen, macht sich die
Streichung des 8 ", in dem die Errichtung besonderer Krankenkassen
erlaubt ist, nötig.
Die Abänderung des § 10 ist notwendig, da dieser Paragraph
nicht so ausgelegt wird, wie es den Intentionen der
Gesetzgeber entspricht, sondern viele Arbeiter unter der jetzigen
Wirkung dieses Paragraphen großen schaden erleiden. Es
wurde deshalb auch schon vom Unterzeichneten am 26. Septeinber
1017 eine Eingabe an den Hohen Reichstag und Bundesrat
gerichtet, den 8 173 der RVO. dahin abzuändern, daß nur
als zum geringen Teile arbeitsfähig solche Personen zu betrachten
sind, welche die Reichsinvalidenrente beziehen. Die beigegebene
Begründung lassen wir hier folgen: