Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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ausgesprochen  hatten,  ließ  er  es  bei  dem  ablehnenden  Bescheid
bewenden.  Am  6.  Oktober  stellte  er  erneut  den  Antrag.  Der
stellvertretende  Oberarzt,  Dr-  Rüge,  untersuchte  Fl.  am  19.  Oktober ­
  und  gab  sein  Gutachten  dahin  ab,  daß  die  Ausnahme  in
die  Krankenkasse  nicht  erfolgen  könne.  Zwar  sei  der  Unterschenkelbruch ­
  so  gut  verheilt,  daß  er  im  objektiven  Befund  gegen
früher  keine  Aenderung  mehr  aufweise,  auch  das  Allgemeinbefinden ­
  sei  günstig,  jedoch  sei  noch  die  Gefahr  des  Durchbruches
des  Spornes  vorhanden.  Auf  dieses  Gutachten  hin  wurde  sein
Antrag  ans  Wiederaufnahme  in  die  Krankenkasse  abgelehnt,  und
der  Geschäftsausschuß  Dortmund  bestätigte  diese  Ablehnung  in
seiner  Sitzung  vom  16.  November,  trotzdem  Fl.  schon  vor  dem
Geschäftsausschuß  geltend  niachte,  daß  er  in  den  ersten  10  Monaten ­
  des  Jahres  1915  bereits  288  Schichten  Verfahren  und
1253,31  Mark  verdient  habe.  Die  Entscheidung  des  Geschäftsausschusses ­
  verstieß  direkt  gegen  die  Bestimmungen  der  R.-B.-O.
und  war  unhaltbar.
Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  des  Geschäftsausschusses
legte  Fl.  Berufung  beim  Knappschafts-Oberversicherungsamt  in
|  x  =r-i  Dortmund  ein  und  machte  geltend,  daß  er  bereits  wieder  in  vollem
Umfange  arbeitsfähig  sei  und  bei  seinem  verhältnismäßig  jungen
Alter  von  32  Jahren  würden  die  noch  etwa  vorhandenen  Folgen
der  Verletzung  in  Kürze  voll  ausgeheilt  sein.  Er  habe  z.  B.  im
Jahre  1916  288  Schichten  verfahren  und  1253,31  Mark  verdient.
Damit  sei,  trotz  des  Gutachtens  des  stellvertretenden  Oberarztes
Dr.  Rüge,  der  Beweis  erbracht,  daß  er  nicht  mehr  gemäß  8  9  der
Satzung  und  8  173  der  R.-V--O.  nur  noch  „zum  Teil"  erwerbsfähig ­
  sei.  Er  arbeite  jetzt  zwar  noch  in  Reparatur  im  Schichtlohn, ­
  werde  aber  in  nächster  Zeit  wieder  vor  Kohle  kommen.
Das  Knappschafts-Obervcrsicherungsamt  hat  unter  dem  Vorsitz ­
  des  Herrn  Oberbergrats  Kreisel  den  Knappschaftsverein  verurteilt, ­
  Fl.  vom  1.  Oktober  1915  an  wieder  als  Mitglied  in  die
Krankenkasse  aufzunehmen.  Auch  in  diesem  Falle  mußte  die
Wiederaufnahme  gegen  die  Gutachten  der  Herren  Aerzte  erfolgen." ­

Die  beantragte  Aenderung  im  vierten  Absatz  des  8  13  ersuchen ­
  wir  im  Interesse  der  Heeresdienstpflichtigen  zu  treffen,
um  diesen  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Ansprüche  an  die  Knappschäftsoereine
  zu  wahren.
Die  im  gleichen  Paragraphen,  letzten  Absatz,  festgesetzten
Ordnungsstrafen,  die  nach  der  Satzung  wider  ein  Mitglied  verhängt ­
  werden  können,  sind  zu  hoch  und  bezweckt  unser  Antrag
eine  Herabsetzung  derselben.  Ter  Krankfeiernde  und  dessen  Familie ­
  muß  sich  schon  so  Entbehrungen  auferlegen,  und  ist  die  Entziehung ­
  des  Lebensunterhalts  für  drei  Tage  eine  zu  rigorose
Bestrafung.
            
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