Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

„Der § 173 der R.-V.-O. (§ 10 des preußischen Knappschafts 
gesetzes) soll Personen, die infolge von chronischen Krankheiten. 
Gebrechen, oder Alter nicht mehr ihre berufliche Tätigkeit voll 
ausüben können, das Recht geben, einen Antrag auf Befreiung 
der Versicherungspflicht zu stellen, da sonst für sie die Gefahr be 
stünde, daß Arbeitgeber sie nicht beschäftigen würden, weil von 
ihnen, wenn sie Mitglieder der Krankenkasse würden, eine Schä 
digung derselben befürchtet wird, Dieser Paragraph sollte also 
dazu dienen, chronisch Kranken sowie mit Gebrechen Behafteten 
die Arbeitsannahme zu erleichtern. Im rheinisch-westfälischen 
Industriegebiet ist es aber soweit gekommen, daß der 8 173 dazu 
dient, sogar an vollerwerbsfähige Hauer, die mit irgend einem 
Fehler behaftet sind, der sie aber nicht daran hindert, die gleiche 
Arbeit wie ihre Kameraden zu leisten, das Ansinnen zu stellen, 
sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Um Arbeit 
zu erhalten, gehen sie auch darauf ein, und bei vorkommenden 
Krankheiten, die auch den robustesten Menschen einmal heim 
suchen können, ist die Gemeinde, welche die Familie dann zu 
unterhalten hat, die Geschädigte. 
Zahlreiche Prozesse, die zum Teil zu Gunsten derjenigen 
Personen entschieden wurden, die man zwingen wollte, sich von 
der Versicherungspflicht befreien zu lassen, da man ihnen sonst 
die Arbeit verweigerte, beweisen, daß eine Abänderung des 
Paragraphen 173 zum Schutze der Arbeiterschaft hochnötig ist. 
Ein Arbeiter kann 40 Prozent, ja sogar noch mehr erwerbs- 
unfähig, dabei aber körperlich gesund sein, man denke nur dabei 
an die Bergarbeiter, die heute in. den Gruben Hauerarbeiten 
verrichten, trotzdem sie nur ein Augw haben oder ihnen ver 
schiedene Finger fehlen. 
Wir führen hier einen Fall von den vielen an, wo sich ein 
Bergarbeiter im Rechtswege gegen seine Befreiung von der Kran 
kenversicherungspflicht zur Wehr setzen mußten 
Der Bergmann Fl. aus Unna erlitt auf dem Heimwege von 
der Mittagsschicht in der Nacht zum 1. Mai 1914 einen Unter 
ichenkelbruch und eine schwere Knieverletzung, woran er längere 
.Zeit krank feiern mußte. Als er wieder soweit hergestellt war, 
um die Werksarbeit aufzunehmen, mußte er sich erst — auf 
seinen Wunsch selbstverständlich — von der Krankenversicherung 
befreien lassen. Die darauf beantragte Knappschaftliche Inva 
lidisierung erfolgte anstandslos. Nach einem Jahre war der Un 
fall, der nicht entschädigt, auch nicht als Betriebsunfall anerkannt 
wurde, wieder soweit ausgeheilt, daß Fl. teilweise seine frühere 
Tätigkeit wieder aufnehmen, vor allem die Schichten regelmäßig 
wieder verfahren konnte. Er ließ deshalb schon im Frühjahr 
1916 durch seinen zuständigen Aeliesten die Wiederaufnahme in 
die Krankenkasse beantragen. Die Verwaltung lehnte „seinen 
Antrag" ab, und da sich die Aerzte gegen seine Wiederaufnahme
	        
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