Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

„Der  §  173  der  R.-V.-O.  (§  10  des  preußischen  Knappschaftsgesetzes) ­
  soll  Personen,  die  infolge  von  chronischen  Krankheiten.
Gebrechen,  oder  Alter  nicht  mehr  ihre  berufliche  Tätigkeit  voll
ausüben  können,  das  Recht  geben,  einen  Antrag  auf  Befreiung
der  Versicherungspflicht  zu  stellen,  da  sonst  für  sie  die  Gefahr  bestünde, ­
  daß  Arbeitgeber  sie  nicht  beschäftigen  würden,  weil  von
ihnen,  wenn  sie  Mitglieder  der  Krankenkasse  würden,  eine  Schädigung ­
  derselben  befürchtet  wird,  Dieser  Paragraph  sollte  also
dazu  dienen,  chronisch  Kranken  sowie  mit  Gebrechen  Behafteten
die  Arbeitsannahme  zu  erleichtern.  Im  rheinisch-westfälischen
Industriegebiet  ist  es  aber  soweit  gekommen,  daß  der  8  173  dazu
dient,  sogar  an  vollerwerbsfähige  Hauer,  die  mit  irgend  einem
Fehler  behaftet  sind,  der  sie  aber  nicht  daran  hindert,  die  gleiche
Arbeit  wie  ihre  Kameraden  zu  leisten,  das  Ansinnen  zu  stellen,
sich  von  der  Versicherungspflicht  befreien  zu  lassen.  Um  Arbeit
zu  erhalten,  gehen  sie  auch  darauf  ein,  und  bei  vorkommenden
Krankheiten,  die  auch  den  robustesten  Menschen  einmal  heimsuchen ­
  können,  ist  die  Gemeinde,  welche  die  Familie  dann  zu
unterhalten  hat,  die  Geschädigte.
Zahlreiche  Prozesse,  die  zum  Teil  zu  Gunsten  derjenigen
Personen  entschieden  wurden,  die  man  zwingen  wollte,  sich  von
der  Versicherungspflicht  befreien  zu  lassen,  da  man  ihnen  sonst
die  Arbeit  verweigerte,  beweisen,  daß  eine  Abänderung  des
Paragraphen  173  zum  Schutze  der  Arbeiterschaft  hochnötig  ist.
Ein  Arbeiter  kann  40  Prozent,  ja  sogar  noch  mehr  erwerbsunfähig,
  dabei  aber  körperlich  gesund  sein,  man  denke  nur  dabei
an  die  Bergarbeiter,  die  heute  in.  den  Gruben  Hauerarbeiten
verrichten,  trotzdem  sie  nur  ein  Augw  haben  oder  ihnen  verschiedene ­
  Finger  fehlen.
Wir  führen  hier  einen  Fall  von  den  vielen  an,  wo  sich  ein
Bergarbeiter  im  Rechtswege  gegen  seine  Befreiung  von  der  Krankenversicherungspflicht ­
  zur  Wehr  setzen  mußten
Der  Bergmann  Fl.  aus  Unna  erlitt  auf  dem  Heimwege  von
der  Mittagsschicht  in  der  Nacht  zum  1.  Mai  1914  einen  Unterichenkelbruch ­
  und  eine  schwere  Knieverletzung,  woran  er  längere
.Zeit  krank  feiern  mußte.  Als  er  wieder  soweit  hergestellt  war,
um  die  Werksarbeit  aufzunehmen,  mußte  er  sich  erst  —  auf
seinen  Wunsch  selbstverständlich  —  von  der  Krankenversicherung
befreien  lassen.  Die  darauf  beantragte  Knappschaftliche  Invalidisierung ­
  erfolgte  anstandslos.  Nach  einem  Jahre  war  der  Unfall, ­
  der  nicht  entschädigt,  auch  nicht  als  Betriebsunfall  anerkannt
wurde,  wieder  soweit  ausgeheilt,  daß  Fl.  teilweise  seine  frühere
Tätigkeit  wieder  aufnehmen,  vor  allem  die  Schichten  regelmäßig
wieder  verfahren  konnte.  Er  ließ  deshalb  schon  im  Frühjahr
1916  durch  seinen  zuständigen  Aeliesten  die  Wiederaufnahme  in
die  Krankenkasse  beantragen.  Die  Verwaltung  lehnte  „seinen
Antrag"  ab,  und  da  sich  die  Aerzte  gegen  seine  Wiederaufnahme
            
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