„Der § 173 der R.-V.-O. (§ 10 des preußischen Knappschafts
gesetzes) soll Personen, die infolge von chronischen Krankheiten.
Gebrechen, oder Alter nicht mehr ihre berufliche Tätigkeit voll
ausüben können, das Recht geben, einen Antrag auf Befreiung
der Versicherungspflicht zu stellen, da sonst für sie die Gefahr be
stünde, daß Arbeitgeber sie nicht beschäftigen würden, weil von
ihnen, wenn sie Mitglieder der Krankenkasse würden, eine Schä
digung derselben befürchtet wird, Dieser Paragraph sollte also
dazu dienen, chronisch Kranken sowie mit Gebrechen Behafteten
die Arbeitsannahme zu erleichtern. Im rheinisch-westfälischen
Industriegebiet ist es aber soweit gekommen, daß der 8 173 dazu
dient, sogar an vollerwerbsfähige Hauer, die mit irgend einem
Fehler behaftet sind, der sie aber nicht daran hindert, die gleiche
Arbeit wie ihre Kameraden zu leisten, das Ansinnen zu stellen,
sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Um Arbeit
zu erhalten, gehen sie auch darauf ein, und bei vorkommenden
Krankheiten, die auch den robustesten Menschen einmal heim
suchen können, ist die Gemeinde, welche die Familie dann zu
unterhalten hat, die Geschädigte.
Zahlreiche Prozesse, die zum Teil zu Gunsten derjenigen
Personen entschieden wurden, die man zwingen wollte, sich von
der Versicherungspflicht befreien zu lassen, da man ihnen sonst
die Arbeit verweigerte, beweisen, daß eine Abänderung des
Paragraphen 173 zum Schutze der Arbeiterschaft hochnötig ist.
Ein Arbeiter kann 40 Prozent, ja sogar noch mehr erwerbs-
unfähig, dabei aber körperlich gesund sein, man denke nur dabei
an die Bergarbeiter, die heute in. den Gruben Hauerarbeiten
verrichten, trotzdem sie nur ein Augw haben oder ihnen ver
schiedene Finger fehlen.
Wir führen hier einen Fall von den vielen an, wo sich ein
Bergarbeiter im Rechtswege gegen seine Befreiung von der Kran
kenversicherungspflicht zur Wehr setzen mußten
Der Bergmann Fl. aus Unna erlitt auf dem Heimwege von
der Mittagsschicht in der Nacht zum 1. Mai 1914 einen Unter
ichenkelbruch und eine schwere Knieverletzung, woran er längere
.Zeit krank feiern mußte. Als er wieder soweit hergestellt war,
um die Werksarbeit aufzunehmen, mußte er sich erst — auf
seinen Wunsch selbstverständlich — von der Krankenversicherung
befreien lassen. Die darauf beantragte Knappschaftliche Inva
lidisierung erfolgte anstandslos. Nach einem Jahre war der Un
fall, der nicht entschädigt, auch nicht als Betriebsunfall anerkannt
wurde, wieder soweit ausgeheilt, daß Fl. teilweise seine frühere
Tätigkeit wieder aufnehmen, vor allem die Schichten regelmäßig
wieder verfahren konnte. Er ließ deshalb schon im Frühjahr
1916 durch seinen zuständigen Aeliesten die Wiederaufnahme in
die Krankenkasse beantragen. Die Verwaltung lehnte „seinen
Antrag" ab, und da sich die Aerzte gegen seine Wiederaufnahme