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Ob diese Schilderung wahrheitsgemäß ist, dürfte eine amtliche
Untersuchung recht bald feststellen. Ich komme soeben von einer
längeren. Reise zurück, darum die Verzögerung dieser Mitteilung.
Mein Gewährsmann ist mir als ein durchaus zuverlässiger Mensch
bekannt. Euer Hochwohlgeboren erklärten mir bei unserer Unterredung,
daß bie, Ausübung eines Zwanges zur Arbeit auf die Gefangenen
durchaus ihren Intentionen widerspreche. Ganz abgesehen
davon erscheint mir aber auch die Einsperrung der Gefangenen, zumal
in einem solchen Gelaß, durchaus nicht den geltenden Bestimmungen
zu entsprechen.
Wie mir mein Gewährsmann außerdem mitteilt, hat die geschilderte
Behandlung der Gefangenen bei der Arbeiterschaft vielen
Anstoß erregt. Die Leute erklärten, sie seien nicht gewillt, mit Gefangenen,
die man zwangsweise an die Grubenarbeit bringe, zusammen
zu arbeiten, da dies unter Umständen lebensgefährlich sein
könnte.
Indem ich mir erlaube, Ihnen diese Mitteilungen zu übermitteln,
hoffe ich ganz im Sinne unserer damaligen Unterredung zu handeln
und sehe einer gefälligen Auskunft über das Ergebnis der angestellten
Untersuchung über die geschilderten Vorgänge entgegen.
Mit ausgezeichneter Hochachtung!
Otto H u e, M. d. A., Essen-Rüttenscheid, Emmastr. 26.
Münster, den 18. September 1916.
An das Mitglied des Abgeordnetenhauses, Herrn Otto Hue,
Hochwohlgeboren, Essen-Rüttenscheid.
Euer Hochwohlgeboren spreche ich für das sehr gefl. Schreiben
vom 10. d. Mts. meinen verbindlichsten Dank aus.
Nachdem ich durch eingehende Feststellungen die beregten Mißstände
an Ort und Stelle habe untersuchen lassen, teile ich Ihnen
folgendes sehr ergebenst mit:
Dem Arbeitskommando der Zeche Barmen bei Sprockhövel wurden
am 18. August 1918 zehn weitere französische Kriegsgefangene überwiesen,
die die Uebernahme jeglicher auch der leichtesten Arbeitsberrichtung
im Tagesbetriebe hartnäckig verweigerten und nur zur
Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten sich bereit erklärten, wofür
aber keine Verwendung für sie vorhanden war.
Diese Kriegsgefangenen mußten wegen ihrer Weigerungen von
Arbeiten, die mit Fug und Recht von ihnen verlangt werden können,
nach den Bestimmungen der Disziplin - Strafordnung für das Heer,
mehrfach mit mittlerem Arrest bestraft werden.
Während die Arreststrafcn der Kriegsgefangenen auf der Zeche
Barmen in Ermangelung eines Arrestlokals zunächst in einem an der