Eigen tnmspolitik.
5!)
Grenzen Bleiben, um Ungerechtigkeiten und Härten zu vermeiden
(vgl. Vd. 391 dieser Sammlung, S. 145ff.).
Weiter gesteckt ist das Ziel „Bodenreformbewegung".
Sie ist neuerdings namentlich durch den Amerikaner Henry
George, den Engländer Alfred Russell Wallace, die Deutschen
Flürscheim, Damaschke u. a. vertreten und gefördert und wird
von großen Vereinen getragen. Sie will den rmverdienten
Einkommens- und Wertzuwachs durch Besteuerung zum
größten Teile oder ganz dem Staate zuführen und dadurch
der Allgemeinheit dienstbar machen. Völlig zu erreichen wäre
das nur durch Überführung alles Bodens in ein vom Staate
zu verwaltendes Gemeineigentum, und das gilt mit den
heutigen wirtschaftlichen Gesamtbedürfnissen nicht als vereinbar.
. Der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Sondereigcntümers
werden beim Grund und Boden wie bei anderen
Gegenständen durch berechtigte Ansprüche anderer und durch
das öffentliche Wohl Schranken gezogen. Sie finden in
gesetzlichen Eingriffen in das Recht des Eigentümers ihren
Ausdruck. Der bedeutsamste Eingriff ist die Enteignung
(Zwangsenteignung). Sie entzieht zwangsweise gegen Entschädigung
vollständig oder zum Teil, dauernd oder vorübergehend
zum öffentlichen Nutzen dem Berechtigten das Eigentum
oder andere dingliche Rechte, oder sie belastet zwangsweise
das Eigentum mit dinglichen Rechten zugunsten Dritter.
Die Enteignung erfaßt auch bewegliche Sachen, z. B. Vieh
behufs Seuchenabwehr, Reben behufs Bekäinpfung der Reblnusgefahr,
Pferde behufs Bereitstellung für Kriegsbedarf usw.
Besondere Bedeutung kommt ihr jedoch in bezug auf
das Grundeigentum zu, und hier allein liegt ein völlig ausgebildetes
Enteignungsrecht vor, und zwar in allen vorgeschrittenen
Staaten. Der Geltungsbereich der Enteignung
hat sich im ganzen erheblich erweitert, ganz besonders durch