58 Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
Wirtschafts-, sondern der Staatswirtschaftspolitik. Grundsätzliche
Bedenken gegen eine vernünftige Sonderbesteuerung
des nicht erarbeiteten Einkommens- und Wertzuwachses bestehen
an sich nicht. Tatsächlich haben denn auch derartige
Steuem neuerdings in den Gemeinden verhältnismäßig
schnell Verbreitung gefunden. Durch das deutsche Reichsstempelgesetz
vom 15. Juli 1909 ist die Einführung einer
Reichs-Wertzuwachssteuer (mit einem Mindestertrage von
20 Millionen Mark) bis zum 1. April 1912 vorgesehen; den
Gemeinden und Gemeindeverbäuden, die am 1. April 1909
bereits eine solche Steuer hatten, soll deren bis dahin erreichter
Durchschnittsertrag noch für mindestens 5 Jahre nach
Inkrafttreten der Reichssteuer belassen bleiben. Die Hauptschwierigkeit
bei derartigen Steuern ist die zuverlässige Aussonderung
des nicht erarbeiteten („unverdienten") Wertzuwachses.
Der Mehrerlös beim Verkaufe hängt zun, Teil von
der Geschicklichkeit des Verkäufers ab und kann auch ei»
nachträglicher Ausgleich sein für Nachteile, die dein Verkäufer
ohne seine Schuld durch allgemeine Verschiebungen erwachsen
sind. Bei Gebäuden kann der Wertzuwachs auch
durch Leistlnigen des bisherigen Eigentümers veranlaßt oder
beeinflußt sein, wie bauliche Verbesserungen, Umbauten,
Anbauten, Verbesserungen der Zugänge usw. Der unbebaute
Bauplatzboden hat dem bisherigen Eigentümer bis zur Veräußerung
oft einen Ertrag überhaupt nicht gebracht; vielinehr
hat der Eigentümer die Zinsen seines Ankaufspreises verloren
oder bei Grundpfcmdbelastung des Bauplatzes ganz oder zum
Teil gezahlt. Die verschiedenen Umstände, die den Unterschied
zwischen den: früheren Erwerbs- und dem jetzigen Verkaufspreise
des Grundstücks nicht in vollem Umfang als „unverdienteil"
Wertzuwachs erscheinen lassen, könne,: bei den
Sondersteuern auf den Wertzuwachs nicht genau und sicher
erfaßt werden. Deshalb müssen die Sondersteuern in mäßigen