Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Ein  Bergwerk  soll  soweit  des  Holzes  gebrauchen,  als  seine  Wasserführung ­
  1  und  seine  Zeche  gehen.  Dreizehn  Gruben  soll  ein  Berg
haben,  zwischen  jeder  Grube  13  Fuß,  5  Fuß  in  die  Weite,  7  in  die
Länge.  Das  Gebäude,  das  auf  den  Zechen  steht,  gehört  zum  Eigentum ­
  auf  den  Bergen.  Den  Zehnten  soll  man  bei  der  Sonntagsabendschicht ­
  schätzen  und  so  die  Woche  über  geben.  Die  Zuteilung  der
Grubenfelder  erfolgt  durch  den  Bergmeister 1  2 .
Eine  andere  Bergwerksordnung,  diejenige  für  den  Rammeisberg
vom  Jahre  1470,  welche  bei  Wagner,  S.  1028  ff.,  abgedruckt  ist,  darf
noch  erwähnt  werden,  weil  sie  ihrem  Inhalte  nach  vielleicht  ebenso  alt
sein  dürfte,  wie  die  Jura  et  Libertates  Silvanorum  sind.  Die  Rammelsberger
  Bergordnung  ist  vom  Rate  zu  Goslar  erlassen,  welcher  Stadt
teils  von  Friedrich  I.  und  teils  von  noch  späteren  Kaisern  Bergwerke
am  Rammeisberg  verliehen  sind 3 .  In  jener  Bergwerksordnung  heißt
es:  „Weil  das  Gericht  des  Rammeisberges  uns,  dem  Rathe,  zusteht,
wollen  wir  nach  Ausweis  des  Bergrechts  einen  Bergrichter  setzen,  der
einem  Jeden  auf  Klage  und  Antwort  zum  Rechte  verhelfen  kann.  Derselbe ­
  Bergrichter  soll  die  Macht  haben,  die  Gruben  den  Bürgern  von
Goslar  und  Anderen  zu  verleihen“  usw.
Nach  dem  Ausgeführten  war  die  Bergbaufreiheit  am  Harze  weder
auf  Gemeinland  noch  auf  Gemeindegenossen  beschränkt.  Sie  bestand
auch  nicht  aus  dem  eigenen  Rechte  der  Bergbautreibenden,  sondern
aus  dem  Willen  des  Bergregalherrn.
Die  Bergwerksordnungen  für  Admont.
Die  Abtei  Admont  wurde  im  Jahre  1074  von  Salzburg  gestiftet 4 .
Gleich  bei  der  Stiftung  wurde  sie  mit  den  innerhalb  des  Stiftsgebietes
vorkommenden  Bergwerksmineralien  von  dem  Hochstifte  belieben.
Letzteres  leitete  sein  Recht  hierzu  nicht  aus  seinem  Grundeigentum,
sondern  aus  kaiserlichen  Privilegien  ab.  In  einer  Urkunde  des  Salzburger ­
  Erzbischofs  Eberhard  vom  Jahre  1160  heißt  es 5 :

1  „Ahgeducht“  augenscheinlich  aquaeductus.
3  Karsten  S.  31.
3  Ein  Privilegium  Friedrichs  II.  vom  Jahre  1219  für  die  Stadt  Goslar  ist
bei  Wagner  S.  1021  abgedruckt.
4  Nachrichten  vom  Zustande  der  Gegenden  und  Stadt  Juvavia,  Salzburg  1784,
Anhang  S.  266  ff.
5  Dieselbe  wird  von  Albert  v.  Muchar,  Geschichte  der  Herzogtums  Steiermark, ­
  Grätz  1846,  3.  Teil,  S.  105,  aus  dem  Admonter  Saalbuch  mitgeteilt  und
findet  sich  auch  im  Urkundenbuche  für  Steiermark  No.  405  S.  390.
            
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