Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Ein Bergwerk soll soweit des Holzes gebrauchen, als seine Wasser 
führung 1 und seine Zeche gehen. Dreizehn Gruben soll ein Berg 
haben, zwischen jeder Grube 13 Fuß, 5 Fuß in die Weite, 7 in die 
Länge. Das Gebäude, das auf den Zechen steht, gehört zum Eigen 
tum auf den Bergen. Den Zehnten soll man bei der Sonntagsabend 
schicht schätzen und so die Woche über geben. Die Zuteilung der 
Grubenfelder erfolgt durch den Bergmeister 1 2 . 
Eine andere Bergwerksordnung, diejenige für den Rammeisberg 
vom Jahre 1470, welche bei Wagner, S. 1028 ff., abgedruckt ist, darf 
noch erwähnt werden, weil sie ihrem Inhalte nach vielleicht ebenso alt 
sein dürfte, wie die Jura et Libertates Silvanorum sind. Die Rammels- 
berger Bergordnung ist vom Rate zu Goslar erlassen, welcher Stadt 
teils von Friedrich I. und teils von noch späteren Kaisern Bergwerke 
am Rammeisberg verliehen sind 3 . In jener Bergwerksordnung heißt 
es: „Weil das Gericht des Rammeisberges uns, dem Rathe, zusteht, 
wollen wir nach Ausweis des Bergrechts einen Bergrichter setzen, der 
einem Jeden auf Klage und Antwort zum Rechte verhelfen kann. Der 
selbe Bergrichter soll die Macht haben, die Gruben den Bürgern von 
Goslar und Anderen zu verleihen“ usw. 
Nach dem Ausgeführten war die Bergbaufreiheit am Harze weder 
auf Gemeinland noch auf Gemeindegenossen beschränkt. Sie bestand 
auch nicht aus dem eigenen Rechte der Bergbautreibenden, sondern 
aus dem Willen des Bergregalherrn. 
Die Bergwerksordnungen für Admont. 
Die Abtei Admont wurde im Jahre 1074 von Salzburg gestiftet 4 . 
Gleich bei der Stiftung wurde sie mit den innerhalb des Stiftsgebietes 
vorkommenden Bergwerksmineralien von dem Hochstifte belieben. 
Letzteres leitete sein Recht hierzu nicht aus seinem Grundeigentum, 
sondern aus kaiserlichen Privilegien ab. In einer Urkunde des Salz 
burger Erzbischofs Eberhard vom Jahre 1160 heißt es 5 : 
1 „Ahgeducht“ augenscheinlich aquaeductus. 
3 Karsten S. 31. 
3 Ein Privilegium Friedrichs II. vom Jahre 1219 für die Stadt Goslar ist 
bei Wagner S. 1021 abgedruckt. 
4 Nachrichten vom Zustande der Gegenden und Stadt Juvavia, Salzburg 1784, 
Anhang S. 266 ff. 
5 Dieselbe wird von Albert v. Muchar, Geschichte der Herzogtums Steier 
mark, Grätz 1846, 3. Teil, S. 105, aus dem Admonter Saalbuch mitgeteilt und 
findet sich auch im Urkundenbuche für Steiermark No. 405 S. 390.
	        
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