Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

log

Mineralfunde  angewandt  werden  sollte,  bestimmte  Karl  II.  von  Anjou
als  König  in  der  Const.  regni  C.  LX;  „quia  non  decet“  (Villanueva
p.  386  nr.  706):  „Non  tarnen  auri,  argenti,  caeterorumque  metallorum
fodinas  aut  salinas  et  jus  quod  in  iisdem  fodinis  salinisque  curiae  nostrae
competit  et  ab  antiquo(!)  competit,  enumerari  volumus  thesauri  vocabulo,
  nec  putamus,  quae  sicut  in  nomine  discrepant,  non  participiant  in
effectu  —“  d.  h.  nicht  Schätze,  wohl  aber  Metalle  und  Salz  nahm  der
König  für  sich  in  Anspruch.
Schon  nach  den  vorstehenden  Ausführungen  dürfte  es  schwer
angänglich  sein,  Artikel  35  §  I  des  Sachsenspiegels  auf  Schätze  zu
beziehen.  Es  treten  indeß  noch  zwei  Umstände  hinzu,  welche  dies
fast  unmöglich  erscheinen  lassen.  Artikel  66  im  Sachsenspiegel,
Buch  III  bestimmt  nämlich:
Ane  sin  (des  Richters)  orlof  mut  man  wol  graven  also  diep,  also
en  man  mit  eneme  spaden  upgeschieten  mach  die  erde,  so  dat
he  nene  schemele  ne  make.
Es  war  also  nach  dem  Sachsenspiegel  verboten,  auf  eigenem
Boden  ohne  Erlaubnis  des  königlichen  Richters  tiefer  zu  graben  als
dies  bei  der  Ackerbestellung  zu  geschehen  pflegt.  Entweder  gehörten
nun  dem  Könige  alle  Schätze,  abzüglich  des  Finderanteils,  so  musste
es  ihm  lieb  sein,  wenn  jemand  auf  eigenem  Besitztum  zum  Zwecke
des  Schatzfindens,  wie  tief  auch  immer,  suchen  würde.  Oder  die
Schätze  auf  privaten  Ländereien  gehörten  nicht  dem  Könige,  so  hatte
er  kein  Interesse,  jemanden  zu  verbieten,  über  eine  gewisse  Tiefe  nach
Schätzen  zu  graben.  Ferner  ist  zu  erinnern,  daß  Artikel  346  des
Schwabenspiegels  jedem  die  Schätze  zuspricht,  die  er  auf  seinem
eigenen  Gute  findet.  Es  ist  deshalb  nicht  möglich,  daß  der  Schwabenspiegel ­
  im  Artikel  197  vorschreiben  sollte,  daß  die  Schätze  zur  königlichen ­
  Gewalt  gehören.  Also  von  Schätzen  handeln,  dies  dürfte  erwiesen ­
  sein,  Artikel  35  des  Sachsen-  und  Artikel  197  des  Schwabenspiegels ­
  nicht;  es  fragt  sich,  ob  sie  von  Bergwerksgut  handeln?
Bejaht  man  die  Frage,  so  erhält  die  besprochene  Stelle  des
Sachsen-  und  Schwabenspiegels  folgenden  Sinn:
„Alles  Bergwerksgut,  begraben  tiefer  unter  der  Erde,  denn  ein
Pflug  geht,  gehört  zur  königlichen  Gewalt.  Silber  darf  auch  Niemand ­
  brechen  auf  eines  anderen  Mannes  Gute,  ohne  dessen
Willen  u.  s.  w.“
Aller  Bergwerksschatz,  all  shat,  omnis  thesaurus,  begraben  tiefer
unter  der  Erde,  denn  ein  Pflug  geht,  gehört  zur  königlichen  Gewalt;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.