111
wilküren, dy sich die lute selber under sich gesatzt haben, da
wenig dy leges von sprechin und wohin das bevelen den berg-
leuten. Yedoch saltu wissen, das dy leges einteil upwisen. Just,
de rer. divisione § thesauros.
Nu saltu wissen, was ein schätz heist
Nu prüf ein unterscheid an ertz und an schätze. Dys ist da er
hy von spricht, das in das riche höre und hie trennet er ertz
von Schatze eigentlich zu vornehmen Das ist darumme
das ty Dutschin also vyel namen nicht hat als is dingis ist . . .
§ Alleine das er des riches, so mus man doch nicht uz brechen,
— nämlich Silber nicht — ane des gunst des dy stat is.“
Auch Homeyer bezieht Artikel 35 § 1 nicht auf den Schatz, son
dern auf Bergwerksgut, da er zu dieser Stelle aus einer Glosse an
führt: „dat alle schat höre in dat rike, dat is war, wor man schätz
nimt vor erze“. Die Auffassung, daß nach dem Sachsen- und Schwaben
spiegel alle Bergwerke Regalien sind und außer Silbergräbereien auch
von den Nichtoberflächeneigentümern mit Erlaubnis des Regalherrn
betrieben werden dürfen, stimmt mit dem überein, was nach dem
Löwenberger Goldrechte beim Goldgraben in Schlesien galt 1 .
Mit der eben ausgesprochenen Auffassung lassen sich Umstände
vereinigen, welche sonst schwer erklärlich sein würden. § 1 behandelt
alle Arten von Bergwerksgut, § 2 nimmt von diesen allen eines, das
Silber, heraus. Das Wort ok in § 2 erklärt sich, weil nach der dies
seitigen Auffassung auch die Genehmigung des Grundeigentümers nötig
ist. Allein für sich ist sie ungenügend. Sie muß auch zu der des
Regalherrn hinzukommen. Die Worte „tiefer als ein Pflug geht“ er
klären sich aus dem Umstande, daß es gut erschien, die Grenze zwi
schen den Rechten des Bergregalherrn und des Grundeigentümers zu
ziehen. Der Sinn der Sachsenspiegelstelle ist der, daß der Grund
eigentümer nur die Ackernutzung, nicht aber die Bergwerksnutzung
haben soll. Beschränkungen der Bergbaufreiheit zugunsten des Grund
eigentümers finden sich übrigens schon seit dem Römischen Rechte,
welches den Marmorbergbau unter fremden Gebäuden nicht zuließ
wider Willen des Eigentümers.
Auch der Ausdruck „schat“ im Sachsenspiegel wird nicht auf
fallen können. Daß die Worte „Schatz“ und „thesaurus“ nicht nur
von solchen Sachen gebraucht wurden, welche durch Menschen ver
borgen sind, sondern auch von solchen, welche gewissermaßen die
1 S. oben § 15.