Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

111

wilküren,  dy  sich  die  lute  selber  under  sich  gesatzt  haben,  da
wenig  dy  leges  von  sprechin  und  wohin  das  bevelen  den  bergleuten.
  Yedoch  saltu  wissen,  das  dy  leges  einteil  upwisen.  Just,
de  rer.  divisione  §  thesauros.
Nu  saltu  wissen,  was  ein  schätz  heist
Nu  prüf  ein  unterscheid  an  ertz  und  an  schätze.  Dys  ist  da  er
hy  von  spricht,  das  in  das  riche  höre  und  hie  trennet  er  ertz
von  Schatze  eigentlich  zu  vornehmen  Das  ist  darumme
das  ty  Dutschin  also  vyel  namen  nicht  hat  als  is  dingis  ist  .  .  .
§  Alleine  das  er  des  riches,  so  mus  man  doch  nicht  uz  brechen,
—  nämlich  Silber  nicht  —  ane  des  gunst  des  dy  stat  is.“
Auch  Homeyer  bezieht  Artikel  35  §  1  nicht  auf  den  Schatz,  sondern ­
  auf  Bergwerksgut,  da  er  zu  dieser  Stelle  aus  einer  Glosse  anführt: ­
  „dat  alle  schat  höre  in  dat  rike,  dat  is  war,  wor  man  schätz
nimt  vor  erze“.  Die  Auffassung,  daß  nach  dem  Sachsen-  und  Schwabenspiegel ­
  alle  Bergwerke  Regalien  sind  und  außer  Silbergräbereien  auch
von  den  Nichtoberflächeneigentümern  mit  Erlaubnis  des  Regalherrn
betrieben  werden  dürfen,  stimmt  mit  dem  überein,  was  nach  dem
Löwenberger  Goldrechte  beim  Goldgraben  in  Schlesien  galt 1 .
Mit  der  eben  ausgesprochenen  Auffassung  lassen  sich  Umstände
vereinigen,  welche  sonst  schwer  erklärlich  sein  würden.  §  1  behandelt
alle  Arten  von  Bergwerksgut,  §  2  nimmt  von  diesen  allen  eines,  das
Silber,  heraus.  Das  Wort  ok  in  §  2  erklärt  sich,  weil  nach  der  diesseitigen ­
  Auffassung  auch  die  Genehmigung  des  Grundeigentümers  nötig
ist.  Allein  für  sich  ist  sie  ungenügend.  Sie  muß  auch  zu  der  des
Regalherrn  hinzukommen.  Die  Worte  „tiefer  als  ein  Pflug  geht“  erklären ­
  sich  aus  dem  Umstande,  daß  es  gut  erschien,  die  Grenze  zwischen ­
  den  Rechten  des  Bergregalherrn  und  des  Grundeigentümers  zu
ziehen.  Der  Sinn  der  Sachsenspiegelstelle  ist  der,  daß  der  Grundeigentümer ­
  nur  die  Ackernutzung,  nicht  aber  die  Bergwerksnutzung
haben  soll.  Beschränkungen  der  Bergbaufreiheit  zugunsten  des  Grundeigentümers ­
  finden  sich  übrigens  schon  seit  dem  Römischen  Rechte,
welches  den  Marmorbergbau  unter  fremden  Gebäuden  nicht  zuließ
wider  Willen  des  Eigentümers.
Auch  der  Ausdruck  „schat“  im  Sachsenspiegel  wird  nicht  auffallen ­
  können.  Daß  die  Worte  „Schatz“  und  „thesaurus“  nicht  nur
von  solchen  Sachen  gebraucht  wurden,  welche  durch  Menschen  verborgen ­
  sind,  sondern  auch  von  solchen,  welche  gewissermaßen  die

1  S.  oben  §  15.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.