Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Ackerbau  vernachlässigt  wurde.  Wie  Graf  Sternberg 1  erzählt,  ziehen
sich  noch  heute  zahllose  Seifenhügel  an  den  Flüssen  durch  Böhmen,
Mähren  und  Schlesien,  welche  von  den  Gold-  und  Silbergräbereien
jener  Tage  herrühren  und  oft  bis  auf  den  heutigen  Tag  den  Boden
unfruchtbar  gemacht  haben.  Man  denke  sich,  daß  damals  Tausende
zugewanderter  Menschen 1  2  überall  in  den  Äckern  nahe  den  Flüssen  und
Bächen  Löcher  machten,  Gräben  zogen,  das  Erdreich  herausholten  und
auswuschen,  um  Silber  und  Gold  daraus  zu  gewinnen  und  dann  meist,
ohne  zuvor  die  entstandenen  Gruben  zuzufüllen  oder  das  aufgeworfene
Geröll  zu  entfernen,  wieder  weiter  zogen!
Die  Frage,  wie  weit  und  unter  welchen  Umständen  der  Regalherr
befugt  war,  auf  fremden  Besitzungen  Bergbau  betreiben  zu  lassen,  ist
je  nach  den  obwaltenden  Umständen  und  wahrscheinlich  auch  nach  den
Machtverhältnissen  zwischen  Regalherr  und  Grundbesitzern  auf  die  verschiedenste ­
  Weise  beantwortet  worden,  und  oft  finden  sich  nach  dieser
Richtung  hin  abweichende  Vorschriften  für  Berggewohnheiten,  welche
räumlich  und  zeitlich  nahe  beieinander  liegen.  Dies  ist  z.  B.  der  Fall
bei  dem  Löwenberger  Goldrechte,  welches  das  Graben  von  Gold  auf
fremden  Besitztümern  vom  Willen  des  Grundbesitzers  abhängig  macht
und  beim  Liegnitzer  Goldrechte,  welches  dem  Grundeigentümer  nur  ein
beschränktes  Vorrecht  zum  Muten  einräumt.
Nach  diesen  Anführungen  wird  als  kein  unlösbarer  Widerspruch
erscheinen,  wenn  der  Sachsenspiegel  abweichend  vom  Freiberger  Bergrecht ­
  dem  Grundbesitzer  beim  Silberbrechen  ein  Widerspruchsrecht  einräumt. ­
  Daß  der  Sachsenspiegel  nur  vom  Silberbrechen  und  nicht  vom
Goldbrechen  spricht,  erklärt  sich  endlich  aus  dem  Umstande,  daß  im
Sächsischen  damals  nur  Silber-  und  keine  Goldgewinnung  stattfand,
während  in  Schlesien  umgekehrt  nur  Gold-  und  keine  Silbergewinnung
stattfand.
Der  im  Vorstehenden  gegebenen  Auslegung  des  Sachsenspiegels
haben  sich  u.  a.  angeschlossen  Völkel,  Grundzüge  des  preußischen
Bergrechts  1914,  S.  16,  der  zutreffend  darauf  hinweist,  daß  zur  Zeit
der  Abfassung  des  Sachsenspiegels  das  Bergregal  in  den  eigentlichen
Bergbaubezirken  (im  Mansfeld-,  Freiberg-,  Meißnischen)  unbestritten
gegolten  hat,  Schmoller,  Jahrb.  XV,  680,  Schroeder,  Lehrbuch  S.  5 2 5>
Anm.  128;  s.  auch  Heusler,  Institutionen  I  370  und  Abignente  p.  109,
1  Umrisse  einer  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke,  Prag  1837,  Bd.  I
2.  Abteil.  S.  13  ff.
2  „Wandernde  Gesellen,  Schwindler  und  Abenteurer“  s.  Schmoller  in  seinem
Jahrbuch  XV  677.
            
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