Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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übte.  Es  ist  deshalb  noch  heute  geltendes  und  feststehendes  Recht
in  England,  daß  die  Krone  berechtigt  ist,  Gold-  und  Silbererze  überall
und  auf  allen  Privatländereien  gewinnen  zu  lassen.
„It  has  been  long  decided,  not  only,  that  all  mines  of  gold
and  silver  within  the  realm,  though  in  the  lands  of  subjects,  belong
  exclusively  to  the  crown  by  prerogative,  but  that  this  right
is  also  accompanied  with  full  liberty  to  dig  and  to  carry  away
the  ores  1
Schon  im  Great  Gase  of  Mines  wurde  durch  Richterspruch  festgestellt, ­
  daß  rücksichtlich  der  den  Königen  gehörigen  Erzen  diesen
die  Befugnis  zustehe,  solche  auch  auf  und  unter  fremden  Besitzungen
gewinnen  zu  lassen 2 .
Abgesehen  von  den  edeln  Metallen  gehören  nach  heutigem  Rechte
alle  Mineralien  dem  Grundeigentümer  und  können  nur  gewonnen  werden, ­
  wenn  der  Eigentümer  zugleich  mit  dem  Farmer  seine  Einwilligung
erteilt 8 .
Es  entspricht  nun  sowohl  dem  Charakter  des  englischen  Volkes
wie  der  Entwicklung  seines  Rechts,  daß  die  Trennung  zwischen  Oberflächen- ­
  und  Bergwerkseigentum  an  den  Orten  bis  heute  bestehen  geblieben ­
  ist,  wo  sie  tatsächlich  durchgeführt  war,  bevor  die  Grundeigentümer ­
  das  Recht  auf  die  Mineralien  übertragen  erhielten.  Dies  ist  der
Fall  außer  in  einzelnen  Teilen  von  Cornwall  und  Devonshire  noch  in
gewissen  Gegenden  von  Derbyshire  und  in  dem  Walde  von  Dean,  wo
noch  heute  die  Bergbaufreiheit  ebenso  geltendes  Recht  ist,  wie  sie
dies  wahrscheinlich  schon  zur  Römerzeit  gewesen  ist 4 .  An  allen  jenen
Stellen  haben  nämlich  schon  die  Römer  Bergbau  getrieben  und  die
englischen  Überlieferungen  behaupten  sogar,  daß  die  dort  ebenso  wie
die  in  Cornwall  noch  heute  bestehenden  Berggewohnheiten  in  die
phönizische  Zeit  zurückreichen.  Sicher  ist,  daß  Freiheiten  und  Gewohnheiten ­
  von  Derbyshire,  wie  sie  noch  heute  gelten,  schon  im
13.  Jahrhundert  als  seit  unvordenklicher  Zeit  bestehend  urkundlich  und
eidlich  bezeugt  wurden 5 .  Die  Distrikte,  wo  die  Bergbaufreiheit  bestehen ­
  geblieben  ist,  heißen  Königsfelder;  aber  nicht,  weil  der  König
der  Grundherr,  sondern  weil  er  der  Eigentümer  der  Bergwerke  war 6 .
1  Bainbridge  p.  47.
2  Nasse  S.  180.
8  Bainbridge  p.  4—46.
*  Bainbridge  p.  557.
6  „Pettus  fodinae  regales“  p.  82  (nach  Nasse  S.  174).
*  Bainbridge  p.  545.
            
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