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übte. Es ist deshalb noch heute geltendes und feststehendes Recht
in England, daß die Krone berechtigt ist, Gold- und Silbererze überall
und auf allen Privatländereien gewinnen zu lassen.
„It has been long decided, not only, that all mines of gold
and silver within the realm, though in the lands of subjects, belong
exclusively to the crown by prerogative, but that this right
is also accompanied with full liberty to dig and to carry away
the ores 1
Schon im Great Gase of Mines wurde durch Richterspruch festgestellt,
daß rücksichtlich der den Königen gehörigen Erzen diesen
die Befugnis zustehe, solche auch auf und unter fremden Besitzungen
gewinnen zu lassen 2 .
Abgesehen von den edeln Metallen gehören nach heutigem Rechte
alle Mineralien dem Grundeigentümer und können nur gewonnen werden,
wenn der Eigentümer zugleich mit dem Farmer seine Einwilligung
erteilt 8 .
Es entspricht nun sowohl dem Charakter des englischen Volkes
wie der Entwicklung seines Rechts, daß die Trennung zwischen Oberflächen-
und Bergwerkseigentum an den Orten bis heute bestehen geblieben
ist, wo sie tatsächlich durchgeführt war, bevor die Grundeigentümer
das Recht auf die Mineralien übertragen erhielten. Dies ist der
Fall außer in einzelnen Teilen von Cornwall und Devonshire noch in
gewissen Gegenden von Derbyshire und in dem Walde von Dean, wo
noch heute die Bergbaufreiheit ebenso geltendes Recht ist, wie sie
dies wahrscheinlich schon zur Römerzeit gewesen ist 4 . An allen jenen
Stellen haben nämlich schon die Römer Bergbau getrieben und die
englischen Überlieferungen behaupten sogar, daß die dort ebenso wie
die in Cornwall noch heute bestehenden Berggewohnheiten in die
phönizische Zeit zurückreichen. Sicher ist, daß Freiheiten und Gewohnheiten
von Derbyshire, wie sie noch heute gelten, schon im
13. Jahrhundert als seit unvordenklicher Zeit bestehend urkundlich und
eidlich bezeugt wurden 5 . Die Distrikte, wo die Bergbaufreiheit bestehen
geblieben ist, heißen Königsfelder; aber nicht, weil der König
der Grundherr, sondern weil er der Eigentümer der Bergwerke war 6 .
1 Bainbridge p. 47.
2 Nasse S. 180.
8 Bainbridge p. 4—46.
* Bainbridge p. 557.
6 „Pettus fodinae regales“ p. 82 (nach Nasse S. 174).
* Bainbridge p. 545.