Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Denn die Grundherren wurden von jeher besonders erwähnt, sie er 
hielten Abgaben dafür, daß der königliche Beamte (Bailiff oder Barr- 
master) auf und unter ihrem Gebiete Bergwerksfelder überweist. Es 
ist bei der Entwickelung der englischen Verfassungsgeschichte begreif 
lich, daß wie in Cornwall und Devonshire, so auch sonst die Rechte 
der Krone gegenüber den der Bergbautreibenden allmählich in den 
Hintergrund getreten, und daß früher der Krone zustehende Rechte 
über den Bergbau auf die Grundeigentümer übergegangen sind 1 . 
Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire. 
§ 20. Die Einwanderung deutscher Bergleute nach England er 
folgte erst unter den Regierungen Heinrich VIII. und der Königin 
Elisabeth. Viele Jahrhunderte früher bestanden erweislich schon die 
Berggewohnheiten in Derbyshire. Diese Bergrechte sind in einer zu 
London im Jahre 1734 erschienenen Sammlung nach den Originalien 
veröffentlicht: „the compleat mineral laws of Derbyshire taken from 
the Originals“. Ihr Inhalt ist eine spätere englische Niederzeichnung 
der überlieferten Bergrechte. Noch im Jahre 1287 waren die Berg 
rechte nicht kodifiziert; denn es wird berichtet, daß Eduard I. in die 
sem Jahre die von den dortigen Bergleuten beanspruchten Freiheiten 
und Rechte durch Zeugenvernehmungen feststellen ließ. Durch die 
Berggewohnheiten von Derbyshire wird die allgemeine Schürffreiheit 
gewährt. 
Artikel XII der High Peak Laws s lautet: 
We say, by the Custom of the Mine it is lawful for all the 
king’s liege People to dig, delve, searche, subvert, and turn all 
manner of Grounds, Lands, Meadows, Closes, Pastures and Mar- 
shes for Ore-Mines, of whose Interitance soever they be; but if 
any Arable Lands or Meadows be digged up, and uot wrought 
according to the Custom of the Mine, the Owner of the same 
may fill it again at his Will and Pleasure. 
Andere Bergrechte, z. B. die für Litten 1 * 3 , nehmen Wohnhäuser, 
Heerstraßen (high ways), Obsthöfe und Gärten von der Schürffreiheit 
aus. Ist ein Bergmann fündig geworden, so muß er den Bailiff oder 
Barrmaster um Zuteilung eines Grubenfeldes angehen. Dieser war 
1 S. auch Hatschek, Das Staatsiecht des vereinigten Königreichs Großbritan 
nien-Irland 1914, S. 100. 
3 In der vorbezeichneten Sammlung S. 8. 
3 In der vorbezeichneten Sammlung S. 144, Art. 1.
	        
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