Denn die Grundherren wurden von jeher besonders erwähnt, sie er
hielten Abgaben dafür, daß der königliche Beamte (Bailiff oder Barr-
master) auf und unter ihrem Gebiete Bergwerksfelder überweist. Es
ist bei der Entwickelung der englischen Verfassungsgeschichte begreif
lich, daß wie in Cornwall und Devonshire, so auch sonst die Rechte
der Krone gegenüber den der Bergbautreibenden allmählich in den
Hintergrund getreten, und daß früher der Krone zustehende Rechte
über den Bergbau auf die Grundeigentümer übergegangen sind 1 .
Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire.
§ 20. Die Einwanderung deutscher Bergleute nach England er
folgte erst unter den Regierungen Heinrich VIII. und der Königin
Elisabeth. Viele Jahrhunderte früher bestanden erweislich schon die
Berggewohnheiten in Derbyshire. Diese Bergrechte sind in einer zu
London im Jahre 1734 erschienenen Sammlung nach den Originalien
veröffentlicht: „the compleat mineral laws of Derbyshire taken from
the Originals“. Ihr Inhalt ist eine spätere englische Niederzeichnung
der überlieferten Bergrechte. Noch im Jahre 1287 waren die Berg
rechte nicht kodifiziert; denn es wird berichtet, daß Eduard I. in die
sem Jahre die von den dortigen Bergleuten beanspruchten Freiheiten
und Rechte durch Zeugenvernehmungen feststellen ließ. Durch die
Berggewohnheiten von Derbyshire wird die allgemeine Schürffreiheit
gewährt.
Artikel XII der High Peak Laws s lautet:
We say, by the Custom of the Mine it is lawful for all the
king’s liege People to dig, delve, searche, subvert, and turn all
manner of Grounds, Lands, Meadows, Closes, Pastures and Mar-
shes for Ore-Mines, of whose Interitance soever they be; but if
any Arable Lands or Meadows be digged up, and uot wrought
according to the Custom of the Mine, the Owner of the same
may fill it again at his Will and Pleasure.
Andere Bergrechte, z. B. die für Litten 1 * 3 , nehmen Wohnhäuser,
Heerstraßen (high ways), Obsthöfe und Gärten von der Schürffreiheit
aus. Ist ein Bergmann fündig geworden, so muß er den Bailiff oder
Barrmaster um Zuteilung eines Grubenfeldes angehen. Dieser war
1 S. auch Hatschek, Das Staatsiecht des vereinigten Königreichs Großbritan
nien-Irland 1914, S. 100.
3 In der vorbezeichneten Sammlung S. 8.
3 In der vorbezeichneten Sammlung S. 144, Art. 1.