Object: Die Frau und die Arbeit

sind.“ Eine analoge Bestimmmung euthält der 86, Abs. 2 des Handels 
gehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910, R.G. Bl. Nr. 20. Nach diesen 
den Inhalt des Dienstvertrages regelnden Gesetzesstelle gilt „als Ver 
einbarung, falls die vertragschließenden Teile Vereinigungen vor 
Dienstgebern und Dienstnehmern angehören, der zwischen diesen Ver 
einigungen zustandegekommene Kollektivpertrag, insoweit nicht ent 
gegenstehende Abmachungen getroffen worden sind.“ Das Kranken 
versicherungsgesetz, in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 
1917, R.G.Bl. Nr. 457, erwähnt im 8 6, lit. e) den Kollektivpertrat 
durch folgende Bestimmung: „Die Krankenkassen (Kassenverbände 
können mit den Organisationen der Arzte ihres Sprengels Ab 
machungen über den Inhalt der mit den einzelnen Kassenärzten zu 
schließenden Verträge treffen. (Rahmenverträge, Vertragsschema. 
Den Einzelverträgen ist der Rahmenvertrag (Vertragsschema) zu 
grunde zu legen.“ An Stelle der zitierten Bestimmung trat am 1. Jul 
1926 mit Beginn der Wirksamkeit des Sozialversicherungsgesetzes von 
9. Oktober 1924 der 8 142 dieses Gesetzes: „Hat die Zentralversiche 
rungsanstalt oder der zuständige Krankenkassenverband mit einer 
ärztlichen Organisation einen Vertrag über die Sicherstellung des 
ärztlichen Dienstes für den ganzen Sprengel der Wirksamkeit abge 
schlossen, so ist dieser Vertrag bindend für die Krankenversicherungs 
anstalten und die Mitglieder der ärztlichen Organisation dieset 
Sprengels, welche krankenkassenärztlichen Dienst verrichten. — Ahn 
liche Verträge können geschlossen werden mit der Organisation der 
Geburtsassistentinnen.“ Während nach der Bestimmung des 86 
lit. e) des Krankenversicherungsgesetzes der Rahmenvertrag nur der 
Einzelverträgen zu Grunde zu legen war, ist nach 8 142 des Sogßial 
bersicherungsgesetzes der hier vorgesehene Kollektivvertrag für di 
Ärzte der betreffenden Organisation in seinem ganzen Umfange ab 
solut verbindlich (siehe Kommentar zum Sozialversicherungsgesetz 
Dr. Jan Gallas, Prag 1925, Bemerkungen zu 8 140). Auf den 
Kollektivvertrag verweist ferner das Heimarbeitgesetz vom 12. Dezem 
ber 1919, Slg. Nr. 29, und das Gesetz über die Hausbesorger von 
30. Jänner 1920, Slg. Nr. 82. Der 8 21 des Heimarbeitgesetzes (die 
ses ist behandelt im 8 15, Der Betriebsschutz, Abschnitt IV, diese 
Arbeit) bestimmt bezuͤglich der im Bereiche der Heimarbeit abge 
schlossenen Kollektivpertrage, „so gelten die Bestimmungen des Tarif 
vertrages über die gegenseitigen Leistungen der Parteien als Bestand 
teile eines jeden Vertrages, der zwischen den Angehörigen der am 
Tarifvertrage beteiligten Vereinigungen abgeschlossen wurde“. Fernen 
bestimmt noch der 3. Absatz des zitierten 8 21: „Für den Geltungs 
bereich dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des 8 114 b, Abf. 4 
der Gewerbeordnung keine Anwendung“; diese letztzitierte, früher in 
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