sind.“ Eine analoge Bestimmmung euthält der 86, Abs. 2 des Handels
gehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910, R.G. Bl. Nr. 20. Nach diesen
den Inhalt des Dienstvertrages regelnden Gesetzesstelle gilt „als Ver
einbarung, falls die vertragschließenden Teile Vereinigungen vor
Dienstgebern und Dienstnehmern angehören, der zwischen diesen Ver
einigungen zustandegekommene Kollektivpertrag, insoweit nicht ent
gegenstehende Abmachungen getroffen worden sind.“ Das Kranken
versicherungsgesetz, in der Fassung des Gesetzes vom 20. November
1917, R.G.Bl. Nr. 457, erwähnt im 8 6, lit. e) den Kollektivpertrat
durch folgende Bestimmung: „Die Krankenkassen (Kassenverbände
können mit den Organisationen der Arzte ihres Sprengels Ab
machungen über den Inhalt der mit den einzelnen Kassenärzten zu
schließenden Verträge treffen. (Rahmenverträge, Vertragsschema.
Den Einzelverträgen ist der Rahmenvertrag (Vertragsschema) zu
grunde zu legen.“ An Stelle der zitierten Bestimmung trat am 1. Jul
1926 mit Beginn der Wirksamkeit des Sozialversicherungsgesetzes von
9. Oktober 1924 der 8 142 dieses Gesetzes: „Hat die Zentralversiche
rungsanstalt oder der zuständige Krankenkassenverband mit einer
ärztlichen Organisation einen Vertrag über die Sicherstellung des
ärztlichen Dienstes für den ganzen Sprengel der Wirksamkeit abge
schlossen, so ist dieser Vertrag bindend für die Krankenversicherungs
anstalten und die Mitglieder der ärztlichen Organisation dieset
Sprengels, welche krankenkassenärztlichen Dienst verrichten. — Ahn
liche Verträge können geschlossen werden mit der Organisation der
Geburtsassistentinnen.“ Während nach der Bestimmung des 86
lit. e) des Krankenversicherungsgesetzes der Rahmenvertrag nur der
Einzelverträgen zu Grunde zu legen war, ist nach 8 142 des Sogßial
bersicherungsgesetzes der hier vorgesehene Kollektivvertrag für di
Ärzte der betreffenden Organisation in seinem ganzen Umfange ab
solut verbindlich (siehe Kommentar zum Sozialversicherungsgesetz
Dr. Jan Gallas, Prag 1925, Bemerkungen zu 8 140). Auf den
Kollektivvertrag verweist ferner das Heimarbeitgesetz vom 12. Dezem
ber 1919, Slg. Nr. 29, und das Gesetz über die Hausbesorger von
30. Jänner 1920, Slg. Nr. 82. Der 8 21 des Heimarbeitgesetzes (die
ses ist behandelt im 8 15, Der Betriebsschutz, Abschnitt IV, diese
Arbeit) bestimmt bezuͤglich der im Bereiche der Heimarbeit abge
schlossenen Kollektivpertrage, „so gelten die Bestimmungen des Tarif
vertrages über die gegenseitigen Leistungen der Parteien als Bestand
teile eines jeden Vertrages, der zwischen den Angehörigen der am
Tarifvertrage beteiligten Vereinigungen abgeschlossen wurde“. Fernen
bestimmt noch der 3. Absatz des zitierten 8 21: „Für den Geltungs
bereich dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des 8 114 b, Abf. 4
der Gewerbeordnung keine Anwendung“; diese letztzitierte, früher in
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