Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Silbergruben in Pommern besaßen 1 , wird keiner weiteren Erklärung 
bedürfen. 
Es läßt sich auch mit dem Bergregale vereinen, daß im Jahre 1282 
der Abt von Vorau Sibergruben besessen hat 2 . Vorau hat bereits 
zwischen den Jahren 1164 und 1170 Eisengruben von der Markgräfin 
Kunegunde, der Witwe Ottokars VIII. erhalten 3 . Den Markgrafen von 
Steiermark stand, wie bei der Seckauer Urkunde vom Jahre 1182 oben 
S. 156 ausgeführt wurde, das Bergregal in ihrem Markgrafentum „imperiali 
largitate“ zu. Der Abt von Vorau muß also seine Silbergruben vom 
Markgrafen zu Lehen erhalten haben. 
Bei Trient gab es 1282 eine gewerkschaftlich betriebene Eisenerz 
grube 4 . Wie dies das Bergregal widerlegen, und was daraus für oder 
gegen das Bergregal folgen soll, vermag ich nicht abzusehen 8 . 
Als die letzte hier in Frage kommende Urkunde vor dem Jahre 
1300 ist noch die vom 25. März 1297® zu erwähnen, in der König 
Wenzel II. von Böhmen und Mähren der Stadt Brünn alle Bergwerke 
verleiht, die im Umkreise von sechs Meilen um diese Stadt entdeckt 
werden. 
Ergebnis aus den im § 24 besprochenen Urkunden. 
§ 25. Nach dem Sachsen- und Schwabenspiegel gehören alle 
Bergwerksgüter zur königlichen Gewalt und nicht dem Oberflächen 
besitzer. Letzterer darf ohne Erlaubnis des königlichen Richters nicht 
tiefer auf seinem Grund und Boden graben, als Pflug und Spaten 
gehen. Mit diesen Grundsätzen stimmen die sämtlichen deutschen 
Bergordnungen des 12. und 13. Jahrhunderts überein. Der Inhalt dieser 
Bergordnungen ist älter als ihre Abfassung; die der Iglauer soll schon 
von „allererst“ gegolten haben 7 . Von den Satzungen des Sachsenspiegels 
sagt die Vorrede, daß sie von Konstantin und Kaiser Karl herrühren 8 . 
Aus diesen Gründen wird man annehmen, daß die Bergwerke in Deutsch 
land dem Könige, und nicht dem Oberflächenbesitzer, gehört haben; 
es sei denn, daß gegen diese Annahme unzweideutige Urkunden sprechen 
1 Urkunde 78 a bei Böhlau. S. auch oben S. 166. 
2 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark 3. Teil S. 106. 
3 v. Muchar daselbst. 
4 v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 59. 
5 Grueter führt diese Urkunde als No. 103 auf. 
6 Graf Sternbergs Urkundenbuch No. 43 S. 60. 
7 Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 204. 
8 Villanueva p. 260 behauptet, daß das germanische Recht von jeher gegen 
die Ausdehnung des Grundeigentümerrechts auf den sottosuolo inferiore gewesen ist.
	        
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