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Silbergruben in Pommern besaßen 1 , wird keiner weiteren Erklärung
bedürfen.
Es läßt sich auch mit dem Bergregale vereinen, daß im Jahre 1282
der Abt von Vorau Sibergruben besessen hat 2 . Vorau hat bereits
zwischen den Jahren 1164 und 1170 Eisengruben von der Markgräfin
Kunegunde, der Witwe Ottokars VIII. erhalten 3 . Den Markgrafen von
Steiermark stand, wie bei der Seckauer Urkunde vom Jahre 1182 oben
S. 156 ausgeführt wurde, das Bergregal in ihrem Markgrafentum „imperiali
largitate“ zu. Der Abt von Vorau muß also seine Silbergruben vom
Markgrafen zu Lehen erhalten haben.
Bei Trient gab es 1282 eine gewerkschaftlich betriebene Eisenerz
grube 4 . Wie dies das Bergregal widerlegen, und was daraus für oder
gegen das Bergregal folgen soll, vermag ich nicht abzusehen 8 .
Als die letzte hier in Frage kommende Urkunde vor dem Jahre
1300 ist noch die vom 25. März 1297® zu erwähnen, in der König
Wenzel II. von Böhmen und Mähren der Stadt Brünn alle Bergwerke
verleiht, die im Umkreise von sechs Meilen um diese Stadt entdeckt
werden.
Ergebnis aus den im § 24 besprochenen Urkunden.
§ 25. Nach dem Sachsen- und Schwabenspiegel gehören alle
Bergwerksgüter zur königlichen Gewalt und nicht dem Oberflächen
besitzer. Letzterer darf ohne Erlaubnis des königlichen Richters nicht
tiefer auf seinem Grund und Boden graben, als Pflug und Spaten
gehen. Mit diesen Grundsätzen stimmen die sämtlichen deutschen
Bergordnungen des 12. und 13. Jahrhunderts überein. Der Inhalt dieser
Bergordnungen ist älter als ihre Abfassung; die der Iglauer soll schon
von „allererst“ gegolten haben 7 . Von den Satzungen des Sachsenspiegels
sagt die Vorrede, daß sie von Konstantin und Kaiser Karl herrühren 8 .
Aus diesen Gründen wird man annehmen, daß die Bergwerke in Deutsch
land dem Könige, und nicht dem Oberflächenbesitzer, gehört haben;
es sei denn, daß gegen diese Annahme unzweideutige Urkunden sprechen
1 Urkunde 78 a bei Böhlau. S. auch oben S. 166.
2 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark 3. Teil S. 106.
3 v. Muchar daselbst.
4 v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 59.
5 Grueter führt diese Urkunde als No. 103 auf.
6 Graf Sternbergs Urkundenbuch No. 43 S. 60.
7 Klotzsch, Ursprung der Bergwerke in Sachsen S. 204.
8 Villanueva p. 260 behauptet, daß das germanische Recht von jeher gegen
die Ausdehnung des Grundeigentümerrechts auf den sottosuolo inferiore gewesen ist.