Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Silbergruben  in  Pommern  besaßen 1 ,  wird  keiner  weiteren  Erklärung
bedürfen.
Es  läßt  sich  auch  mit  dem  Bergregale  vereinen,  daß  im  Jahre  1282
der  Abt  von  Vorau  Sibergruben  besessen  hat 2 .  Vorau  hat  bereits
zwischen  den  Jahren  1164  und  1170  Eisengruben  von  der  Markgräfin
Kunegunde,  der  Witwe  Ottokars  VIII.  erhalten 3 .  Den  Markgrafen  von
Steiermark  stand,  wie  bei  der  Seckauer  Urkunde  vom  Jahre  1182  oben
S.  156  ausgeführt  wurde,  das  Bergregal  in  ihrem  Markgrafentum  „imperiali
largitate“  zu.  Der  Abt  von  Vorau  muß  also  seine  Silbergruben  vom
Markgrafen  zu  Lehen  erhalten  haben.
Bei  Trient  gab  es  1282  eine  gewerkschaftlich  betriebene  Eisenerzgrube ­
 4 .  Wie  dies  das  Bergregal  widerlegen,  und  was  daraus  für  oder
gegen  das  Bergregal  folgen  soll,  vermag  ich  nicht  abzusehen 8 .
Als  die  letzte  hier  in  Frage  kommende  Urkunde  vor  dem  Jahre
1300  ist  noch  die  vom  25.  März  1297®  zu  erwähnen,  in  der  König
Wenzel  II.  von  Böhmen  und  Mähren  der  Stadt  Brünn  alle  Bergwerke
verleiht,  die  im  Umkreise  von  sechs  Meilen  um  diese  Stadt  entdeckt
werden.
Ergebnis  aus  den  im  §  24  besprochenen  Urkunden.
§  25.  Nach  dem  Sachsen-  und  Schwabenspiegel  gehören  alle
Bergwerksgüter  zur  königlichen  Gewalt  und  nicht  dem  Oberflächenbesitzer. ­
  Letzterer  darf  ohne  Erlaubnis  des  königlichen  Richters  nicht
tiefer  auf  seinem  Grund  und  Boden  graben,  als  Pflug  und  Spaten
gehen.  Mit  diesen  Grundsätzen  stimmen  die  sämtlichen  deutschen
Bergordnungen  des  12.  und  13.  Jahrhunderts  überein.  Der  Inhalt  dieser
Bergordnungen  ist  älter  als  ihre  Abfassung;  die  der  Iglauer  soll  schon
von  „allererst“  gegolten  haben 7 .  Von  den  Satzungen  des  Sachsenspiegels
sagt  die  Vorrede,  daß  sie  von  Konstantin  und  Kaiser  Karl  herrühren 8 .
Aus  diesen  Gründen  wird  man  annehmen,  daß  die  Bergwerke  in  Deutschland ­
  dem  Könige,  und  nicht  dem  Oberflächenbesitzer,  gehört  haben;
es  sei  denn,  daß  gegen  diese  Annahme  unzweideutige  Urkunden  sprechen
1  Urkunde  78  a  bei  Böhlau.  S.  auch  oben  S.  166.
2  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark  3.  Teil  S.  106.
3  v.  Muchar  daselbst.
4  v.  Sperges,  Tyrolische  Bergwerksgeschichte  S.  59.
5  Grueter  führt  diese  Urkunde  als  No.  103  auf.
6  Graf  Sternbergs  Urkundenbuch  No.  43  S.  60.
7  Klotzsch,  Ursprung  der  Bergwerke  in  Sachsen  S.  204.
8  Villanueva  p.  260  behauptet,  daß  das  germanische  Recht  von  jeher  gegen
die  Ausdehnung  des  Grundeigentümerrechts  auf  den  sottosuolo  inferiore  gewesen  ist.
            
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