Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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würden.  Solche  Urkunden  sind,  wie  gezeigt  worden  ist,  nicht  vorhanden.
Zwar  gibt  es  solche,  nach  denen  im  Mittelalter  Privatpersonen  den
Besitz  von  Bergwerken  hatten.  Allein  diese  Tatsache  steht  an  sich
der  Annahme  des  Bergregals  so  wenig  entgegen,  wie  der  Besitz  von
Mühlen  durch  einen  Privatmann  dem  Vorhandensein  des  Mühlenregals.
Keine  der  angezogenen  Urkunden  beweist,  daß  die  Privatpersonen  den
Besitz  an  Bergwerken  aus  eigenem  Rechte,  etwa  als  Oberflächenbesitzer, ­
  hatten  und  keine  schließt  aus,  daß  ihnen  die  Bergwerke  vom
Könige  oder  von  einem  durch  diesen  mit  dem  Bergwerksprivilegium
Beliehenen  übertragen  worden  sind.  Dies  ist  oben  in  fast  allen  Fällen
mit  voller  Gewißheit  oder  doch  mit  großer  Wahrscheinlichkeit  dargetan
worden.  Viele  der  mitgeteilten  Urkunden  beweisen  dagegen  positiv,  daß
die  metallischen  Bergwerke,  so  gut  wie  Salinen,  dem  Könige  oder  nur
einem  vom  König  Beliehenen  zustanden.
Bereits  aus  dem  Anfänge  des  II.  Jahrhunderts  finden  sich  Urkunden,
in  welchen  die  Kaiser  Reichsständen  die  auf  deren  Herrschaftsgebiete
vorkommenden  Metalle  übereignen.  Dies  ist  z.  B.  der  Fall  im  Jahre
1028  für  das  Bistum  zu  Basel.  Würden  die  Metalle  dem  Oberflächenbesitzer ­
  gehört  haben,  so  hätten  die  Kaiser  nicht  solche  Verleihungen
erteilen  können.  Im  Jahre  908  verfügte  Ludwig  das  Kind  über  alle
Einkünfte  aus  dem  Goldbergbau  auf  einem  Gebiete,  welches  weder  ihm
selbst,  noch  dem  Beliehenen  gehörte.  Etwa  10  Jahre  zuvor  erlaubte
Arnulf  den  Bischöfen  von  Passau,  Gold  in  Flüssen  waschen  zu  lassen,
Kaiser  Ludwig  der  Fromme  verlieh  im  Jahre  817  seinen  Söhnen  neben
den  tributa  und  census  alle  Bergwerke  in  den  ihnen  zugeteilten  Reichen.
Nach  der  aus  dem  8.  Jahrhundert  herrührenden  Erzählung  des  Bischofs
Arno  „de  inventione  Juvavensis  castri“ 1  bat  und  erhielt  der  heilige
Rupert  vom  Agilolfinger-Herzog  Theodo  die  Erlaubnis,  Goldbergbau

1  In  Juvavia,  Anhang  p.  31  und  in  Hundii  Metropolis  Salisburgensis:
„De  cella  vero  sancti  Maximiliani  ita  contigit,  ut  construeretur  ab  initio.
Ibant  duo  fratres  in  locum,  qui  dicitur  Longawi  ....  in  venatione  et  ad
aurum  faciendum  et  viderunt  illuc  multa  luminaria  pluribus  noctibus  et  alia
signa  multa  et  venientes  ad  dominum  Hrodbertum  Episcopum,  dixerunt  ei,
quod  ipsi  ibi  viderunt,  et  ipse  pergens  cum  eis  vidit  ibi  similiter.  Tune
quoque  perrexit  Dominus  Hrodbertus  ad  Theodonem  Ducem  et  dixit  e.
ipsa  miracula,  rogansque  eum  licentiam  sibi  dare,  ut  cellam  ibi  construereti
Et  ita  Dux  Theodo  ei  licentiam  dedit.“
Die  beiden  Mönche  waren  Franken.  Der  Sinn  der  Erzählung  ist,  daß  der
heilige  Rupert  durch  zwei  des  Bergbaues  kundige  Franken  den  Goldbergbau  nach
Bayern  verpflanzte,  nachdem  er  sich  hierzu  zuvor  vom  Herzoge  die  Erlaubnis
verschafft  hatte;  s.  auch  Dopsch  II  173.
            
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