Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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deshalb  auch  im  Deutschen  Reiche 1  ursprünglich  nicht  den  Gemeindegenossen, ­
  sondern  dem  Könige.  Sie  war  Königs-  oder  Fronfeld,  an
welchem  den  Gemeindengenossen  nur  Nutzungsrechte  gegen  Abgaben
Vom  Könige  eingeräumt  waren.  Hieraus  ergibt  sich,  daß,  wenn  die
Gemeindegenossen  im  Deutschen  Reiche  die  Befugnis  hatten,  auf  der
Allmende  Bergbau  zu  treiben,  ihnen  diese  nur  vom  Könige  übertragen
sein  konnte.  Hieraus  ergibt  sich  ferner,  daß  die  Bergbaufreiheit,  auch
wenn  sie  sich  auf  die  Allmende  beschränkt  hätte,  vom  Könige  ausgegangen,
von  ihm  gewollt  und  „erklärt“  sein  mußte 2 .  Es  ergibt  sich  hieraus
endlich,  daß,  wenn  sich  die  Trennung  zwischen  Bergwerks-  und  Ackernutzung ­
  zuerst  auf  der  gemeinen  Mark  zeigte,  auch  das  Bergregal  zuerst
nur  auf  letzterer  gegolten  haben  mußte.  In  der  Tat  wird  diese  Ansicht
von  Schröder  vertreten.  Schröder  hält  das  Bergregal  für  eine  bloße
Konsequenz  der  Auffassung,  wonach  die  in  Feldgemeinschaft  befindlichen
Grundstücke  gleich  den  völlig  herrenlosen  Wildländereien  im  Eigentum
des  Königs  gestanden  haben.  Allein  es  ist  oben  als  nicht  zutreffend
nachgewiesen,  daß  sich  Bergregal  oder  Bergbaufreiheit  ehemals  nur
auf  die  gemeine  Mark  beschränkt  haben.  Es  ist  gezeigt  worden,  daß
sie  schon  von  Anfang  an  gleichmäßig  auf  allen  Ländereien  gegolten
haben.  Schröder  stellt  das  Bergregal  mit  dem  Strom-,  Fluß-  und
Schatzregal  zusammen.  Es  ist  zwischen  diesen  der  wesentliche  Unterschied, ­
  daß  jenes  überall,  diese  dagegen  nur  auf  ganz  bestimmten
Teilen  der  Erdoberfläche  gegolten  haben.  Schröder  war  indes  der
Wahrheit  ziemlich  nahe 3  und  er  würde  diese  wohl  getroffen  haben,

Metropolis  II  p.  191:  „sive  sint  venae  salis  vel  ferri  argenti  vel  auri,  vel  cujuslibet
  metalli.“
Ähnlich  heißt  es  in  der  Urkunde  König  Philipps  für  Berchtesgaden  in  Hundii
Metropolis  II  p.  122  seq.:  „quae  erant  imperii,  ....  et  quae  in  salis  vel  cujuslibet
  metalli  venis  subterraneis  inveniri  aut  elaborari  potuerit,  und  sonst  häufig.
In  der  goldenen  Bulle  vom  10.  Januar  1358,  Kap.  IX  §  1,  werden  als  Gegenstand ­
  des  Bergregals  bezeichnet:
universae  auri  et  argenti  fodinae  atque  minerae  stanni  cupri,  ferri,  plumbi
et  alterius  cujuscunque  generis  metalli  ac  etiam  salis,  tarn  inventae  quam
inveniendae.  S.  auch  weiter  unten.
1  Schröder,  in  den  Forschungen  zur  deutschen  Geschichte  XIX  144  fr.;
s.  auch  A.  Dopsch  II  340.
8  Rudolph  Sohm,  Die  fränkische  Reichs-  und  Gerichtsverfassung  127  Anm.  50.
3  Die  Stelle  bei  Schröder  lautet:
„Berg-,  Strand-,  Fluß-  und  Schatzregal  waren  denn  eine  bloße  Konsequenz
dieser  Auffassung  (wonach  die  in  Feldgemeinschaft  befindlichen  Grundstücke
gleich  den  völlig  herrenlosen  Wildländereien  Königsgut  waren),  wie  umge-
            
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