Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Tacitus  1  schildert  die  deutsche  Agrarverfassung  in  folgender  Weise:
„Agri  pro  numero  cultorum  ab  universis  in  vices  occupantur,
quos  mox  inter  se  secundum  dignationem  partiuntur.  Facilitatem
partiendi  camporuin  spatia  praebent.  Arva  per  annos  mutant  et
superest  ager.“
Es  ist  nicht  unstreitig,  ob  aus  den  angezogenen  Stellen  zu  folgern
ist,  daß  zu  Casars  und  Tacitus  Zeiten  ein  dauernder  Privatbesitz  an
Grund  und  Boden  in  Deutschland  noch  unbekannt  gewesen  ist 1  2  3  *  * .  Jedenfalls
herrscht  darüber  keine  Meinungsverschiedenheit,  daß  ein  volles  Privateigentum ­
  im  röraischrechtlichen  Sinne  an  Grund  und  Boden  zu  den
Zeiten  von  Cäsar  und  Tacitus  in  Deutschland  nicht  bestanden  hat 8 .
Es  ist  ferner  gewiß  und  unstreitig,  daß  im  deutschen  Rechte  ein
dauernder  Privatbesitz  an  Grund  und  Boden  keinenfalls  den  Anfangsund ­
  Urzustand  bezeichnet,  sondern  daß  sich  ein  solcher  erst  später
entwickelt  hat.  Man  wird  deshalb  auch  annehmen  dürfen,  daß  nicht
von  Anfang  an  schon  ein  dauernder  Privatbesitz  an  Bergwerksgütern
bestanden  hat.  Diese  Zustände  lassen  die  Annahme  zu,  daß,  als  die
strenge  Feldgemeinschaft  im  deutschen  Rechte  aufhörte,  und  sich  ein
dauernder  Privatbesitz  an  Grund  und  Boden  entwickelte,  nicht  zugleich
die  Bergwerksgüter  mit  in  die  Nutzungsbefugnis  des  Oberflächenbesitzers
übergegangen  sind,  falls  man  nicht  mit  Neuburg,  Mispulet  usw.  annimmt, ­
  daß  das  Bergregal  d.  h.  das  ausschließliche  Recht  des  Kaisers
aus  den  Bergwerksmineralien  schon  als  Fortsetzung  des  Rechts  der
römischen  Kaiser  fortbestanden  hat.
Wenn  Tacitus  an  zwei  schon  angezogenen  Stellen  mitteilt,  daß
Äcker  im  Überflüsse  vorhanden  waren,  daß  dagegen  um  eine  Solquelle
ein  schwerer  und  blutiger  Kampf  zwischen  zwei  großen  deutschen
Volksstämmen  ausgefochten  wurde:  dann  spricht  nichts  für  und  alles

1  Germania  c.  26.
2  Dies  nehmen  an  unter  anderen;  Heinrich  v.  Sybel,  Entstehung  des  deutschen ­
  Königtums,  Frankfurt  a.  M.  1844,  S.  3  ff.  Schröder  in  den  Forschungen
zur  deutschen  Geschichte  XIX  144  ff.  Dagegen:  Waitz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte ­
  2.  Aufl.,  Kiel  1865,  I  93  ff.  Vgl.  auch  Dopsch  II  334.  Rühl,
Die  Franken  S.  56.  Heußler,  Institutionen  S.  370.  Brunner,  Rechtsgeschichte
II  237.  S.  auch  Villanueva  p.  265.  Ferner  Del  Giudice  in  den  Atti  de  R.  instituto
  Lombarde  vol.  XIX  und  Coulanges,  Seances  de  l’acadömie  des  Sciences
morales  et  politiques.
3  Ebenso  wenig  auch  nicht  in  den  anderen  germanischen  und  slavischen
Ländern.  S.  Wilhelm  Roscher,  Nationalökonomik  des  Ackerbaues,  8.  Auf!.,  §  71
y.  Maurer,  Einleitung  zur  Geschichte  in  die  Markenverfassung  I  118  ff.
            
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