Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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II.  „Und  haben  darumb  allen  und  yeglichen,  die  dann  das  Aerzt
und  Perkwerkh  in  den  benannten  Herrschaften  und  Landt-Gerichten
suchen  wellen  und  werden,  samentliche  und  sonderliche  erlaubt
und  erlauben  in  (ihnen)  auch  das  wissentlich  mit  dem  Brief  von
Dato  desselben  die  nächsten  zehen  ganze  Jar  also  das  sy
.  .  das  Bergwerk  und  Aerzt  in  den  benannten  unsern  Herrschaften,
und  in  den  benannten  zehn  Jarn,  mit  allen  Freiheiten  und  Gnaden
suechen  und  arbeiten  sollen  und  mögen,  als  das  Aerzt  zu  Schwaz
gefreit  ist.“
Daß  für  die  nämlichen  Landesteile  im  Laufe  weniger  Jahre  von
neuem  die  Bergbaufreiheit  vom  Landes-  und  Regalherrn  gegeben  wird,
findet  seine  Erklärung  darin,  daß  die  Bergwerke  unzählige  Male  wegen
Nichtbauhafthaltung  an  den  Landesherrn  zurückfielen.  Meist  waren  die
Abgaben  zu  hoch,  als  daß  die  Bergbaubetreibenden  bei  nicht  sehr
günstigen  Anbrüchen  ihre  Rechnung  bei  dem  Betriebe  fanden.  In
Verbindung  hiermit  steht,  daß  in  unzähligen  Bergfreiheiten  zugleich  die
Zehntfreiheit  auf  einige  Zeit  versprochen  wird,  damit  nur  überhaupt  erst
wieder  die  Bergwerke  in  Betrieb  gesetzt  werden.
8.  Im  Jahre  1467  vergönnten  und  erlaubten  die  Herzoge  von  Bayern
dem  Schultheißen  Grünreuter  und  seiner  Gesellschaft,  die  er  dazu  nimmt,  in
ihren  Ländern,  zu  Ober-  und  Niederbayern,  allenthalben  Gold-  und
Silbererz  zu  suchen  und  zu  gewinnen  unter  den  Freiheiten,  die  auf  den
Bergwerken  um  Ratenberg  stattfinden  K
9.  Bergordnung  Herzog  Ludwigs  des  Reichen  von  Bayern  für
Ratenberg  vom  Jahre  1463 1  2 .
Nach  §  1  soll,  so  befiehlt  der  Herzog,  keiner  unserer  Bergrichter
eine  Grube  mehr  verleihen,  ohne  unsere  besondere  Erlaubnis  und  Befehl.
Was  er  aber  —  §  2  —  auf  Befehl  des  Landesherrn  verleiht,  da  soll  er
von  Stund  an  den  Beliehenen  ihre  Schnur  und  Gerechtigkeit  geben  und
alsdann  Pflöcke  einschlagen  wie  Bergwerksrecht  ist.  —  §  2.  —  Die  verliehenen ­
  Gruben  sind  in  ein  Bergbuch  einzutragen.  —  §3.  —  Verlassene  Baue
können  beliebig  weiter  verliehen  werden.  Sie  gehören  nicht  jedem
Okkupanten  und  können  auch  dem  Nichtokkupanten  verliehen  werden,
—  §  25.  —  Wer  einen  neuen  Fund  macht,  der  am  Tage  liegt,  dem  solle
man  Feldbaue  verleihen  und  des  Herzogs  Sohn  soll  ein  Neunteil  davon
haben.
10.  In  demselben  Jahre  stellten  die  Herzoge  Johann  und  Siegmund

1  Lori  S.  56.
2  Lori  S.  57  ff.
            
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