Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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entblößen,  durch  den  Bergmeister  besichtigen  und  ihn  alsdann  sich  an
dem  verordneten  Leihetag  bestätigen  lassen.
20.  In  der  Bergordnung  Erzbischof  Heinrichs  von  Salzburg  vom
Jahre  1347  1  heißt  es:
„Des  ersten  wellen  wir,  das  unser  Perchrichter  alle  Hofstet  vnd
fünde  auf  dem  Perch  leihe,  wo  sich  das  wandelt,  awer  dy  Manchpfenning
  vnd  das  Viertzigist  gehört  dem  an,  des  der  was  (Grund
und  Boden)  ist.“
Die  Betreiber  der  einzelnen  Baue  heißen  „Vröner“.  Von  allem
gewonnenen  Erz  bekommt  der  Erzbischof  ein  Dritteil  als  Vron.
21.  Die  Bergordnung  Erzbischof  Gregors  von  Salzburg  vom  Jahre
1401  für  die  Eisenbergwerke  um  Krems  1  2  enthält  folgende  Bestimmung:
„Item  wer  ein  Newes  paw  (Bau)  aufsiahen  (aufnehmen)  wil,  der
sol  sitzen  siben  Perckhlachter  (Berglachter)  hindan  und  sol  das
eripfahen  (empfangen)  von  dem  Pergrichter,  und  soll  Im  geben
zwelf  pfening.  So  sol  Im  denn  der  Perkrichter  verleihen.  Thäte
Er  das  nicht,  so  hat  der  Perkrichter  vollen  Gewalt,  sich  des  pawes
zu  underwinden.“
22.  In  der  Bergordnung  Erzbischofs  Burkarts  vom  Jahre  1463  3
heißt  es:
„Wir  haben  auch  denselben  Pergrichtern  gantze  gewalt  geben
dy  Pergwerk,  paw  und  Gruben  zu  verleihen  und  zu  snüren  nach
Perchwerks  Recht.“
Die  Baue  sollen  fleißig  betrieben  werden,  damit  dem  Landesherrn
•die  Fron  gefallen  mag.
23.  Durch  die  Bergordnung  Erzbischof  Bernhards  von  Salzburg
aus  dem  Jahre  1477  4  wird  bestimmt,  daß  der  erzbischöfliche  Bergrichter
in  den  erzbischöflichen  Landen,  Herrschaften,  Gerichten,  Tälern  und
Gebirgen  von  des  Erzbischofs  wegen  (von  unseren  wegen)  verleihen
möge  wie  Bergwerksrecht  sei  —  §1.  —  Nach  §  4  soll,  wer  einen
neuen  Fund  empfangen  will,  dem  Richter  ansagen,  ob  er  Stoll-  oder
Schatzrecht  empfangen  wolle  und  was  Rechtens  derselbe  alsdann  begehrt,
das  soll  ihm  der  Richter  leihen  und  einschreiben  —  §  4.  —  Baue,  in
denen  14  Tage  nicht  gearbeitet  ist,  werden  auflässig;  diese  mag  der
Richter  leihen,  wer  an  ihn  kommt.
1  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  411  ff.
3  Wagner  S.  413  ff.
3  Wagner  S.  415  ff,
*  Lori  S.  104  ff.
            
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