Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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allein  mit  Ausschluß  aller  anderen  schürfen  zu  dürfen  1 .  Früher  waren
solche  Freischürfen  erlaubt,  eine  Tatsache,  welche  dafür  spricht,  daß
der  Regalherr  die  Schürffreiheit  beliebig  einschränken  konnte.  Verboten
werden  sie  vom  Regalherrn  im  eigenen  Interesse,  weil  sie  für  den
Bergbau  weniger  vorteilhaft  als  die  allgemeine  Schürffreiheit  waren.
Alte  Zechen  können  von  jedem  gemutet  werden,  wenn  nachgewiesen
wird,  daß  sie  auflässig  geworden  sind  —  II  Art.  6.  —•  Die  verliehenen
neuen  und  alten  Zechen  sind  in  Bücher  einzutragen  —  II  8,  9.  —  Der
Belehnung  hat  die  Vermessung  des  verliehenen  Feldes,  der  verliehenen
Fundgruben  oder  Massen  nachzufolgen.  Vorher  hat  der  Lehnträger
und  in  dessen  Abwesenheit  der  Vorsteher  der  Zeche  einen  leiblichen
Eid  zu  leisten,  daß  der  Gang,  darauf  er  vermessen  lassen  will,  sein  rechter
belehnter  Gang  sei  und  daß  er  seine  Fundgrube  oder  Masse  auf  demselben ­
  und  auf  keinem  anderen  Gange  laut  seiner  Belehnung  vermessen
nehmen  wolle  —  II,  27.  —
32.  Die  (dritte)  Bergordnung  für  Joachimstal  Kaiser  Ferdinands  I.
vom  Jahre  1548  stimmt  im  wesentlichen  mit  der  aus  dem  Jahre  1541  überein.
33.  Die  Niederösterreichische  Ferdinandeische  Bergordnung  vom
Jahre  1553  1  2 .
„I.  Die  landesfürstliche  Hoheit.
Anfänglich,  nachdem  uns  als  regierenden  Herrn  und  Landesfürsten ­
  alle  Bergwerke  und  Funde,  wo  sie  immer  in  unseren
Fürstenthümern  und  Ländern,  Herrschaften,  Gerichten,  Thälern
und  Gebirgen  gegenwärtig  bestehen  oder  künftig  gefunden,  aufgeschlagen ­
  und  gebaut  werden,  sammt  allen  und  jeden  andern
Hoheiten,  Oberkhaiten,  Wasserflüssen,  Hoch-  und  Schwarzwäldern,
Wegen,  Forsten  und  andern  dergleichen  anhängenden  Stücken
und  Zugehörungen,  ohne  welche  unsere  Bergwerke  mit  Vortheil
nicht  erhoben,  gebaut  und  in  Aufnahme  gebracht  werden  können,
ohne  alle  Ausnahme  als  unser  Kammergut  zustehen,  so  wollen
wir  uns  dieselben  gänzlich  und  sogestaltig  Vorbehalten,  daß  sich
Niemand  von  Bischöfen,  Prälaten,  Grafen,  Freiherrn,  von  der
Ritterschaft,  den  Adelichen  und  gemeinen  hohen  oder  niedern
Standes  unterstehe,  dieselben  aus  eigner  Gewalt  oder  ohne  unsere
Erlaubniss  und  Bewilligung  aufzuschlagen,  zu  bauen  und  zu  arbeiten,
noch  von  unsern  Beamten  und  Gewerken  den  Vierzigsten  oder

1  Über  Freischürfen  s.  Karsten,  Grundriß  der  deutschen  Bergrechtslehre,
Berlin  1828,  §  86  S.  87.
2  Ausgabe  von  Gritzner,  Wien  1842  (Braumüller  und  Seidel).
            
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