Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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andere Frohne und Aufsätze, wie sie immer genannt werden 
mögen, dieser unserer Bergordnung zuwider, zu begehren oder 
zu nehmen, noch in den Wäldern, Wasserflüssen, Wegen und 
Stegen (zu und von den Bergwerken) oder auf andere Weise 
Verhinderung, Eingriff und Irrung zu thun, wodurch unsere 
Bergwerke, das Kammergut und die Mannschaft geschmälert und 
in Abfall gebracht werden könnte. 
VII. Wir behalten uns aber vor: alle Salz-, Eisen-, Quecksilber- 
und Alaun-Bergwerke; diese sollen nur durch uns selbst oder 
durch denjenigen, welchen wir dazu insbesondere ermächtigen 
und beauftragen, verliehen werden.“ 
34. Die Ungarische Bergordnung vom 16. Februar 15 7 5 1 : 
Art. I § 1: „Anfänglich nachdem Uns als Regierendem König 
in Hungarn alle Bergwerke und Funde, wo die allenthalben in 
Unserem Königreich Hungarn gelegen, jetzo im Wesen seyn, oder 
künftig gefunden, aufgeschlagen, und gebauet werden, samt allen 
und jeden anderen Hoheiten, Obrigkeiten, Wasser-Flüssen, Hoch- 
und Schwarz-Wäldern, Wegfahrten und andern dergleichen an 
hängenden Zugehörungen und Stücken ohn alles Mittel, 
als Unser Cammer-Guth zu stehen, so wollen wir Uns (Unseren 
Erben und nachkommenden Königen in Hungarn vermöge der 
alten Decrete dieselben hirmit) gänzlichen Vorbehalten, also, daß 
sich niemand von Bischöfen unterstehe, dieselben (Berg- 
Werke) aus eigner Gewalt ohne sondere frühere Erlaubniss auf 
zuschlagen, zu bauen und zu arbeiten, noch von unseren Amt- 
Leuten und Waldbürgern 1 2 das Urbar oder Fron zu 
begehren und zu nehmen.“ 
Alle Bergwerke und alle Funde gehörten also in Ungarn dem 
Könige. Daß sie den Bergleuten nicht gehörten, verstand sich so sehr 
von selbst, daß dies nicht einmal erwähnt wird. Die Verordnung 
richtet sich gegen die Stände. Es bedarf auch kaum noch der Aus 
führung, daß vom Willen des Königs unabhängige Bergfreiheiten und 
Erstfinderrechte in Ungarn nicht bestanden haben. Mit diesem Willen 
und aus diesem Willen bestanden im Interesse des Regalherrn solche 
Freiheiten und Rechte. 
Art. II § 1; „Ein jeder der in Unserm Königreich Hungarn 
mieten (muten) begehren, aufschlagen und bauen will, der soll 
1 Bei Wagner, Corpus Juris Metallici S. 173 ff. 
2 So hießen in Ungarn die Bergleute.
	        
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