Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Urschriftenrolle) verwendbar herzurichten. Für die Vermutung, daß 
hier der Dolmetscher im Spiele ist, sprechen auch die oben (S. 433) 
gegebenen Ausführungen zu P. Ausonia 3. 
In P. Rylands 44 und 45 wird nur der Vertrag übersetzt, 
nicht auch die Traditionsurkunde, aber der dvuTpaqpfi-Vermerk in 
Nr. 44 besagt an zwei Stellen (Z. 9 und 10), daß er sich auf beide 
Urkunden bezieht; daraus ersieht das Besitzamt, daß der Verkäufer 
die Verzichturkunde erteilt hat. 
Da P. Grenf, II 41 nur um vier Jahre jünger ist, wie P. Rylands 
45, und ebenfalls aus Soknopaiu Nesos stammt, so ist es nicht un 
möglich, daß der Dolmetscher in P. Rylands 45 derselbe Tesenuphis 
ist, der P. Grenf. 11 41 geschrieben hat; alsdann hätten wir in 
P. Grenf. II 41 das Angebot des Tesenuphis auf erneute Zuteilung 
des Dolmetscheramtes vor uns. Die Dolmetschergebühren fließen 
wohl in die Tasche des Dolmetschers; dafür zahlt er an den Staat 
(Staatsnotariatszweigstelle) eine Pacht, die in P. Grenf. II 41 für 
das Jahr 288 Drachmen beträgt. 
Die Doppelbeurkundung — Kaufvertrag und Traditions 
urkunde — findet sich nicht bloß bei demotischen, sondern auch 
bei griechischen Urkunden. Eine solche griechische Urkunde^ 
ist BGU. 998 (101 V. Ohr.). Auf Spalte 1 dieses Papyrus steht der 
Vertrag über den Verkauf eines Privathauses mit den üblichen 
Schlagworten ‘à-rréòoTo’ und 'èirpiaro’ ; auf Spalte 2 desselben Papyrus 
folgt sodann die vor demselben Staatsnotare (dyopavopos) und an 
demselben Tage aufgesetzte Abstandsurkunde mit der Formel opo- 
XoT€i 6 òeíva àqpícrracrGai. 
Schon Wücken hat unter Hinweis auf BGU. 177, 4 (um 47 
n. Ohr.) und BGU. 193, 10 (136 n. Ohr.) die Vermutung ausge 
sprochen daß jene ptolemäische Doppelbeurkundung in römischer 
Zeit fortbestanden habe*. Tatsächlich ist das der Fall: was in 
ptolemäischer Zeit die Traditionsurkunde ist, das bezeichnet man 
in römischer Zeit gewöhnlich als die Kaxaypaqpn (Übereignungs 
urkunde). Wenn auch die Schlagworte verschieden sind — dort 
‘ vgl. auch P. Grenf. II 28 (103 v. Chr.) ; siehe dazu Wücken, Archiv IV 
S. 456 f. 
* Deutsche Litt. Ztg. 1900 Sp. 2467 f.; Archiv II S. 388 f. 
3 Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 103 f., steht der Frage zweifelnd 
gegenüber. Auf S. 110 Anm. 1 stellt Eger die bisherige Literatur über die Be 
deutung der KOTOYpacpii zusammen. Vgl. dazu noch Lewald, Grundbuch 
recht S. 62 Anm. 4.
	        
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