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Teil IV. Girobanknotariat.
Urschriftenrolle) verwendbar herzurichten. Für die Vermutung, daß
hier der Dolmetscher im Spiele ist, sprechen auch die oben (S. 433)
gegebenen Ausführungen zu P. Ausonia 3.
In P. Rylands 44 und 45 wird nur der Vertrag übersetzt,
nicht auch die Traditionsurkunde, aber der dvuTpaqpfi-Vermerk in
Nr. 44 besagt an zwei Stellen (Z. 9 und 10), daß er sich auf beide
Urkunden bezieht; daraus ersieht das Besitzamt, daß der Verkäufer
die Verzichturkunde erteilt hat.
Da P. Grenf, II 41 nur um vier Jahre jünger ist, wie P. Rylands
45, und ebenfalls aus Soknopaiu Nesos stammt, so ist es nicht un
möglich, daß der Dolmetscher in P. Rylands 45 derselbe Tesenuphis
ist, der P. Grenf. 11 41 geschrieben hat; alsdann hätten wir in
P. Grenf. II 41 das Angebot des Tesenuphis auf erneute Zuteilung
des Dolmetscheramtes vor uns. Die Dolmetschergebühren fließen
wohl in die Tasche des Dolmetschers; dafür zahlt er an den Staat
(Staatsnotariatszweigstelle) eine Pacht, die in P. Grenf. II 41 für
das Jahr 288 Drachmen beträgt.
Die Doppelbeurkundung — Kaufvertrag und Traditions
urkunde — findet sich nicht bloß bei demotischen, sondern auch
bei griechischen Urkunden. Eine solche griechische Urkunde^
ist BGU. 998 (101 V. Ohr.). Auf Spalte 1 dieses Papyrus steht der
Vertrag über den Verkauf eines Privathauses mit den üblichen
Schlagworten ‘à-rréòoTo’ und 'èirpiaro’ ; auf Spalte 2 desselben Papyrus
folgt sodann die vor demselben Staatsnotare (dyopavopos) und an
demselben Tage aufgesetzte Abstandsurkunde mit der Formel opo-
XoT€i 6 òeíva àqpícrracrGai.
Schon Wücken hat unter Hinweis auf BGU. 177, 4 (um 47
n. Ohr.) und BGU. 193, 10 (136 n. Ohr.) die Vermutung ausge
sprochen daß jene ptolemäische Doppelbeurkundung in römischer
Zeit fortbestanden habe*. Tatsächlich ist das der Fall: was in
ptolemäischer Zeit die Traditionsurkunde ist, das bezeichnet man
in römischer Zeit gewöhnlich als die Kaxaypaqpn (Übereignungs
urkunde). Wenn auch die Schlagworte verschieden sind — dort
‘ vgl. auch P. Grenf. II 28 (103 v. Chr.) ; siehe dazu Wücken, Archiv IV
S. 456 f.
* Deutsche Litt. Ztg. 1900 Sp. 2467 f.; Archiv II S. 388 f.
3 Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 103 f., steht der Frage zweifelnd
gegenüber. Auf S. 110 Anm. 1 stellt Eger die bisherige Literatur über die Be
deutung der KOTOYpacpii zusammen. Vgl. dazu noch Lewald, Grundbuch
recht S. 62 Anm. 4.