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Teil IV. Girobanknotariat.
Abstandserklärung 1 geht zwar zu Händen des Käufers, ihre eigentliche
Bedeutung aber scheint darin zu liegen, daß sie durch Vermittelung
des Käufers ihre Wirkung auf einen Dritten ausüben
soll, nämlich auf die Verwahrstelle, welche die Besitzpapiere
über den verkauften Gegenstand in ihren Händen hat. Diese
Verwahrstelle ist in ptolemäischer Zeit, soweit wir wissen2, das
Tempelarchiv und der Hüter (cruTTpctqpoqpúXaS).
Der Verkäufer hatte, als er seinerzeit den jetzt von ihm verkauften
Besitz erwarb, die über den Kauf handelnden Papiere dem
Tempelarchive oder dem Hüter übergeben. Jetzt, da der Besitzer
ebendiesen Besitz verkauft, genügt es, wie ich vermuten möchte,
dem Tempelarchive oder dem Hüter nicht, wenn der neue Käufer
ihm die Kaufurkunde vorlegt, vielmehr bedarf es noch einer
besonderen Abstandserklärung des Verkäufers, durch die das
Tempelarchiv oder der Hüter von seinen bisherigen Pflichten
gegenüber dem bisherigen Besitzer ohne Mißdeutung
entbunden wird. Diese Abstandserklärung ist die à-rroUTaffíou
auTïpcapn^ (Traditionsurkunde). Jene zwiefache, getrennt stehende
Beurkundung muß irgend einen Zweck, und zwar einen praktischen
Zweck, gehabt haben. Ist unsere Deutung richtig, so haben
wir für die Doppelbeurkundung eine befriedigende Erklärung gewonnen.
Man sagte sich, daß der fertig abgeschlossene Kaufvertrag
an sich noch nicht den Besitzwechsel bedingt. Wird z. B. der
Kaufbetrag in Teilzahlungen abgetragen, so hängt der Besitzwechsel
von der letzten Teilzahlung ab ; auch sind andere Umstände denkbar,
die es verhindern, daß der Besitzwechsel sogleich am Tage des Vertragsschlusses
sich vollzieht. Daß die im Vertrage enthaltene Bescheinigung
über den Empfang des Kaufgeldes öfter eine vorzeitige
Bescheinigung ist, daß also der wirkliche Empfang des
Geldes trotz dieser Bescheinigung noch gar nicht erfolgt zu sein
braucht, sahen wir oben (S. 316). Darum fordert die Verwahrstelle
die klare Verzichterklärung des alten Besitzers. Sind Hinderungsgründe
nicht vorhanden, so wird die Verzichterklärung schon am
Tage des Vertragsabschlusses aufgesetzt.
^ Die demotische Traditionsurkunde enthält zu Anfang das Schlagwort
„ich bin fern (von der verkauften Sache)“; vgl. Spiegelberg, aaO. S. 10 Anm. 8.
* siehe oben S. 280f.; 419ff.; 428.
^ Der Ausdruck oufTpaqpri [áTrooTaoJíou erscheint in der Traditionsurkunde
P. Wess. Taf. gr. 13 Nr. 29,11 (3/2 v. Chr.) ; die Urkunde beginnt im
Körper (Z. 3) mit dem Schlagworte dcpiOTÓpeOa.