Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

438

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abstandserklärung  1  geht  zwar  zu  Händen  des  Käufers,  ihre  eigentliche ­
  Bedeutung  aber  scheint  darin  zu  liegen,  daß  sie  durch  Vermittelung ­
  des  Käufers  ihre  Wirkung  auf  einen  Dritten  ausüben ­
  soll,  nämlich  auf  die  Verwahrstelle,  welche  die  Besitzpapiere
über  den  verkauften  Gegenstand  in  ihren  Händen  hat.  Diese
Verwahrstelle  ist  in  ptolemäischer  Zeit,  soweit  wir  wissen2,  das
Tempelarchiv  und  der  Hüter  (cruTTpctqpoqpúXaS).
Der  Verkäufer  hatte,  als  er  seinerzeit  den  jetzt  von  ihm  verkauften ­
  Besitz  erwarb,  die  über  den  Kauf  handelnden  Papiere  dem
Tempelarchive  oder  dem  Hüter  übergeben.  Jetzt,  da  der  Besitzer
ebendiesen  Besitz  verkauft,  genügt  es,  wie  ich  vermuten  möchte,
dem  Tempelarchive  oder  dem  Hüter  nicht,  wenn  der  neue  Käufer
ihm  die  Kaufurkunde  vorlegt,  vielmehr  bedarf  es  noch  einer
besonderen  Abstandserklärung  des  Verkäufers,  durch  die  das
Tempelarchiv  oder  der  Hüter  von  seinen  bisherigen  Pflichten
gegenüber  dem  bisherigen  Besitzer  ohne  Mißdeutung
entbunden  wird.  Diese  Abstandserklärung  ist  die  à-rroUTaffíou
auTïpcapn^  (Traditionsurkunde).  Jene  zwiefache,  getrennt  stehende
Beurkundung  muß  irgend  einen  Zweck,  und  zwar  einen  praktischen ­
  Zweck,  gehabt  haben.  Ist  unsere  Deutung  richtig,  so  haben
wir  für  die  Doppelbeurkundung  eine  befriedigende  Erklärung  gewonnen. ­
  Man  sagte  sich,  daß  der  fertig  abgeschlossene  Kaufvertrag
an  sich  noch  nicht  den  Besitzwechsel  bedingt.  Wird  z.  B.  der
Kaufbetrag  in  Teilzahlungen  abgetragen,  so  hängt  der  Besitzwechsel
von  der  letzten  Teilzahlung  ab  ;  auch  sind  andere  Umstände  denkbar,
die  es  verhindern,  daß  der  Besitzwechsel  sogleich  am  Tage  des  Vertragsschlusses ­
  sich  vollzieht.  Daß  die  im  Vertrage  enthaltene  Bescheinigung ­
  über  den  Empfang  des  Kaufgeldes  öfter  eine  vorzeitige ­
  Bescheinigung  ist,  daß  also  der  wirkliche  Empfang  des
Geldes  trotz  dieser  Bescheinigung  noch  gar  nicht  erfolgt  zu  sein
braucht,  sahen  wir  oben  (S.  316).  Darum  fordert  die  Verwahrstelle
die  klare  Verzichterklärung  des  alten  Besitzers.  Sind  Hinderungsgründe ­
  nicht  vorhanden,  so  wird  die  Verzichterklärung  schon  am
Tage  des  Vertragsabschlusses  aufgesetzt.
^  Die  demotische  Traditionsurkunde  enthält  zu  Anfang  das  Schlagwort
„ich  bin  fern  (von  der  verkauften  Sache)“;  vgl.  Spiegelberg,  aaO.  S.  10  Anm.  8.
*  siehe  oben  S.  280f.;  419ff.;  428.
^  Der  Ausdruck  oufTpaqpri  [áTrooTaoJíou  erscheint  in  der  Traditionsurkunde ­
  P.  Wess.  Taf.  gr.  13  Nr.  29,11  (3/2  v.  Chr.)  ;  die  Urkunde  beginnt  im
Körper  (Z.  3)  mit  dem  Schlagworte  dcpiOTÓpeOa.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.