Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

1  Brassert  S.  817  ff.

—  235  —
42.  Die  revidierte  (clev-märkische)  Bergordnung  König  Friedrichs  II.
von  Preußen  für  das  Herzogtum  Cleve,  Fürstentum  Meurs  und  für  die
Grafschaft  Mark  vom  29.  April  1766  *;
Kap.  I  §  1:  „Einem  jedweden  Liebhaber  und  Bergmann  soll
hiermit  nachgelassen  seyn,  in  gedachten  Unseren  Landen  auf
Feldern,  Wiesen,  in  Gärten,  Gehölzen  und  an  anderen  Orten  und
auf  allerley  Mineralien,  Metallen  oder  Fossilien  nach  Gängen,
Flötzen,  Bänken,  Klüften  und  Geschicken  zu  schürffen,  ohne  dass
deswegen  von  dem  Grund-Herrn  und  Besitzer  der  Güter  Einhalt
oder  Hinderung  geschehen  möge;  jedoch  dass  der  Schürffer  sich
deswegen  vorhero  bey  Unserem  Berg-Amte  gehörig  gemeldet
und  von  demselbigen  Concession  erhalten  habe.“
Schürffscheine  sollen  indeß  nicht  über  1  Jahr  und  6  Wochen  gelten.
Kap.  I  §  4:  „Welcher  Schürffer  nur  nach  obbestimmten  Sätzen
einen  dergleichen  Gang,  Flötz  usw.  entblössen  und  ausrichten
oder  finden  wird,  derselbe  soll  der  erste  Finder  seyn,  auch  des
ersten  Finders  Recht,  nehmlich  eine  Fundgrnbe  ä  42  Lachter
lang  haben,  die  Massen  aber  über  und  unter  derselben  sollen
dem  ersten  Muter  verliehen  werden.“
Salzadern  aber  und  Salzquellen  —  Kap.  I  §  5  —  will  der  Landesherr ­
  für  sich  behalten,  auf  diese  findet  die  Bergordnung  nicht  Anwendung, ­
  noch  gibt  es  rücksichtlich  ihrer  Erstfinderrechte;  dem  Finder
sollen  nur  seine  Kosten  und  Mühen  ersetzt  werden.  Daß  auch  an  den
freigegebenen  Mineralien  der  Erstfinder  keine  eigenen  Rechte  hat,  folgt
aus  den  nachfolgenden  beiden  Bestimmungen:
Kap.  II  §  1:  „Sobald  ein  Gang,  Flötz  oder  Bank,  sie  führen
Metall,  Mineralien  oder  Stein-Kohlen,  erschürfet  ist,  so  soll  der
Finder  seine  Fund-Grube  nach  Bergmännischer  Art  muten.  Die
übrigen  Maassen  .....  kann  sowohl  der  erste  Finder,  als  ein
anderer  Liebhaber,  wer  solche  zuerst  begehrt,  muten.
Kap.  II  §  2.  „Der  Mutzettel  des  Erstfinders  hat  zu  lauten:
Ich  muthe  und  begehre  Sr.  K.  Majestät  von  Preußen
.  .  .  Bergfreyes
1  Fundgrube  und  Maassen
als  •  1  Fundgrube  und  Stollen  usw.
1  Fundgrube  und  Wasser-Fälle
benebst  der  Vierung
            
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