Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

1  Brassert  S.  1073  ff.

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Vorschriften  wie  in  der  Kleve-Märkischen  Bergordnuug,  mit  der  Maßgabe, ­
  daß  der  Grundherr  das  Vorrecht  zum  Muten  selbst  vor  dem  Erstfinder ­
  hat.  Dieses  Vorrecht  wurde  durch  Deklaration  vom  I.  Februar  1790
(Brassert  S.  948)  in  ein  Mitbaurecht  zur  Hälfte  umgewandelt.  Kap.  I  §  3.
44.  Die  revidierte  (Magdeburg-Halberstädtische)  Bergordnung  für
das  Herzogtum  Magdeburg,  Fürstentum  Halberstadt,  die  Grafschaften
Mansfeld,  Hohenstein  und  Reinstein  etc.  vom  7.  Dezember  1772  '.
Bis  zu  dieser  Bergordnung  war  der  Bergbau  in  jenen  Ländern  nicht
jedem  freigegeben.  Mittels  Privilegiums  vom  12.  Dezember  1691  hatte
Kurfürst  Friedrich  III.  von  Brandenburg  einer  durch  den  Freiherrn  v.
Knyphausen  gebildeten  Gewerkschaft  die  Berechtigung  zum  Bergbau
auf  alle  Erze  und  Steinkohlen  im  Herzogtum  Magdeburg  und  der  inkorporierten ­
  Herrschaft  Mansfeld  Magdeburgischer  Hoheit  dergestalt
verliehen,  daß  die  Gewerkschaft  befugt  sein  sollte,  nicht  allein  selbst
die  Bergwerke  zu  betreiben,  sondern  auch  zu  dem  Betriebe  andere
Liebhaber  zuzulassen  und  neue  Gewerkschaften  zu  errichten.  Die
Bergordnung  vom  Jahre  1772  stimmt  nahezu  wörtlich  mit  der  revidierten
schlesischen  überein.
Kap.  I  §  1:  „Alle  Mineralien,  die  ....  zu  dem  Bergwerks-Regali
  gerechnet  und  dahin  gezogen  werden,  sollen  Uns  fernerhin ­
  dergestalt  verbleiben,  daß  Wir  selbige  nach  Unserm  Gutbefinden
selbst  bauen,  oder  baulustige  Gewerke  damit  belehnen  können,
jedoch  reserviren  wir  Uns  alles  Stein-Salz  und  Salz-Quellen  vor
beständig  zu  Unserer  Allerhöchsten  eigenen  Nutzung.  Es  gehören
also  zu  Unserm  Bergwerks-Regali  alle  Metalle  und  Halb-Metalle,
(auch  Eisen).“
Nach  Kap.  I  §  3  hat  der  Grundherr  das  Mitbaurecht  auf  die  Hälfte.
Kap.  III  §  1:  „Sobald  ein  Gang,  Flötz  oder  Bank,  sie  führen
Metall,  Mineralien  oder  Steinkohlen  mit  sich,  erschürfet  ist,  so
soll  der  Finder  seine  Fund-Grube  nach  bergmännischer  Art  muten.
Die  übrigen  Maassen  ....  aber  kann  sowohl  der  erste  Finder,
als  ein  anderer  Liebhaber,  wer  solche  zuerst  begehret,  muten
und  in  Lehen  nehmen.“
10.  Das  Allgemeine  Preußische  Landrecht  Teil  II  Tit.  14.
§  21:  „Die  Land-  und  Heerstraßen,  die  von  Natur  schiffbaren
Ströme,  das  Ufer  des  Meeres  und  die  Häfen  sind  ein  gemeines
Eigentum  des  Staates.“
            
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