Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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§ 22: „Eben dahin wird auch das ausschliessende Recht, gewisse 
Arten der herrenlosen Sachen in Besitz zu nehmen, gerechnet 
Tit. 16 — d. s. die Bergwerksmineralien.“ 
Der Staat also hat das ausschliessende Recht, die in seinem Eigen- 
tume stehenden herrenlosen, d. h. hier keiner Privatperson gehörenden 
Bergwerksmineralien in Besitz zu nehmen. Dies beweist, daß außer 
halb seines Willens stehende Rechte auf die Bergwerksmineralien nicht 
bestehen können. Die hier angeführten Gesetzesvorschriften wider 
sprechen daher der Ansicht, wonach die Bergwerksmineralien nach 
dem Preußischen Landrechte in dem Sinne herrenlose Sachen seien, 
daß sie von jedem ohne weiteres durch die Okkupation und die 
Mutung erworben werden. 
Teil II Titel 16, 4. Abschnitt. Vom Bergwerksregal. 
§ 69; „Alle Fossilien, woraus Metalle und Halbmetalle gewonnen 
werden können, gehören, in Ermangelung besonderer Provinzial 
gesetze, ausschließend zu dem Bergwerksregal.“ 
§ 70; „Desgleichen alle Edelsteine usw.“ 
§ 71: „Ferner alle Salzarten mit den Salzquellen usw., sowie 
auch Inflammabilien, als Schwefel, Reißblei, Erdpech, Stein- und 
Braunkohlen. “ 
§ 75: „Fossilien, die keine Regalien sind, können diejenigen, 
welchen solche. . . gehören, ohne besondere Erlaubnis aufsuchen.“ 
§ 79' »Wer ein Stockwerk, Gang oder Flötz von solchen Fos 
silien, welche nach §§ 69, 70 und 71 zum Bergwerksregal gehören, 
bauen will, muß damit gehörig beliehen sein.“ 
§ 82: „Jeder Beliehene muß sein Bergwerkseigentum den Grund 
sätzen der Bergwerkspolizei gemäß benutzen und kann sich dabei 
der Aufsicht und Direktion des Bergamts nicht entziehen.“ 
§ 95: „Auf alles von den beliehenen Bergwerkseigentümern 
gewonnene Gold und Silber hat der Staat .... den Vorkauf.“ 
§ 98: „Von allen zum Bergwerksregal gehörenden“ (nicht also 
von anderen) „Metallen und Mineralien, welche die Beliehenen 
gewinnen, gebührt dem Staate der Zehent.“ 
§ 106: „Das Bergwerksregal auf einem gewissen Distrikt, oder 
auf ein gewisses Objekt kann gleich anderen niederen Regalien 
von Privatpersonen und Kommunen erworben und besessen werden. “ 
§ 141: „Niemand hat das Recht auf die nach §§ 69, 70 und 71 
zum Bergwerksregal gehörenden Fossilien zu schürfen, ohne von 
dem Bergamte einen Erlaubnisschein dazu erhalten zu haben.“
	        
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