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§ 22: „Eben dahin wird auch das ausschliessende Recht, gewisse
Arten der herrenlosen Sachen in Besitz zu nehmen, gerechnet
Tit. 16 — d. s. die Bergwerksmineralien.“
Der Staat also hat das ausschliessende Recht, die in seinem Eigen-
tume stehenden herrenlosen, d. h. hier keiner Privatperson gehörenden
Bergwerksmineralien in Besitz zu nehmen. Dies beweist, daß außer
halb seines Willens stehende Rechte auf die Bergwerksmineralien nicht
bestehen können. Die hier angeführten Gesetzesvorschriften wider
sprechen daher der Ansicht, wonach die Bergwerksmineralien nach
dem Preußischen Landrechte in dem Sinne herrenlose Sachen seien,
daß sie von jedem ohne weiteres durch die Okkupation und die
Mutung erworben werden.
Teil II Titel 16, 4. Abschnitt. Vom Bergwerksregal.
§ 69; „Alle Fossilien, woraus Metalle und Halbmetalle gewonnen
werden können, gehören, in Ermangelung besonderer Provinzial
gesetze, ausschließend zu dem Bergwerksregal.“
§ 70; „Desgleichen alle Edelsteine usw.“
§ 71: „Ferner alle Salzarten mit den Salzquellen usw., sowie
auch Inflammabilien, als Schwefel, Reißblei, Erdpech, Stein- und
Braunkohlen. “
§ 75: „Fossilien, die keine Regalien sind, können diejenigen,
welchen solche. . . gehören, ohne besondere Erlaubnis aufsuchen.“
§ 79' »Wer ein Stockwerk, Gang oder Flötz von solchen Fos
silien, welche nach §§ 69, 70 und 71 zum Bergwerksregal gehören,
bauen will, muß damit gehörig beliehen sein.“
§ 82: „Jeder Beliehene muß sein Bergwerkseigentum den Grund
sätzen der Bergwerkspolizei gemäß benutzen und kann sich dabei
der Aufsicht und Direktion des Bergamts nicht entziehen.“
§ 95: „Auf alles von den beliehenen Bergwerkseigentümern
gewonnene Gold und Silber hat der Staat .... den Vorkauf.“
§ 98: „Von allen zum Bergwerksregal gehörenden“ (nicht also
von anderen) „Metallen und Mineralien, welche die Beliehenen
gewinnen, gebührt dem Staate der Zehent.“
§ 106: „Das Bergwerksregal auf einem gewissen Distrikt, oder
auf ein gewisses Objekt kann gleich anderen niederen Regalien
von Privatpersonen und Kommunen erworben und besessen werden. “
§ 141: „Niemand hat das Recht auf die nach §§ 69, 70 und 71
zum Bergwerksregal gehörenden Fossilien zu schürfen, ohne von
dem Bergamte einen Erlaubnisschein dazu erhalten zu haben.“