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▼erliegen“. Auch wenn der Regalherr nicht zugleich Landesherr war,
brauchte er keine Bergwerksabgaben zu entrichten l .
Es dürfte sich ferner beweisen lassen, daß das Bergbaurecht bei
regalen Mineralien nicht durch den Fund, noch durch die Mutung,
sondern nur durch die Verleihung des Regalherrn erworben wurde.
Durch den Fund wurde es nicht erworben; denn man konnte das
Bergbaurecht erwerben, ohne gefunden zu haben, und gefunden haben,
ohne das Bergbaurecht zu erwerben. Von einer Erwerbung des Berg
baurechts durch den Fund kann höchstens bei der Fundgrube die
Rede sein. Die folgenden Massen konnte jeder Beliebige muten und
sie sollen dem verliehen werden, welcher sie zuerst mutet 1 2 3 * * . Ebenso
sollen auflässig gewordene Gruben an jeden Beliebigen, der sie wieder
aufzunehmen wünscht, verliehen werden 8 . Auf der umgekehrten Seite
wurde durch den Fund ein Anspruch auf das Bergbaurecht nur da
erworben, wo ihm eine solche Wirksamkeit vom Regalherrn beigelegt
worden ist. Er war unwirksam bei den regalen Mineralien, welche
sich der Regalherr Vorbehalten hatte. Es gibt zahlreiche Urkunden,
z. B. die goldene Bulle, welche anerkennen, daß gewisse Mineralien
im ganzen Deutschen Reiche Regalien sind; dagegen gibt es keine
Urkunde, welche die Bergbaufreiheit und das Erstfinderrecht in Deutsch
land als allgemeine Rechtsinstitute bezeichnet. Nur das Bergregal,
nicht die Bergbaufreiheit und das Erstfinderrecht haben gemeinrecht
liche Geltung; letztere gelten nur partikularrechtlich und auch dort bis
zur allerneuesten Entwickelung nicht mehr, als der Regalherr (und zwar
in seinem Interesse) für gut befunden hatte. Demgegenüber wird von
Achenbach S99 und Zycha, Ältestes Bergrecht S. 172 behauptet, daß
als gemeinrechtlich die Freigebung anzusehen sei und von Westhoff,
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 51, daß, wer die Bergbaufreiheit für
einen Bezirk bestreitet, dafür seinerseits, als der die Ausnahme Behaup-
1 Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 28. Februar 1850 (Striethorst,
Archiv VII 5 1 ff-)- Auch Freikuxe (z. B. für Kirche und Schule, Grundeigentümer)
lasteten nicht auf solchen Gruben.
• Hake, Kommentar § 138 S. 105. Dasselbe galt auch von jeher in Eng
land, soweit und solange Bergregal und Bergbaufreiheit bestehen blieben. High
Peak Articles XVII (oben § 20):
„. . . the first Finder must have two Mears and the Barmaster the next
for the King, . . . and the Miner every Mear after, so far as the Rake or
Vein will continue.“
3 Hake, Kommentar § 164. Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom
17. September 1869 (für das gemeine Recht) in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11
S. 281 ff. und Entsch. Bd. 62 S. 282 ff.