Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Suchen  der  regalen  Mineralien  freigegeben  haben.  Somit  der  Bergbau
nicht  freigegeben  war,  gab  es  natürlich  auch  keine  Erstfinderrechte.  Es
kam  nicht  selten  vor,  daß  die  Regalherren  zwar  im  allgemeinen  den
Bergbau  freigaben,  daß  sie  aber  in  gewissen  Distrikten  sich  ihn
ausschließlich  vorbehielten 1 .  Selbst  nachdem  sie  den  Bergbau  freigegeben
hatten,  konnten  durch  die  bloße  Erklärung  ihrer  Bergverwaltungsbehörden
gewisse  Felder  ihnen  zum  eigenen  Betriebe  reserviert  und  die  Mutung
durch  andere  Bergbaulustige,  der  Freierklärung  ungeachtet,  ausgeschlossen
werden.  Dies  war  allgemeiner,  durch  die  Theorie  und  Rechtsprechung
sanktionierter  Brauch *  1  2 .
Es  ist  streitig,  ob  die  Feldesreservation  noch  erfolgen  kann,  wenn
auf  Grund  der  geschehenen  Freierklärung  ein  bergrechtlicher  Fund
gemacht  war.  Meines  Erachtens  kommt  es  hierbei  auf  den  Inhalt  der
Freierklärung  an.  Wenn  der  Regalherr,  wie  im  Allgemeinen  Preußischen
Landrecht  und  den  meisten  Bergordnungen  geschehen  ist,  den  Finder
in  gewissen  Fällen  für  befugt  erklärt,  zu  verlangen,  daß  ihm  eine  Fundgrube
verliehen  werde,  so  kann  die  Bergverwaltungsbehörde  nicht,  nachdem
der  Finder  im  Vertrauen  auf  solche  Erklärung  einen  Fund  gemacht
hat,  ihm  den  bereits  erworbenen  Anspruch  auf  die  Fundgrube  wieder

(Freierklärung  des  Bergbaues)“;  ferner  Erkenntnisse  des  Reichsgerichts  vorn  8.  März
1890  bei  Daubenspeck,  Sammlung  I  34  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  31
S.  386;  s.  Beyer,  Bergstaatslehre  cap.  941,  8013.  Cancrin,  Abhandlung  von  der
Natur  und  Errichtung  einer  Bergbelehnung  §§  10,  n.  Köhler,  Anleitung  S.  11g.
Karsten,  Grundriß  der  deutschen  Bergrechtslehre  1823,  §§  22,  25.  Zerenner,  Lehrbuch ­
  des  deutschen  Bergrechts  1862,  §  156.  P.  Laband  in  der  Zeitschrift  für
Bergrecht  Bd.  20  S.  22  f.  Zachariae  in  Reyschers  Zeitschrift  für  deutsches  Recht
Bd.  13  S.  373.  v.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht  S.  58.  Walter,  Deutsches  Privatrecht ­
  S.  109  und  besonders  Heinrich  Achenbach  in  seiner  Schrift:  Die  Rechtsgültigkeit ­
  der  Distriktsverleihung,  Köln  185g,  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  85  S.  219  f.
1  Sog.  Feldesreservationen,  s.  oben  §  g.
2  Karsten  §  23  S.  22,  23.  Plenarbeschluß  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom
3.  Oktober  1849  (Entsch.  Bd.  19  S.  44  ff.,  Präjudiz  2144):
„Im  Bereiche,  der  Cleve-Märkischen  Bergordnung  genügt  die  durch  die
Bergverwaltungsbehörden  erklärte  Reservation  eines  gewissen  Feldes  zum
Betriebe  des  Bergbaues  für  den  Fiskus,  um,  der  Freierklärung  des  Bergbaues ­
  ungeachtet,  die  Mutung  desselben  durch  andere  Bergbaulustige  auszuschließen.“ ­

Vgl.  auch  die  Erkenntnisse  des  nämlichen  Gerichts  vom  22.  Juni  1874  (in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  96)  aus  dem  Geltungsgebiete  der  schlesischen
Bergordnung  und  vom  7.  September  1874  (ebendas,  und  in  Striethorst  XCII  219ff.
abgedruckt)  u.  a.  m.;  s.  auch  H.  Achenbach,  Die  Rechtsgültigkeit  der  Distriktsverleihungen. ­
  Köln  1859,  und  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  8  S.  219  f.
            
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