Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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schem  Boden)  vorkommenden  Golderze  als  ihm  zustehend  an,  und
ebenso  betrachtete  König  Theodorich  die  Eisenerze  in  Dalmatien 1  als
ihm  gehörig.  Im  Widerspruche  hierzu  steht  es  nicht,  daß  nach  der
formula  de  competitoribus 1  2  *  4  bei  Besitzeinräumungen  wüster  Ländereien
Erze,  Blei  und  Marmor  dem  König  Vorbehalten  bleiben  sollen,  noch
daß  nach  einer  anderen  Vorschrift 8  den  Istrianern  die  Salzgewinnung
aus  Meerwasser  zustand.  Die  Ostgotenkönige  gingen  sogar  so  weit,
daß  sie  sich  alle  verborgenen  Schätze  zuschrieben 1 .
Es  mag  noch  bemerkt  werden,  daß  im  späteren  Römischen  Reiche
und  auch  im  Ostgotenreiche  in  Italien  der  Salzhandel  Staatsmonopol
war 5  *  * ,  und  daß  auch  im  Oströmischen  Reiche  die  Bergwerksmineralien
nicht  der  Verfügung  der  Grundeigentümer,  sondern  derjenigen  des  Kaisers
unterstanden  haben,  welcher  das  Aufsuchen  derselben  in  seinem  Interesse
jedem  freigab 8 .
Die  sardinischen,  massitanischen  und  anderen  Bergwerke  sind
mindestens  seit  der  Römerzeit  auf  Grund  der  Trennung  des  Bergbaurechts ­
  vom  Grundeigentum  bestehen  geblieben  (s.  zu  §  17  unten).
Otto  Hirschfeld,  Die  Kaiserlichen  Verwaltungsbeamten  1908,  S.  148  a.
a.  O.  nimmt  an,  daß  für  die  ersten,  vielleicht  die  ersten  drei  Jahrhunderte
die  römischen  Kaiser  kein  offizielles  Regalrecht  für  die  Bergwerke  gehabt
haben,  da  noch  zu  Beginn  der  Kaiserzeit  ansehnliche  Bergwerke  im  Privatbesitz ­
  und  nicht  alles  Staatsmonopol  gewesen  sei.  Letzteres  erklärt  sich
daraus,  daß  die  Römer  manchen  besiegten  Staaten  einen  Teil  der  Bergwerke, ­
  wohl  die  minder  wichtigen,  gelassen  haben,  beweist  aber  nicht,  daß
diese  pars  fundi  waren.  Spätestens  aber  seit  Konstantin  (Const.  Theod,
19,  1)  sind  nach  Hirschfeld  S.  149  und  Fitzier  S.  10  f.  sichere  Zeugnisse
1  Cassioclorus  III  25.  Praeterea  ferrarias  venas  praedictae  Dalmatiae  cuniculo
  te  .  .  .  .  jubemus  inquirere,  ubi  rigorem  ferri  parturit  terrena  mollities  et
igne  decoquitur,  ut  in  duritiem  transferatur.  An  einer  andern  Stelle  bezeichnet
der  König  die  Bergwerke  als  juris  nostri,  ihm  „omnis  proventus  acquiritur,  ubi
metallum  fulvidum  acquiritur“;  s.  auch  Villanueva  p.  265.
2  Cassiodorus  VII  44.
s  Cassiodorus  XII  24.
4  Cassiodorus  VI  8.  Depositivae  quoque  pecuniae,  quae  longa  vetustate
competentes  dominos  amiserunt,  inquisitione  tua  nostris  applicantur  aerariis.
5  Const.  II,  Cod.  Inst,  de  vectigalibus  et  commis.  4,61.  Arcadius  et  Honorius:
  Si  quis  sine  persona  mancipum,  id  est  salinarum  conductoruni,  sales  emerit
vendereve  tentaverit,  sive  propria  audacia  sive  nostro  munitus  oraculo,  sales  ipsi
una  cum  eorum  pretio  mancipibus  addicantur.
8  Const.  s  in  den  Basiliken  Lib.  LVI,  tit.  17,  Const.  1  und  5  Cod.  tust,
de  met.,  Gothofredus  in  den  Paratitlen  hierzu  und  Walter,  Römische  Rechtsgeschichte ­
  I  596.
            
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