Das sozialistische Rechtsprinzip
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so oft als das Ziel des Sozialismus hinstellt, ist nicht sein eigent
liches Ziel, sondern nur das Mittel, das Ziel zu erreichen. Wenn
der Staat imstande sein soll, die ihm vom Sozialismus zugewie
sene Aufgabe zu erfüllen, dann muß er aber nicht nur die ver-
sügung über die erforderlichen sachlichen Produktionsmittel haben,
sondern er muß auch in der Lage sein, über die Arbeitskräfte
seiner Bürger verfügen zu können. Denn das eine ist für die Pro
duktion so unentbehrlich wie das andere. Gemeinbesitz an den
Produktionsmitteln und allgemeine Arbeitspflicht,
wenn auch mit einer gewissen Abstufung nach Alter, Geschlecht u. dgl.,
sind daher die grundlegenden Aechtseinrichtungen jedes kommunisti
schen Gemeinwesens.
Mit dem Bestehen dieser und der anderen kommunistischen Ein
richtungen ist aber eine Freiheit der Arbeit in dem heutigen Sinne,
die dem Arbeiter gestattet, nach Belieben seine Stelle und den Grt
seiner Beschäftigung zu wechseln, schlechterdings nicht vereinbar. Der
Anerkennung dieser unangenehmen Tatsache suchen die Sozialisten
sich gern durch eine umschreibende Bezeichnung der Zwangseinrich-
iungen des Zukunftsstaates zu entziehen. So schreibt Bebel in seinem
weitverbreiteten Buche über die Frau und den Sozialismus zu die
sem Punkte folgendes: „Die Arbeitspflicht aller Arbeitsfähigen, ohne
Unterschied des Geschlechts, wird das Grundgesetz der sozialisierten
Gesellschaft.... Jeder entscheidet, in welcher Tätigkeit er sich be
schäftigen will. ... Stellt sich auf dem einen Gebiet ein Überschuß,
Mf dem anderen ein Mangel an Kräften heraus, so hat die Ver
waltung die Arrangements zu treffen und einen Ausgleich herbei
zuführen." Derartige „Arrangements" setzen aber eine Behörde,
Zeiche den einzelnen Bürgern mit zwingender Gewalt befehlen kann,
Und bei letzteren das Bestehen einer Gehorsamspflicht voraus, die,
'wie ein Sozialdemokrat Bebel treffend entgegengehalten hat, das
pecht der Freizügigkeit und der freien Berufswahl, wie sie heute be-
siehen. zum größten Teil aufheben würden. Daß man die Behörde,
^ie diese Anordnungen erläßt, nicht mehr Staat nennt, sondern „aus
bohle, Uapitalismus und Sozialismus, 2. Hufs. 5