fullscreen : Das Konkursverfahren

Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft.

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Bei  der  Aktiengesellschaft  haftet  den  Gesellschaftsgläubigern
nur  das  Gesellschaftsvermögen,'  eine  persönliche  Haftung  der  Aktionäre ­
  als  solcher  kommt  nicht  in  Frage.  Dies  ist  auch  dann  nicht
anders,  wenn  alle  Aktien  in  der  Hand  eines  Aktionärs  vereinigt
sind.  Die  Gründe,  welche  es  beim  Linzelschuldner,  der  offenen
Handelsgesellschaft  und  der  Kommanditgesellschaft  rechtfertigen,
den  Konkurs  nur  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  und  nicht  auch
im  Falle  der  Überschuldung  zu  eröffnen,  sind  bei  der  Aktiengesellschaft ­
  nicht  gegeben.  Diese  ist  eine  rein  kapitalistische  Gesellschaftsform. ­
  Da  die  Persönlichkeit  der  Aktionäre  den  Gläubigern ­
  keinen  Rückhalt  gewährt,  muß  das  Gesellschaftsvermögen
bei  Eintritt  seiner  Unzulänglichkeit  der  gleichmäßigen  Verteilung
an  sämtliche  Gläubiger  zugeführt  werden.  Der  Kktiengesellschaftskonkurs
  wird  aus  diesem  Grunde  nicht  nur  bei  Zahlungsunfähigkeit, ­
  sondern  auch  im  Falle  der  Überschuldung
eröffnet.  Überschuldung  liegt  vor,  wenn  das  vermögen  der  Gesellschaft ­
  ihre  Schulden  nicht  mehr  deckt.  Bei  Ermittlung  des  Vermögensstandes ­
  ist  von  dem  gegenwärtigen  wirklichen  Wert  der
einzelnen  Vermögensstände  auszugehen-  die  Grundsätze,  welche
im  Handelsgesetzbuch  für  die  Fertigung  der  Bilanzen  aufgestellt
sind  i),  bleiben  hier  außer  Betracht.  Beispielsweise  ist  es  daher ­
  bei  Prüfung  der  Frage  der  Überschuldung  gleichgültig,  welches ­
  der  Herstellung?-  oder  Anschaffungspreis  der  vorhandenen
Waren  gewesen  ist;  ihr  wirklicher  derzeitiger  Wert  ist  maßgebend.
Posten,  welche  in  Wirklichkeit  Aktivwerte  sind,  wie  die  verschiedenen ­
  Reservefonds,  find  als  Aktiva  in  Ansatz  zu  bringen;  das
Aktienkapital  ist  in  Wirklichkeit  weder  ein  Gesellschaftsaktivum
noch  eine  Schuld  der  Gesellschaft;  bei  Feststellung  der  Überschuldung
der  Gesellschaft  wird  daher  das  Aktienkapital  nicht  berücksichtigt.
Auch  bei  der  Aktiengesellschaft  erfolgt  die  Konkurseröffnung
nicht  von  Amts  wegen.  Zu  dem  Antrag  ist  außer  den  Konkursgläubigern ­
  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  jeder  Liquidator
berechtigt.  Sobald  die  Gesellschaft  zahlungsunfähig  ist,  od^r  sobald
sich  ihre  Überschuldung  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  oder
einer  Zwischenbilanz  ergibt,  sind  die  Vorstandsmitglieder  und
Liquidatoren  zur  Stellung  des  Konkursantrages  verpflichtet.  Die
Verletzung  dieser  Pflicht  macht  die  verpflichteten  zivilrechtlich
und  strafrechtlich  verantwortlich.  Die  Antragspflicht  besteht
ohne  alle  Rücksicht  auf  eingeleitete  Sanierungsversuche. ­
  hierdurch  kommt  deutlich  zum  Ausdruck,  wie  wenig

-)  §  261  HDV.
Stern,  Das  Ronkursvcrfahren.

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