Der Konkurs der Aktiengesellschaft.
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Bei der Aktiengesellschaft haftet den Gesellschaftsgläubigern
nur das Gesellschaftsvermögen,' eine persönliche Haftung der Aktionäre
als solcher kommt nicht in Frage. Dies ist auch dann nicht
anders, wenn alle Aktien in der Hand eines Aktionärs vereinigt
sind. Die Gründe, welche es beim Linzelschuldner, der offenen
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft rechtfertigen,
den Konkurs nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit und nicht auch
im Falle der Überschuldung zu eröffnen, sind bei der Aktiengesellschaft
nicht gegeben. Diese ist eine rein kapitalistische Gesellschaftsform.
Da die Persönlichkeit der Aktionäre den Gläubigern
keinen Rückhalt gewährt, muß das Gesellschaftsvermögen
bei Eintritt seiner Unzulänglichkeit der gleichmäßigen Verteilung
an sämtliche Gläubiger zugeführt werden. Der Kktiengesellschaftskonkurs
wird aus diesem Grunde nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit,
sondern auch im Falle der Überschuldung
eröffnet. Überschuldung liegt vor, wenn das vermögen der Gesellschaft
ihre Schulden nicht mehr deckt. Bei Ermittlung des Vermögensstandes
ist von dem gegenwärtigen wirklichen Wert der
einzelnen Vermögensstände auszugehen- die Grundsätze, welche
im Handelsgesetzbuch für die Fertigung der Bilanzen aufgestellt
sind i), bleiben hier außer Betracht. Beispielsweise ist es daher
bei Prüfung der Frage der Überschuldung gleichgültig, welches
der Herstellung?- oder Anschaffungspreis der vorhandenen
Waren gewesen ist; ihr wirklicher derzeitiger Wert ist maßgebend.
Posten, welche in Wirklichkeit Aktivwerte sind, wie die verschiedenen
Reservefonds, find als Aktiva in Ansatz zu bringen; das
Aktienkapital ist in Wirklichkeit weder ein Gesellschaftsaktivum
noch eine Schuld der Gesellschaft; bei Feststellung der Überschuldung
der Gesellschaft wird daher das Aktienkapital nicht berücksichtigt.
Auch bei der Aktiengesellschaft erfolgt die Konkurseröffnung
nicht von Amts wegen. Zu dem Antrag ist außer den Konkursgläubigern
jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator
berechtigt. Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, od^r sobald
sich ihre Überschuldung bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
einer Zwischenbilanz ergibt, sind die Vorstandsmitglieder und
Liquidatoren zur Stellung des Konkursantrages verpflichtet. Die
Verletzung dieser Pflicht macht die verpflichteten zivilrechtlich
und strafrechtlich verantwortlich. Die Antragspflicht besteht
ohne alle Rücksicht auf eingeleitete Sanierungsversuche.
hierdurch kommt deutlich zum Ausdruck, wie wenig
-) § 261 HDV.
Stern, Das Ronkursvcrfahren.
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