Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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ebenso,  nach  keiner  anders  wie  ein  Sacheigentum  behandelt.  Es  ist
wie  dieses  ideell  und  reell  teilbar,  und  zwar  nicht  bloß  die  Berechtigung,
sondern  die  Grube,  das  Grubenfeld  selbst 1 .  Das  Bergwerkseigentura
wird  in  öffentliche  Bücher  eingetragen,  vindiziert,  tradiert 2  und  ersessen
wie  anderes  Immobiliareigentum 3 .  Wird  es  verpfändet,  so  gilt  nicht
die  bloße  Berechtigung,  sondern  die  gesamte  Grube  mit  allen  Zubehörungen, ­
  den  zugemuteten  Gängen,  Beilehen,  Bergschmieden,  Wasserhebungs-,
  Wetter-,  Förderungsmaschinen,  Hut-  und  Zechenhäusern,
Wasch-  und  Pochwerken,  Halden,  Erzvorräten,  solange  solche  noch
nicht  verkauft  oder  verschmelzt  worden  sind,  den  zu  der  Grube  gehörigen
Förderungsgerätschaften,  wie  Gezähestücken,  den  Vorräten,  welche  zur
Fortsetzung  des  Bergbaues  erforderlich  sind,  wie  dem  vorhandenen
Grubenholze,  Pulver  usw.  als  gesetzlich  verhaftet 4 .  Kein  Bergwerkseigentümer ­
  hat  die  Vorstellung,  daß  ihm  nur  ein  Recht  zur  Aneignung
der  Mineralien  in  seinem  Felde  zusteht,  sondern  vielmehr  die,  daß  ihm
die  in  seinem  Felde  verliehenen  Mineralien  schon  gegenwärtig,  schon
vor  der  Loslösung  von  der  Lagerstätte,  zu  eigen  gehören.  So  gut

1  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  §§  86—90,  S.  283—313,  Preuß.  Bergges.  §  51
2  Plenar-Beschluß  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  7.  Juli  1851,  Entscheidungen
Bd.  21  S.  17.  S.  auch  Allgmeines  Berggesetz  in  der  Fassung  des  Art.  37  des  Preuß.
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  20.  Sept.  1899  (G.S.  177)
Art.  37  I,  wonach  für  das  Bergwerkseigentum  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gelten,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Berggesetz ­
  ein  anderes  ergibt  und  mit  der  gleichen  Beschränkung  die  für  den  Erwerb  des
Eigentums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften ­
  auf  das  Bergwerkseigentum  entsprechende  Anwendung  finden.  Insbesondere ­
  gelten  die  §§  94—96,  3D,  416,  435,  436,  439  Abs.  2,  444,  445,  446,  449,  463,  477,
493,  S°3,  509  Abs.  2,  515,  544,  551  Abs.  2,  556  Abs.  2,  539—563,  565,  595,  566,  57°—573,
537,  580,  1056,  1663,  1689,  859,  861,  867,  303,  1009—ton  (diese  beiden  unbeschadet
des  Gewerkschaftsrechts),  873—902,  1031—1062,  1037  Abs.  2,  1043,  1044,  1038,
1048,  1055.  Abgeleiteter  Erwerb  des  bereits  begründeten  Bergwerkseigentums
erfolgt  durch  Auflassung  (§§  125,  873);  auch  kann  Bergwerkseigentum  durch  Buchersitzung ­
  erworben  werden  §  900,  nicht  30  jährigem  Eigenbesitz  (§  927),  noch  durch
Aneignung  nach  erfolgtem  Verzicht  (§  928},  auch  gelten  nicht  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Verlust  des  Bergwerkseigentums  z.  B.  §  928,
sondern  die  §§  161  f.  des  Berggesetzes;  es  gelten  ferner  u.  a.  §§  1004,  1090  f.
(beschränkt  persönliche  Dienstbarkeiten),  §§  1123—1203  (Hypothek,  Grundschuld,
Rentenschuld),  nicht  gelten  §§  905  bis  924  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  insbesondere ­
  nicht  §  907,  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  72  S.  303,
ferner  die  Entscheidung  in  Bd.  56  S.  403  der  Zeitschrift  für  Bergrecht.
3  S.  Hake  §  305  und  oben  Anm.  2.
4  S.  Hake  §  116,  vgl.  Beseler  II,  §  295,  S.  837  und  Achenbach,  Deutsches
Bergrecht  S.  263  ff.
            
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