Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Verfügungsgewalt  über  dieselben.  Ebensowenig  kennt  der  Waldeigentümer
jeden  Baum  in  seinem  Walde,  der  Latifundieneigentümer  jeden  Fisch
in  seinen  Teichen  oder  jedes  Wild  in  seinen  Gehegen,  noch  der
Grundeigentümer  jedes  Sandkorn  in  und  unter  seinem  Grundstücke
oder  der  Landesherr  alle  Domänen,  Forsten,  Sandgruben  usw.  Der
Begriff  des  Eigentums,  als  des  Rechtes  der  unumschränkten  und
ausschließlichen  Herrschaft  über  eine  Sache  ist  vom  Mobiliarrechte
hergenommen  und  von  dort  auf  das  Immobiliarrecht  erst  übertragen
worden.  Sobald  man  sich  von  der  Vorstellung  loslösen  kann,  als  ob
das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  ebenso  beschaffen  sei  wie  das  an
einem  Buche,  einer  Uhr  oder  einer  anderen  beweglichen  Sache,  und
als  ob  es  die  unumschränkte  und  ausschließliche  Verfügung  über  alle
unter  ihm  bis  zum  Mittelpunkte  der  Erde  vorhandenen  Gegenstände
verleihe,  so  wird  man  auch  die  Annahme  eines  besonderen  Eigentums
an  den  Bergwerksmineralien  begreiflich  finden.  Jedenfalls  übertrugen
die  Regalherren  an  einer  Grube  keine  bloße  Berechtigung  zur  Gewinnung, ­
  sondern  die  Grube  selbst,  eine  körperliche  Sache.
Es  wird  gemutet,  nicht  die  Berechtigung  Bergbau  zu  treiben,  sondern
eine  körperliche  Sache,  das  Fossil,  worauf  Bergbau  betrieben  werden
soll  1 1  eine  Fundgrube,  ein  Gang  und  dergleichen.
So  sagt  die  Nassau-Katzenelnbogensche  Bergordnung  Artikel  12:
„Item  hat  einer  einen  neuen  gang  fanden,  der  hiervor  nicht
verlehnet  ist,  und  begehrt  denselben  von  dem  Bergmeister  zu
Lehen  zu  empfangen.“
Die  Kleve-Märkische  Bergordnung  Kap.  II  §  2:
„Ich  mute  Sr.  Majestät  ,Bergfreyes‘  als  eine  Fundgrube,“
Das  Preußische  Landrecht  TI.  II  Tit.  16  §  80:
„Wasch-  und  Pechwerke,  ingleichen  Graben  und  Wasserleitungen
über  Tage,  sind  unter  der  Mutung  einer  Grube  nicht  mitbegriffen,
sondern  müssen  besonders  gemutet  und  verliehen  werden.“
Desgleichen  wird  kein  Gewinnungsrecht,  sondern  eine  körperliche
Sache  verliehen 2 .
1  Hake,  Kommentar  §  148.  Karsten,  Grundriß  §  95:  Die  Mutung  muß  enthalten:
„Die  Benennung  des  Minerals,  welches  der  Muter  als  ein  Bergwerkseigentum ­
  verlangt.“
2  Karsten  §  103.  Die  Verleihungsurkunde  soll  enthalten:
„Die  Angabe  des  Minerals,  welches  als  Eigentum  verliehen  wird.“
Hake  §  169.  Der  Lehensschein  muß  enthalten:
c)  die  genaue  Bestimmung  des  verliehenen  Gegenstandes,  nämlich  das
Streichen  des  Ganges  und  wohin  das  Feld  gestreckt  worden  ist.
d)  die  Größe  des  verliehenen  Feldes.
            
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