Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

264

So  heißt  es  schon  im  Iglauer  Bergrechte 1 :
„....  et  ubicunque  Mons  vel  Stollo  inventus  fuerit  vel  elaboratus,
de  jure  habebit  in  eo,  quod  dicitur  ligendem  unum  laneum  altitudo
  et  profundum  in  aequali  statura  .  .  .  .  uti  montis  inventor
meatum  a  Concessore  susceperit.“
Freiberger  Bergrecht 5 :
„Ein  yczlicher  oberbergmeister  ....  hat  dy  gewalt  .  .  .  .  ,
daz  er  yczliche  genge  ....  lyhen  mag.“
Preußisches  Allgemeines  Landrecht  Teil  II  Tit.  16  §  79:
„Wer  ein  Stockwerk,  Erzlager,  Gang  oder  Flötz  von  solchen
Fossilien,  welche  nach  §§  69,  70  und  71  zum  Bergwerksregal  gehören, ­
  bauen  will,  muß  damit  gehörig  belieben  sein.“
Selbst  Achenbach  ist  der  Ansicht,  daß,  wenn  man  nicht  von  der
Annahme  ausgehe,  daß  die  regalen  Mineralien  vor  ihrer  Verleihung
rechtliche  Bestandteile  des  Grundeigentums  seien,  das  Bergwerkseigentum ­
  als  ein  Sacheigentum  und  nicht  als  ein  bloßes  Recht  anzusehen
sei.  Deshalb  nimmt  er  an,  daß  das  Preußische  Landrecht,  weil  es  die
regalen  Mineralien  als  herrenlose  Sachen  bezeichne,  ein  Bergwerkseigentum ­
  in  dem  Sinne  des  Eigentums  an  einer  körperlichen  Sache  kenne.
An  sich  hat  Achenbach  gegen  die  Möglichkeit  eines  Sacheigentums
an  den  Bergwerksmineralien  nichts  zu  erinnern.  „Auch  für  das  gemeine
Recht“,  sagt  er 3 ,  „würde,  wie  gezeigt,  unzweifelhaft  ein  wahres  Sacheigentum ­
  bei  Bergwerken  bestehen,  wenn  nach  demselben  Eigentum
des  Regalherrn  an  den  regalen  Lagerstätten,  oder,  wie  nach  dem
Preußischen  Allgemeinen  Landrechte,  die  Herrenlosigkeit  der  letzteren
anzunehmen  wäre.“  „Wer  rücksichtlich  des  gemeinen  Rechts  von  der
einen  oder  der  anderen  der  obigen  Voraussetzungen  ausgeht,  wird  mit
zureichenden  Gründen  das  Vorhandensein  eines  wahren  Eigentums  an
Bergwerken  nicht  leugnen  können 4 .“
Das  Bergwerkseigentum  wird  nach  allen  wesentlichen  Beziehungen
1  Schmidt  I  1.
2  I  2.  Klotzsch  S.  221.
•  Deutsches  Bergrecht  S.  249.  Er  bemerkt  S.  248  Anm.  1,  daß  die  Lagerstätte ­
  der  regalen  Mineralien  eine  bestimmte  körperliche  Sache  sei.  „Sie  ist  wirklich
vorhanden  und  kann  von  dem  Bereiche  der  übrigen  Körperwelt  auf  das  genaueste
unterschieden  werden.  Diese  Gewißheit  in  der  Existenz  und  diese  Sicherheit  in
der  Entscheidung  wird  dadurch  in  keiner  Weise  ausgeschlossen,  daß  das  Streichen
und  Fallen  einer  Lagerstätte  nicht  überall  bekannt  ist.“
4  Auch  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Oberrheins  S.  615  und  Schmoller
in  seinem  Jahrbuch  Bd.  50  S.  670,  Bd.  15.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.