Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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wie  ein  Eigentum  an  einem  lebenden  Walde  möglich  ist,  dürfte  auch
solches  an  einem  fossilen  Walde  erst  recht  möglich  sein.  Dasselbe
läßt  sich  für  Torf-  und  Braunkohlenlager  anführen;  §  909  BGB.  (ein
übrigens  bloß  papierener):  „Das  Recht  des  Eigentümers  erstreckt  sich
auf  den  Raum  über  der  Oberfläche  und  auf  den  Erdkörper  unter  der
Oberfläche“,  auf  den  Bezug  genommen  wird 1 ,  muß  hier  außer  Acht
bleiben,  weil  er  keine  rückwirkende  Kraft  hat  und  weil  nach  Art.  67  des
Einführungsgesetzes  zum  BGB.  die  dem  Bergrecht  angehörenden  landesgesetzlichen ­
  Vorschriften  durch  BGB.  unberührt  bleiben.
Jedenfalls  ist  das  Bergwerkseigentum  etwas  anderes  wie  eine  Gewerbeberechtigung, ­
  als  welche  es  die  Motive  zum  vorläufigen  Entwürfe
des  preußischen  Berggesetzes  vom  Jahre  1862  1  2  hinstellen.  Unmittelbarer ­
  Gegenstand  des  Rechts,  Fischerei  in  einem  öffentlichen  Wasser
zu  treiben,  eine  Mühle  an  einem  öffentlichen  Flusse  anzulegen,  eine
Fabrikanlage  zu  errichten,  die  Jagd  in  einem  gewissen  Reviere  auszuüben, ­
  sind  nicht  körperliche  Sachen,  sondern  nur  die  Befugnis,  etwas  zu
tun,  die  Befugnis  zu  fischen  usw. s .  Die  Fische  selbst  sind  nicht  unmittelbarer ­
  Gegenstand  des  Rechts;  an  ihnen  erhält  der  Berechtigte  nur

1  z.  B.  Gottschalk  §  6,  vgl.  auch  Schling  1.  c.
2  Berlin  1862,  S.  13.
5  Treffend  sagt  in  dieser  Beziehung  Klostermann  in  seinem  Kommentar  zu
S  50  des  Allgemeinen  Preußischen  Berggesetzes:
„Wenn  in  den  Motiven  zum  vorläufigen  Entwürfe  das  Bergwerkseigentum
als  eine  Gewerbeberechtigung  aufgefaßt  wird,  so  wird  dadurch  sowohl  dem
Begriffe  des  Bergwerkseigentums  als  dem  der  Gewerbeberechtigkeit  Zwang
angetan.  Die  oben  angeführte  Definition  würde  auf  eine  Berechtigung  zum
Lachs-  und  Drosselfang  allerdings  vollständig  passen.  Denn  hier  beruht
die  Aneignung  der  durchziehenden  Fische  oder  Vögel  nicht  auf  einem  Eigentume
  an  diesen  herrenlosen  Tieren,  sondern  auf  einem  ausschließlichen
Rechte  der  Okkupation  an  denselben,  welches  dem  Berechtigten  innerhalb
seines  Bezirkes  zusteht.  Er  erwirbt  an  den  Objekten  seines  Rechts  nur  insoweit ­
  Eigentum,  als  er  an  denselben  Besitz  ergreift  und  die  Tiere  hören
auf,  Objekte  seines  Rechts  zu  sein,  wenn  sie  ungefangen  seinen  Vogelherd
oder  seine  Reusen  passieren“.  .  .
„Die  verliehenen  Mineralien  gehören  nicht  sowohl  (dem  Beliehenen),  insofern ­
  sie  aus  seiner  Grube  gefördert  werden,  sondern  schon  deshalb,  weil
sie  in  seinem  Felde  ausstehen.“
„Mit  demselben  Rechte,  mit  welchem  man  das  Bergwerkseigentum  als  die
ausschließliche  Gewerbeberechtigung  zur  Gewinnung  und  Aufbereitung  der
in  einem  Felde  anstehenden  Mineralien  definiert,  könnte  man  das  Eigentum
an  einem  Acker  als  die  Gewerbeberechtigung  zum  Ackerbau  definieren,  vorausgesetzt, ­
  daß  eine  andere  Kulturart  durch  die  Natur  der  Sache  oder  durch
gesetzliche  oder  vertragsmäßige  Festsetzungen  ausgeschlossen  wäre.“
            
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