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wie ein Eigentum an einem lebenden Walde möglich ist, dürfte auch
solches an einem fossilen Walde erst recht möglich sein. Dasselbe
läßt sich für Torf- und Braunkohlenlager anführen; § 909 BGB. (ein
übrigens bloß papierener): „Das Recht des Eigentümers erstreckt sich
auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der
Oberfläche“, auf den Bezug genommen wird 1 , muß hier außer Acht
bleiben, weil er keine rückwirkende Kraft hat und weil nach Art. 67 des
Einführungsgesetzes zum BGB. die dem Bergrecht angehörenden landesgesetzlichen
Vorschriften durch BGB. unberührt bleiben.
Jedenfalls ist das Bergwerkseigentum etwas anderes wie eine Gewerbeberechtigung,
als welche es die Motive zum vorläufigen Entwürfe
des preußischen Berggesetzes vom Jahre 1862 1 2 hinstellen. Unmittelbarer
Gegenstand des Rechts, Fischerei in einem öffentlichen Wasser
zu treiben, eine Mühle an einem öffentlichen Flusse anzulegen, eine
Fabrikanlage zu errichten, die Jagd in einem gewissen Reviere auszuüben,
sind nicht körperliche Sachen, sondern nur die Befugnis, etwas zu
tun, die Befugnis zu fischen usw. s . Die Fische selbst sind nicht unmittelbarer
Gegenstand des Rechts; an ihnen erhält der Berechtigte nur
1 z. B. Gottschalk § 6, vgl. auch Schling 1. c.
2 Berlin 1862, S. 13.
5 Treffend sagt in dieser Beziehung Klostermann in seinem Kommentar zu
S 50 des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes:
„Wenn in den Motiven zum vorläufigen Entwürfe das Bergwerkseigentum
als eine Gewerbeberechtigung aufgefaßt wird, so wird dadurch sowohl dem
Begriffe des Bergwerkseigentums als dem der Gewerbeberechtigkeit Zwang
angetan. Die oben angeführte Definition würde auf eine Berechtigung zum
Lachs- und Drosselfang allerdings vollständig passen. Denn hier beruht
die Aneignung der durchziehenden Fische oder Vögel nicht auf einem Eigentume
an diesen herrenlosen Tieren, sondern auf einem ausschließlichen
Rechte der Okkupation an denselben, welches dem Berechtigten innerhalb
seines Bezirkes zusteht. Er erwirbt an den Objekten seines Rechts nur insoweit
Eigentum, als er an denselben Besitz ergreift und die Tiere hören
auf, Objekte seines Rechts zu sein, wenn sie ungefangen seinen Vogelherd
oder seine Reusen passieren“. . .
„Die verliehenen Mineralien gehören nicht sowohl (dem Beliehenen), insofern
sie aus seiner Grube gefördert werden, sondern schon deshalb, weil
sie in seinem Felde ausstehen.“
„Mit demselben Rechte, mit welchem man das Bergwerkseigentum als die
ausschließliche Gewerbeberechtigung zur Gewinnung und Aufbereitung der
in einem Felde anstehenden Mineralien definiert, könnte man das Eigentum
an einem Acker als die Gewerbeberechtigung zum Ackerbau definieren, vorausgesetzt,
daß eine andere Kulturart durch die Natur der Sache oder durch
gesetzliche oder vertragsmäßige Festsetzungen ausgeschlossen wäre.“