Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Wirkungen  des  Bergregals  die  modernen  Rechtsanschauungen  mit
Entschiedenheit  richteten.  Entstanden  waren  diese  wesentlich  unter
dem  Einflüsse  der  volkswirtschaftlichen  Ansichten,  welche  sich  besonders
seit  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  in  England 1  nach  dem
europäischen  Festlande  geltend  machten  und  von  dort  herüberdrangen.
Unter  der  Einwirkung  derselben  stand  teilweise  bereits  Hüllmann,  der
neben  und  mit  Kraus  an  der  Hochschule  in  Königsberg  wirkte  2 .  Diese
Ansichten  gehen  besonders  in  der  Fortbildung,  welche  sie  im  19.  Jahrhundert ­
  erfahren  haben,  dahin,  daß  überhaupt  alle  Domänen  und  alle
Regalien  zu  verwerfen  seien,  daß  der  Staat  keinen  Ackerbau,  kein
Gewerbe,  keinen  Bergbau  betreiben  und  alle  seine  Bedürfnisse  ausschließlich ­
  durch  Geldsteuern  befriedigen  solle.  Sie  verwerfen  ganz  besonders
jede  Bevorzugung  des  Staates  in  der  allgemeinen  Gewerbetätigkeit,
jedes  Monopol,  und  überhaupt  jede  Einmischung  des  Staates  in  die
wirtschaftliche  Freiheit 3 ,  worin  sie  nach  den  Worten  von  Adam
Smith  nur  eine  Uberhebung  und  Anmaßung  des  Staates  erblicken
wollen.  Selbstverständlich  sind  mit  diesen  Ansichten  die  vorgeschilderten
Wirkungen  des  Bergregals  unvereinbar.  Aber  noch  von  einer  anderen
Ansicht  aus  wurde  das  Bergregal  angegriffen.  Einzelne  hielten  nämlich
dafür,  daß  es  einen  Eingriff  in  die  Rechte  des  Grundeigentümers
bilde.  Zu  diesen  gehörte  nicht  Turgot,  wie  mehrfach  angenommen
ist,  wohl  aber  Adam  Smith,  der  in  dem  Bergregale  eine  Verletzung
des  „heiligen  Privateigentums“  erblickte 1 .
Die  erste  durchgreifende  Änderung  in  Ansehung  des  Bergregals
erfolgte  in  Frankreich  während  der  Revolution.  In  diesem  Lande  bestand ­
  ebenso  wie  in  Deutschland  von  der  Römerzeit  her  das  Bergregal
mit  dem  einzigen  Unterschiede,  daß  die  französischen  Könige  dasselbe
einst  mit  Erfolg  gegen  die  Anmaßung  ihrer  Großen  verteidigt  haben.
Wie  in  Deutschland,  so  hing  auch  in  Frankreich  es  vom  Ermessen  des
Regalherrn,  hier  des  Königs  ab,  ob  er  den  Bergbau  selbst  betreiben,
oder  einzelnen  oder  allen  freigeben  wollte.  Die  französischen  Könige
zogen  es  regelmäßig  vor,  den  Bergbau  nicht  allgemein  frei  zu  geben,
1  Maßgebend  in  erster  Reihe  war  Adam  Smith:  Inquiry  into  the  Nature  and
Causes  of  wealth  of  Kations.
2  Vgl.  Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik  S.  593  ff.
3  Vgl.  Adolph  Wagner,  Volkswirtschaftslehre  I,  188  ff.
4  Wealth  of  Kations  in  der  Asherschen  Übersetzung  I,  165,  wo  nach  Erwähnung, ­
  daß  in  Peru  und  Cornwall  im  Interesse  der  landesherrlichen  Einkünfte
unter  fremden  Grundstücken  Bergbau  frei  betrieben  werden  durfte,  gesagt  wird:
„In  beiden  Fällen  wird  das  heilige  Recht  des  Privateigentums  den  vermeinten ­
  Interessen  der  öffentlichen  Einkünfte  geopfert.“
            
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