Die Bergwerksabgaben.
Literatur: Arndt in Conrads Jahrbüchern für Nationalökonomie 1881, Bd. 36
S. 124 f,, 630 f.; in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 23 S. i8f.
§ 5- Es ist zweifellos, daß im Römischen Rechte neben den
Abgaben an den Oberflächenbesitzer noch an den Kaiser besondere
Abgaben von den Bergwerken zu entrichten warenAuch im Mittel-
alter werden Bergwerksabgaben erwähnt, welche den Königen gebührten.
Die Bergrechtslehrer unterstellen hierbei, daß die Abgaben nur von
solchen Bergwerken zu zahlen waren, welche auf königlichen Privat
besitzungen, auf Domanialgrundstücken, gelegen waren 1 2 . Sie meinen,
daß die abgabepflichtigen Bergwerke dem Könige in seiner Eigenschaft
als zufälliger Besitzer der Oberfläche gehört haben, und daß er jene
Abgaben nur dann zu beanspruchen habe, wenn und weil er die ihm
persönlich gehörenden Bergwerke gegen Erbzins ausgetan hatte 3 .
Die Frage, welche Natur die Bergwerksabgaben im Mittelalter hatten,
wie die andere Frage, aus welchem Rechtsgrunde sie erhoben wurden,
mögen hier vorläufig auf sich beruhen bleiben. Vorerst soll nur die
Frage behandelt werden, ob besondere Bergwerksabgaben, neben den
an den Besitzer der Oberfläche, noch an einen dritten zu entrichten
waren. Wer dieser Dritte war, mag gleichfalls für jetzt dahin gestellt
bleiben; es genüge, wenn er ein anderer als der Besitzer der Oberfläche
gewesen ist.
Im 40. Kapitel der vita Dagoberti heißt es:
Plumpum quod ei (dem Könige) ex metallo censitum in secundo
semper anno solvebatur, libras octo mille ad cooperientam ec-
clesiam ccntulit.
Der König Dagobert, der sich auch sonst durch besondere Frei
gebigkeit der Kirche gegenüber' auszeichnete, schenkte nach dieser
Urkunde im Jahre 635 dasjenige Blei, welches ihm aus den Bergwerken
als Census zukam, zur Gründung einer Kirche. Es dürfte hierbei nichts
gegen die Annahme sprechen, daß der König als solcher, wie seiner
1 Const. 3, Cod. Just, de met. (XI, 6) a. a. O.
2 Jung, De jure salinarum p. 118. Boehlau, De regalium notione p. 108.
Achenbach, Französisches Bergrecht S. 23 ff. und besonders S. 26. Kommer in
der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 377. Daß im Römischen Recht die Ab
gaben an den Staat auch von Privatbetrieben und unter Privatländereien zu zahlen
waren, ist gewiß, 10 Cod. Theod. de metallariis.
3 So namentlich Achenbach, Französisches Bergrecht S. 26.