Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Die Bergwerksabgaben. 
Literatur: Arndt in Conrads Jahrbüchern für Nationalökonomie 1881, Bd. 36 
S. 124 f,, 630 f.; in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 23 S. i8f. 
§ 5- Es ist zweifellos, daß im Römischen Rechte neben den 
Abgaben an den Oberflächenbesitzer noch an den Kaiser besondere 
Abgaben von den Bergwerken zu entrichten warenAuch im Mittel- 
alter werden Bergwerksabgaben erwähnt, welche den Königen gebührten. 
Die Bergrechtslehrer unterstellen hierbei, daß die Abgaben nur von 
solchen Bergwerken zu zahlen waren, welche auf königlichen Privat 
besitzungen, auf Domanialgrundstücken, gelegen waren 1 2 . Sie meinen, 
daß die abgabepflichtigen Bergwerke dem Könige in seiner Eigenschaft 
als zufälliger Besitzer der Oberfläche gehört haben, und daß er jene 
Abgaben nur dann zu beanspruchen habe, wenn und weil er die ihm 
persönlich gehörenden Bergwerke gegen Erbzins ausgetan hatte 3 . 
Die Frage, welche Natur die Bergwerksabgaben im Mittelalter hatten, 
wie die andere Frage, aus welchem Rechtsgrunde sie erhoben wurden, 
mögen hier vorläufig auf sich beruhen bleiben. Vorerst soll nur die 
Frage behandelt werden, ob besondere Bergwerksabgaben, neben den 
an den Besitzer der Oberfläche, noch an einen dritten zu entrichten 
waren. Wer dieser Dritte war, mag gleichfalls für jetzt dahin gestellt 
bleiben; es genüge, wenn er ein anderer als der Besitzer der Oberfläche 
gewesen ist. 
Im 40. Kapitel der vita Dagoberti heißt es: 
Plumpum quod ei (dem Könige) ex metallo censitum in secundo 
semper anno solvebatur, libras octo mille ad cooperientam ec- 
clesiam ccntulit. 
Der König Dagobert, der sich auch sonst durch besondere Frei 
gebigkeit der Kirche gegenüber' auszeichnete, schenkte nach dieser 
Urkunde im Jahre 635 dasjenige Blei, welches ihm aus den Bergwerken 
als Census zukam, zur Gründung einer Kirche. Es dürfte hierbei nichts 
gegen die Annahme sprechen, daß der König als solcher, wie seiner 
1 Const. 3, Cod. Just, de met. (XI, 6) a. a. O. 
2 Jung, De jure salinarum p. 118. Boehlau, De regalium notione p. 108. 
Achenbach, Französisches Bergrecht S. 23 ff. und besonders S. 26. Kommer in 
der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 377. Daß im Römischen Recht die Ab 
gaben an den Staat auch von Privatbetrieben und unter Privatländereien zu zahlen 
waren, ist gewiß, 10 Cod. Theod. de metallariis. 
3 So namentlich Achenbach, Französisches Bergrecht S. 26.
	        
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