Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Geistlichkeit  verliehen  hatte  b  Was  nicht  von  König  und  Reich  in  den
Besitz  der  Geistlichkeit  gelangt  war,  brauchte  dieser  nicht  durch  die
Könige  vor  oder  nach  der  Wahl  verliehen  zu  werden.  Nur  deshalb,
weil  die  meisten  weltlichen  Besitzungen  der  Kirche  von  König  und  Reich
herrührten  und  besonders  deshalb,  weil  bei  der  Investiturfrage  andere
Weltliche  wie  der  König  nicht  in  Betracht  kamen,  erklärt  sich,  warum
vielfach  die  Regalien  mit  den  Temporalien  gleichgestellt  werden 1  2 .  Jedenfalls ­
  umfaßte  auch  im  Investiturstreite  der  Begriff  der  Regalien  sowohl
Privat-  wie  Hoheitsrechte,  sowohl  lukrative  wie  nicht  lukrative  Rechte
(jura  centurionum,  militia).  Das  Kennzeichnende  ist  auch  hier  das  Rechtssubjekt, ­
  von  welchem  sie  herrührten:  der  König.  Der  Unterschied
zwischen  dem  Begriff  der  Regalien  in  der  Ronkalischen  Konstitution
und  dem  Begriff  der  Regalien  in  dem  Investiturstreite  ist  folgender:
Ersterer  umfaßt  die  Rechte,  welche  ihrem  Gegenstände  nach  nur  vom
Könige  und  keinem  andern  herrühren  können,  letzterer  umfaßt  die  Rechte,
welche  tatsächlich  vom  Könige  herrühren,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  ihrem  Gegenstände  nach  nur  vom  Könige  oder  auch  von  einem
Dritten  herrühren  können,

Begriff  des  Bergregals.
§  8.  Sind  die  Bergwerksmineralien  als  Regal  im  Sinne  der  Ronkalischen ­
  Konstitution  aufzufassen,  so  folgt  nach  dem  soeben  Ausgeführten
hieraus  nicht,  daß  der  König  in  Deutschland  allein  solche  Mineralien
abbauen  konnte,  so  wenig  wie  aus  dem  Mühlenregal  sich  ergibt,  daß
niemand  anders  wie  der  König  Mühlen  betreiben  konnte.  Vielmehr
wird  die  Regalität  der  Bergwerksmineralien  anzunehmen  sein,  wenn  niemand ­
  anders  wie  kraft  Verleihung  vom  Könige,  oder  kraft  Verleihung  von
einem  durch  den  König  innerhalb  eines  gewissen  Gebiets  mit  den  Bergwerksmineralien ­
  Beliehenen  über  Mineralien  dieser  Art  verfügen  konnte.
Die  Bergwerksmineralien  sind  als  Regal  anzusehen,  wenn  sie  weder  einen
rechtlichen  Zubehörteil  des  Grundeigentums  bilden,  noch  als  herrenlose
Sachen  der  Okkupation  durch  jeden  Finder  kraft  dessen  eigenen  Rechts
unterstehen,  sondern  der  Verfügung  des  Königs  unterworfen  sind.
Die  Ronkalische  Konstitution  führt  unter  den  Regalien  auf  die
argentariae  und  die  salinarum  reditus.  Ob  erstere  Silbergruben  oder
1  Waitz  VIII  456.  Die  Ansicht  Hüllmanns  (S.  15/16),  daß  Regalien  mit
lemporalien  gleichbedeutend  seien,  scheint  verfehlt.
2  Urkunden,  wo  regalia  nur  als  Teil  der  secularia  bezeichnet  werden,  finden
sich  bei  Waitz  VIII  457  a.  a.  O.
            
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