Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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regalherr,  um  das  ihm  nützliche  Auffinden  von  Bergwerken  zu  befördern,
dem  ersten  Finder  gewisse  Belohnungen  in  Aussicht  gestellt  hat.
Nach  allem  Vorstehenden  ist  der  Begriff  der  Bergbaufreiheit  wie
folgt  zu  bestimmen:
Die  Bergbaufreiheit  im  deutschen  Rechte  ist  zunächst  das  aus  dem
Bergregale  folgende  Recht  des  Bergregalherrn,  Bergbau  auf  die
dem  Regale  unterworfenen  Mineralien  auch  unter  fremdem  Grund
und  Boden  zu  treiben  oder  den  Bergbau  auf  dieselben  Dritten,
beziehungsweise  jedem  Beliebigen  zu  gestatten.
Sodann  ist  die  Bergbaufreiheit  das  von  dem  Bergregalherrn
infolge  seines  Regals  für  jedermann  erklärte  Recht,  auch  unter
fremdem  Grund  und  Boden  unter  Beobachtung  der  von  dem  Regalherrn ­
  vorgeschriebenen  Bedingungen  Bergbau  auf  die  dem  Regale
unterworfenen  Mineralien  zu  treiben 1 .
1  S.  auch  Schmoller  in  seinem  Jahrbuch  XV  42  f.,  der  die  Entstehung  der
Bergbaufreiheit  aus  den  Privilegien  und  Vorrechten  herleitet,  die  die  Regalherren,
um  Bergleute  für  ihren  Bergbau  heranzuziehen,  diesen  notwendigerweise  in  Aussicht ­
  stellen  mußten  und  zu  denen  vor  allem  der  gefreite  Berg  gehörte.  Der
spätere  Begriff  der  Bergbaufreiheit  sei  den  älteren  Quellen  ganz  fremd.  Der
Bergmann  jener  Tage  ist  ein  wegen  seiner  technischen  Künste  hochgeschätzter,
weit  über  dem  gewöhnlichen  Hörigen  stehender,  aber  wandernder  Geselle,  der
schon  durch  die  rasche  Erschöpfung  der  Gänge  und  Lager  von  Ort  zu  Ort  getrieben ­
  wird.  Wie  konnte  man  diese  Leute  anders  locken,  als  indem  man  ihnen
Freiheit  der  Person,  des  Abzugs,  freien  Gerichtsstand,  frei  Holz  und  vor  allem
einen  „freien  Berg“  versprach?  —  Die  ganze  Emporbringung  des  Bergbaues  bis
ins  16.  Jahrhundert  hat  den  Charakter  einer  Kolonisation,  einer  Niederlassungsgründung ­
  im  Gebirge.  —  Mück,  Geschichte  des  Mansfelder  Bergregals  I  267;
s.  besonders  S.  264  f.:  „Die  Arndtsche  Theorie  wird  durch  die  Geschichte  des
Mansfelder  Bergregals  bestätigt.  .  .  Die  von  Arndt  entwickelten  Wesensmerkmale
des  Bergregals,  der  Bergbaufreiheit,  der  Bergwerksabgaben  und  der  übrigen  aus
dem  Bergregal  entspringenden  Rechtsverhältnisse  sind  die  nämlichen,  die  wir  aus
der  Geschichte  des  Mansfelder  Bergregals  bereits  kennen  gelernt  hatten.  Im
Verhältnis  zur  Reichs-  und  Landeshoheit  ist  das  Mansfelder  Bergregal  ein  nutzbares ­
  Hoheitsrecht,  das  den  Grafen  von  Mansfeld  in  Bezug  auf  ihr  Herrschaftsgebiet ­
  von  Kaiser  und  Reich  zu  Lehen  gereicht  wurde  und  vermöge  dessen  den
Grafen  das  ausschließliche  Verfügungsrecht  über  die  verliehenen  Mineralien  innerhalb ­
  des  Regalbezirks  zugestanden  hat.  —  Im  Verhältnis  zum  Grundeigentum  hat
das  Mansfelder  Bergregal  das  ausschließliche  und  uneingeschränkte  Recht  der
Grafen  in  sich  begriffen,  sowohl  auf  eigenen  als  auf  fremden  Liegenschaften  Bergbau ­
  auf  die  verliehenen  Mineralien  zu  betreiben  oder  durch  andere  betreiben  zu
lassen.  Keinerlei  Arten  von  Grundeigentum  waren  davon  ausgenommen;  weder
öffentliche  Plätze  und  Straßen,  noch  Gebäudegrundstücke,  Hofräume  und  Gärten,
noch  Kirchen-  und  Klosterbesitz.  Die  Entschädigung  des  Grundeigentümers  für
die  Überlassung  und  Entwertung'  des  Grundeigentums  war  in  den  (Mansfelder)
            
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